Page 252 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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228 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
sen dient oder zumindest neben Allgemeininteressen auch Individualinteressen zu
schützen bestimmt ist, unabhängig davon, ob sie privatrechtlicher oder öffentlich-
1066
rechtlicher Natur ist. 1
Gerade die Berücksichtigung der bei Gefahrguttransporten so bedeutsamen
Normen des öffentlichen Rechts wird durch § 823 Abs. 2 BGB gewährleistet. Als
Schutzgesetze kommen insbesondere das Gesetz über die Beförderung gefährli-
cher Güter (GGBefG) 1 1067 sowie die auf seiner Ermächtigung
(§ 3 Abs. 1 GGBefG) basierenden Gefahrgutverordnungen (GGVSE 1 1068 ,
1069 1070 1071 1072 1073
GGVBinSch 1 , GGVSee 1 , GbV 1 ) 1 in Betracht. 1
Ob es sich dabei um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt, wurde
1074 , später jedoch teilweise angezwei-
zunächst unproblematisch angenommen 1
1075 . Entscheidender Anknüpfungspunkt ist der individualschützende Charak-
felt 1
ter der jeweiligen Norm. Das Gefahrgutgesetz selbst, das nach seinem § 1 Abs. 1
für alle Verkehrsträger gilt, enthält überwiegend formelle Regelungen und kaum
konkrete Verhaltensanforderungen (§§ 8, 9 GGBefG). Konkrete Verhaltes- und
Sicherheitspflichten finden sich umso mehr in den verkehrsspezifischen Gefahr-
gutverordnungen. Deren Anwendungsbereich und damit auch ihr Schutzzweck
ergibt sich wiederum aus der Definition in § 2 Abs. 1 GGBefG, wonach es sich
bei gefährlichen Gütern um Stoffe und Gegenstände handelt, von denen auf
Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang
mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbe-
sondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesund-
heit von Menschen sowie für Tiere und andere Sachen ausgehen können. Das
Gesetz geht also von der Vorstellung aus, dass auch individuelle Rechtsgüter wie
Leben, Gesundheit und Eigentum durch den Gefahrguttransport bedroht sein
1066 BGHZ 46, 17 (23); 66, 388 (390); 84, 312 (314); 100, 13 (14 f.); Palandt/Sprau, BGB, § 823
Rn. 56 f.
1067 BGBl. 1975 I, S. 2121 ff.
1068 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße und mit Eisenbahnen - Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (BGBl.
2006 I, S. 2683 ff.).
1069 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern – Gefahrgut-
verordnung Binnenschiffahrt (BGBl. 2004 I, S. 136 ff.; zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 26.06.07 BGBl. 2007 I, S. 1222 f.).
1070 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen – Gefahrgutverordnung
See (BGBl. 2006 I, S. 138 ff.).
1071 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (BGBl. 1989 I, S. 2185 ff.).
1072 Zu den Gefahrgutverordnungen im Einzelnen siehe Hole/Busch, TranspR 1986, 401 ff.
1073 Es werden nur die für den Gefahrguttransport besonders relevanten Vorschriften auf ihren
Schutzgesetzcharakter untersucht. Ein sehr ausführlicher Überblick über weitere mögliche
Schutzgesetze im Zusammenhang mit Gefahrguttransporten findet sich bei Stör, S. 59 ff.
1074 OLG Hamm, NJW-RR 1993, 914 (916); Dubischar, Grundriß des gesamten Gütertransport-
rechts, S. 30; Basedow, RabelsZ 1984, 365 (368); Dörner, TranspR 1992, 121 (124); Bremer,
S. 74 Fn. 224 m.w.N.
1075 Schünemann, TranspR 1992, 53 (56).