Page 247 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                223

                              Die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus § 22 WHG unterliegt in der
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                           Regel den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 194 ff. BGB). 1
                           Steht die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 WHG allerdings in engem
                           Zusammenhang mit dem  Betrieb eines Binnenschiffes, gilt ausnahmsweise die
                           einjährige Verjährungsfrist des § 117 BinSchG  oder beim Zusammenstoß  von
                                                                                1036
                           Schiffen die zweijährige Verjährungsfrist nach § 118 BinSchG. 1


                           2. Haftung nach § 1 UmweltHG
                           Beim  Transport gefährlicher  Güter ist auch eine  Haftung nach
                           § 1 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) denkbar. Dieser sieht eine Gefährdungs-
                           haftung des Anlageninhabers für Personen- und Sachschäden vor, die durch von
                           dessen Anlage ausgehende Umwelteinwirkungen verursacht werden, wobei der
                           Kausalitätsnachweis erheblich durch die Ursachenvermutung nach § 6 UmweltHG
                           erleichtert wird.
                              Für die Anwendbarkeit der Haftung nach § 1 UmweltHG auf Gefahrguttrans-
                           porte ist von entscheidender Bedeutung, dass die Transportfahrzeuge unter den
                           Anlagenbegriff des UmweltHG  fallen.  Anlagen i.S.d. Umwelthaftungsgesetzes
                           sind nach § 3 Abs. 2 UmweltHG grundsätzlich nur ortsfeste Einrichtungen, die in
                                                                              1037 . Alle frei bewegli-
                           Anhang 1 zu § 1 UmweltHG abschließend aufgeführt sind 1
                           chen Behältnisse sowie Fahrzeuge, Güterwaggons und Tankwagen werden man-
                                                       1038  Stehen  aber die Fahrzeuge in einem räumli-
                           gels Ortsfestigkeit nicht erfasst. 1
                           chen  oder  betriebstechnischen Zusammenhang mit einer Anlage, dann gehören
                           sie nach § 3 Abs. 3 lit. a) UmweltHG auch zu dieser Anlage.
                              Transportfahrzeuge, die innerhalb des Betriebsgeländes einer Anlage zur Ver-
                           und Entsorgung eingesetzt werden, werden unbestritten als zu der Anlage gehörig
                                     1039  Fraglich ist jedoch, ob darüber  hinaus auch  Transporte mit Lkw
                           angesehen. 1
                           oder Güterwaggons über weite  Distanzen im  öffentlichen Straßen- oder Schie-
                           nennetz als Anlagenzubehör angesehen werden können. Dies wird zum Teil in der
                                         1040  Dabei wird allerdings bereits das Merkmal des räumlichen
                           Literatur bejaht. 1
                           Zusammenhangs übergangen, welcher bei Ferntransporten auf öffentlichen Ver-
                                                           1041  Der Anlagenbegriff des UmweltHG ist
                           kehrswegen nicht mehr  gegeben  ist. 1

                           1035  Breuer, Wasserrecht, Rn. 1130, 1154.
                           1036  BGHZ 76, 312 (317); Breuer, Wasserrecht, Rn. 1131, 1154; dazu siehe auch 3. Teil A I 4 d).
                           1037  Salje/Peter, Umwelthaftungsgesetz, §§ 1, 3 Rn. 37; Paschke, Kommentar zum Umwelthaftungs-
                              gesetz, § 1 Rn. 6.
                           1038  Landsberg/Lülling, Umwelthaftungsrecht, § 3 UmweltHG Rn. 11; Schmidt-Salzer, Kommentar
                              zum Umwelthaftungsrecht, § 3 Rn. 15.
                           1039  Landsberg/Lülling, Umwelthaftungsrecht, § 3 UmweltHG Rn. 20; Salje/Peter, Umwelthaftungs-
                              gesetz, §§ 1, 3 Rn. 52; Schünemann, TranspR 1992, 53 (59).
                           1040  Schünemann, TranspR 1992, 53 (59); ohne Begründung auch Landsberg/Lülling § 3 Rn. 20.
                           1041  Bremer, S. 326; vgl. auch Soergel/Spickhoff/Riedhammer, BGB, Band 12, § 3 UmweltHG
                              Rn. 12.
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