Page 247 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 223
Die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus § 22 WHG unterliegt in der
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Regel den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 194 ff. BGB). 1
Steht die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 WHG allerdings in engem
Zusammenhang mit dem Betrieb eines Binnenschiffes, gilt ausnahmsweise die
einjährige Verjährungsfrist des § 117 BinSchG oder beim Zusammenstoß von
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Schiffen die zweijährige Verjährungsfrist nach § 118 BinSchG. 1
2. Haftung nach § 1 UmweltHG
Beim Transport gefährlicher Güter ist auch eine Haftung nach
§ 1 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) denkbar. Dieser sieht eine Gefährdungs-
haftung des Anlageninhabers für Personen- und Sachschäden vor, die durch von
dessen Anlage ausgehende Umwelteinwirkungen verursacht werden, wobei der
Kausalitätsnachweis erheblich durch die Ursachenvermutung nach § 6 UmweltHG
erleichtert wird.
Für die Anwendbarkeit der Haftung nach § 1 UmweltHG auf Gefahrguttrans-
porte ist von entscheidender Bedeutung, dass die Transportfahrzeuge unter den
Anlagenbegriff des UmweltHG fallen. Anlagen i.S.d. Umwelthaftungsgesetzes
sind nach § 3 Abs. 2 UmweltHG grundsätzlich nur ortsfeste Einrichtungen, die in
1037 . Alle frei bewegli-
Anhang 1 zu § 1 UmweltHG abschließend aufgeführt sind 1
chen Behältnisse sowie Fahrzeuge, Güterwaggons und Tankwagen werden man-
1038 Stehen aber die Fahrzeuge in einem räumli-
gels Ortsfestigkeit nicht erfasst. 1
chen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit einer Anlage, dann gehören
sie nach § 3 Abs. 3 lit. a) UmweltHG auch zu dieser Anlage.
Transportfahrzeuge, die innerhalb des Betriebsgeländes einer Anlage zur Ver-
und Entsorgung eingesetzt werden, werden unbestritten als zu der Anlage gehörig
1039 Fraglich ist jedoch, ob darüber hinaus auch Transporte mit Lkw
angesehen. 1
oder Güterwaggons über weite Distanzen im öffentlichen Straßen- oder Schie-
nennetz als Anlagenzubehör angesehen werden können. Dies wird zum Teil in der
1040 Dabei wird allerdings bereits das Merkmal des räumlichen
Literatur bejaht. 1
Zusammenhangs übergangen, welcher bei Ferntransporten auf öffentlichen Ver-
1041 Der Anlagenbegriff des UmweltHG ist
kehrswegen nicht mehr gegeben ist. 1
1035 Breuer, Wasserrecht, Rn. 1130, 1154.
1036 BGHZ 76, 312 (317); Breuer, Wasserrecht, Rn. 1131, 1154; dazu siehe auch 3. Teil A I 4 d).
1037 Salje/Peter, Umwelthaftungsgesetz, §§ 1, 3 Rn. 37; Paschke, Kommentar zum Umwelthaftungs-
gesetz, § 1 Rn. 6.
1038 Landsberg/Lülling, Umwelthaftungsrecht, § 3 UmweltHG Rn. 11; Schmidt-Salzer, Kommentar
zum Umwelthaftungsrecht, § 3 Rn. 15.
1039 Landsberg/Lülling, Umwelthaftungsrecht, § 3 UmweltHG Rn. 20; Salje/Peter, Umwelthaftungs-
gesetz, §§ 1, 3 Rn. 52; Schünemann, TranspR 1992, 53 (59).
1040 Schünemann, TranspR 1992, 53 (59); ohne Begründung auch Landsberg/Lülling § 3 Rn. 20.
1041 Bremer, S. 326; vgl. auch Soergel/Spickhoff/Riedhammer, BGB, Band 12, § 3 UmweltHG
Rn. 12.