Page 249 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 225
schließlichkeitscharakter wie der Besitz oder das Recht am eingerichteten und
1047 Diskutiert wurde ferner die Anerkennung ökolo-
ausgeübten Gewerbebetrieb. 1
gischer Güter (sauberes Wasser, saubere Luft, Flora und Fauna etc.) als „sonstiges
1048 Dies lehnt die ganz herrschende Meinung
Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. 1
jedoch überzeugend mit der Begründung ab, dass es sich bei ökologischen Gütern
um Allgemeingüter handelt, § 823 Abs. 1 BGB aber nur Rechtsgüter schützt, die
1049 Personen- und Sachschäden ein-
Einzelpersonen zugewiesen werden können. 1
zelner Rechtssubjekte, die mit ökologischen Schäden einhergehen (z.B. Kontami-
nierung eines Grundstücks durch ausgelaufenes Öl), können dagegen unproble-
matisch nach § 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.
Zum Ersatz verpflichtet ist derjenige, der die geschützten Rechtsgüter Dritter
rechtswidrig und schuldhaft beeinträchtigt. § 823 Abs. 1 BGB knüpft also hin-
sichtlich der Frage nach dem Ersatzpflichtigen allein an die haftungsbegründende
1050 Die
Kausalität zwischen Verhalten und eingetretener Rechtsgutsverletzung an. 1
haftungsbegründende Kausalität beurteilt sich neben dem grundlegenden natur-
wissenschaftlichen Kausalzusammenhang i.S.d. Äquivalenztheorie, einschränkend
1051 Bei Ge-
nach der Adäquanztheorie sowie nach dem Schutzzweck der Norm. 1
fahrguttransportunfällen kommen als Ersatzpflichtige alle am Transport beteilig-
ten Personen in Betracht. Dies sind während der Beförderung insbesondere der
Fahrzeugführer (Lkw-Fahrer, Lokführer, Kapitän, Pilot) und dessen Begleitperso-
nal (Schiffsbesatzung), sofern ihnen schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden
kann. Ferner kommen die Transportunternehmer (Beförderer) selbst in Betracht,
die für die Organisation, den verkehrstauglichen Zustand des Transportfahrzeuges
und dessen Instandhaltung verantwortlich sind, und mitunter bereits als Fahr-
zeughalter, Betriebsunternehmer oder Reeder nach den einschlägigen Gefähr-
dungshaftungstatbeständen haften. Aber auch der für die sichere Verpackung und
richtige Deklarierung verantwortliche Absender, der beauftragte Verlader, der
Spediteur, der Disponent und der Empfänger können nach § 823 BGB haften,
ebenso wie der Grenzschützer oder Zöllner, der bei der Kontrolle ungenügend
gesicherte Ladung nicht zurückweist, obwohl er die Gefährlichkeit der Situation
erkannt hat oder hätte erkennen müssen.
Ersatzpflichtiger kann schließlich auch der Gefahrgutbeauftragte sein. Die In-
stitution des Gefahrgutbeauftragten wurde zur Verbesserung der Sicherheit beim
Gefahrguttransport durch die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vom
1047 Vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 3 ff.; in Bezug auf Gefahrguttransporte ausführlich Bremer,
S. 16 ff.
1048 Medicus, JZ 1986, 778 (779f.); Köndgen, Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 1983, 345 (349 f.).
1049 Medicus, Natur und Recht 1990, 145 (147); Schünemann, TranspR 1992, 53 (55).
1050 Schünemann, TranspR 1992, 53 (55); vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, Vorb. Vor § 249 Rn. 24.
1051 Dazu ausführlich Soergel/Spickhoff, BGB, § 823 Rn. 19 ff. m.w.N.; Kropholler, BGB, § 823
Rn. 19 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, Vorb. vor § 249 Rn. 24 ff.