Page 249 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 249

3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                225

                           schließlichkeitscharakter wie der  Besitz  oder das  Recht  am eingerichteten und
                                                    1047  Diskutiert wurde ferner die Anerkennung ökolo-
                           ausgeübten Gewerbebetrieb. 1
                           gischer Güter (sauberes Wasser, saubere Luft, Flora und Fauna etc.) als „sonstiges
                                                        1048  Dies lehnt die ganz herrschende Meinung
                           Recht“  i.S.d.  § 823 Abs. 1 BGB. 1
                           jedoch überzeugend mit der Begründung ab, dass es sich bei ökologischen Gütern
                           um Allgemeingüter handelt, § 823 Abs. 1 BGB aber nur Rechtsgüter schützt, die
                                                                  1049  Personen- und Sachschäden ein-
                           Einzelpersonen zugewiesen werden können. 1
                           zelner Rechtssubjekte, die mit ökologischen Schäden einhergehen (z.B. Kontami-
                           nierung eines Grundstücks durch ausgelaufenes Öl), können dagegen unproble-
                           matisch nach § 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.
                              Zum Ersatz verpflichtet ist derjenige, der die geschützten Rechtsgüter Dritter
                           rechtswidrig und  schuldhaft beeinträchtigt.  § 823 Abs. 1 BGB  knüpft  also  hin-
                           sichtlich der Frage nach dem Ersatzpflichtigen allein an die haftungsbegründende
                                                                                           1050  Die
                           Kausalität zwischen Verhalten und eingetretener Rechtsgutsverletzung an. 1
                           haftungsbegründende  Kausalität beurteilt sich neben dem grundlegenden  natur-
                           wissenschaftlichen Kausalzusammenhang i.S.d. Äquivalenztheorie, einschränkend
                                                                                       1051  Bei Ge-
                           nach der Adäquanztheorie sowie nach dem Schutzzweck der Norm. 1
                           fahrguttransportunfällen kommen als Ersatzpflichtige alle am Transport beteilig-
                           ten Personen in Betracht. Dies sind während der Beförderung insbesondere der
                           Fahrzeugführer (Lkw-Fahrer, Lokführer, Kapitän, Pilot) und dessen Begleitperso-
                           nal (Schiffsbesatzung), sofern ihnen schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden
                           kann. Ferner kommen die Transportunternehmer (Beförderer) selbst in Betracht,
                           die für die Organisation, den verkehrstauglichen Zustand des Transportfahrzeuges
                           und dessen Instandhaltung verantwortlich sind, und  mitunter bereits als Fahr-
                           zeughalter, Betriebsunternehmer oder Reeder nach  den einschlägigen Gefähr-
                           dungshaftungstatbeständen haften. Aber auch der für die sichere Verpackung und
                           richtige Deklarierung verantwortliche  Absender, der beauftragte Verlader, der
                           Spediteur, der Disponent und der  Empfänger können nach § 823 BGB  haften,
                           ebenso wie der Grenzschützer oder Zöllner, der bei der Kontrolle ungenügend
                           gesicherte Ladung nicht zurückweist, obwohl er die Gefährlichkeit der Situation
                           erkannt hat oder hätte erkennen müssen.
                              Ersatzpflichtiger kann schließlich auch der Gefahrgutbeauftragte sein. Die In-
                           stitution des Gefahrgutbeauftragten wurde zur Verbesserung der Sicherheit beim
                           Gefahrguttransport durch die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vom



                           1047  Vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 3 ff.; in Bezug auf Gefahrguttransporte ausführlich Bremer,
                              S. 16 ff.
                           1048  Medicus, JZ 1986, 778 (779f.); Köndgen, Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 1983, 345 (349 f.).
                           1049  Medicus, Natur und Recht 1990, 145 (147); Schünemann, TranspR 1992, 53 (55).
                           1050  Schünemann, TranspR 1992, 53 (55); vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, Vorb. Vor § 249 Rn. 24.
                           1051  Dazu ausführlich Soergel/Spickhoff, BGB, § 823 Rn. 19 ff. m.w.N.; Kropholler, BGB, § 823
                              Rn. 19 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, Vorb. vor § 249 Rn. 24 ff.
   244   245   246   247   248   249   250   251   252   253   254