Page 245 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                221

                              Der Haftungsumfang der  Anlagenhaftung ist also  erheblich weiter im Ver-
                           gleich zum normalen Haftungsumfang für Drittschäden beim Transport gefährli-
                           cher Güter, der sich grundsätzlich auf Personen- und Sachschäden beschränkt.
                              Die Schäden müssen allerdings einem Individuum zugeordnet werden können,
                                                                                               1023
                           denn § 22 Abs. 2 WHG spricht von „einem anderen entstehenden Schaden“. 1
                           Reine Umweltschäden sind somit nicht ersatzfähig.
                              Art   und   Umfang    des  Schadensersatzes  bestimmen   sich  nach
                                         1024  Der Geschädigte ist also so zu stellen, wie er ohne das schädi-
                           §§ 249 ff. BGB. 1
                           gende Ereignis stünde. Seit Inkrafttreten des Zweiten Schadensrechtsänderungs-
                                                1025  kann nun auch im Falle der Haftung nach § 22 WHG
                           gesetzes vom 19.07.2002 1
                                                                       1026
                           ein Anspruch auf Schmerzensgeld erhoben werden. 1
                              Im Rahmen der Haftungsbegründung – Veränderung der Wasserbeschaffen-
                           heit durch die aus der Anlage ausgetretenen Stoffe – muss ferner ein adäquat kau-
                           saler Zusammenhang bestehen, ebenso wie zwischen der Wasserbeschaffenheits-
                                                                       1027  Besondere Schwierigkeiten
                           veränderung und dem geltend gemachten Schaden. 1
                           können sich dabei für den Geschädigten ergeben, der zum Nachweis der Kausali-
                                           1028  Deshalb wird zum einen erwogen, die Ursachenvermutung
                           tät verpflichtet ist. 1
                           der §§ 6 und 7 UmweltHG – als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens –
                           auf die Haftung nach § 22 WHG wegen der Ähnlichkeit und Überschneidungen
                           der beiden Haftungstatbestände entsprechend anzuwenden, zum  anderen sollen
                                                                   1029
                           die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten. 1
                              Kann eine Fehlerquelle nicht eindeutig ermittelt werden und kommen mehrere
                           Anlageninhaber  als  Haftpflichtige  in  Betracht,  greift  § 22 Abs. 1 S. 2 WHG  zu-
                           gunsten des Geschädigten ein, der nach § 22 Abs. 2 S. 1 HS 2 WHG ausdrücklich
                           auch für die Anlagenhaftung gilt. Danach haften alle beteiligten Anlageninhaber
                           als Gesamtschuldner, so  dass es dem Geschädigten erspart  bleibt, über den
                           Nachweis  einer gefährlichen Wasserveränderung durch die ausgetretenen Stoffe
                           hinaus noch den Nachweis dafür zu führen, dass die einzelne Einwirkung des in
                           Anspruch genommenen Anlageninhabers tatsächlich ursächlich für den eingetre-
                           tenen Schaden war.




                           1023  Vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, § 22 WHG Rn. 29.
                           1024  Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, § 22 WHG Rn. 29; OLG Düsseldorf ZfW 1996,
                              549 (553).
                           1025  BGBl. 2002 I, S. 2674 ff.
                           1026  Palandt/Grüneberg, BGB, § 253 Rn. 7; Breuer, Wasserrecht, Rn. 1129.
                           1027  Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, § 22 WHG Rn. 53, 27; Breuer, Wasserrecht,
                              Rn. 1154, 1120.
                           1028  Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, § 22 WHG Rn. 53, 27; Breuer, Wasserrecht,
                              Rn. 1121.
                           1029  Breuer, Wasserrecht, Rn. 1121 m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, § 22
                              WHG Rn. 53, 27.
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