Page 252 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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228                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        sen dient oder zumindest neben Allgemeininteressen auch Individualinteressen zu
                        schützen bestimmt ist, unabhängig davon, ob sie privatrechtlicher oder öffentlich-
                                         1066
                        rechtlicher Natur ist. 1
                           Gerade die  Berücksichtigung der bei Gefahrguttransporten so  bedeutsamen
                        Normen des öffentlichen Rechts wird durch § 823 Abs. 2 BGB gewährleistet. Als
                        Schutzgesetze kommen insbesondere das Gesetz über die Beförderung gefährli-
                        cher   Güter   (GGBefG) 1 1067  sowie  die  auf   seiner  Ermächtigung
                        (§ 3 Abs. 1 GGBefG)   basierenden   Gefahrgutverordnungen   (GGVSE 1 1068 ,
                                   1069       1070     1071 1072       1073
                        GGVBinSch 1  , GGVSee 1  , GbV 1  ) 1   in Betracht. 1
                           Ob es sich dabei um Schutzgesetze i.S.d.  § 823 Abs. 2 BGB  handelt,  wurde
                                                            1074 , später jedoch teilweise angezwei-
                        zunächst unproblematisch angenommen 1
                           1075 . Entscheidender Anknüpfungspunkt ist der individualschützende Charak-
                        felt 1
                        ter der jeweiligen Norm. Das Gefahrgutgesetz selbst, das nach seinem § 1 Abs. 1
                        für alle Verkehrsträger gilt, enthält überwiegend formelle Regelungen und kaum
                        konkrete Verhaltensanforderungen  (§§ 8, 9 GGBefG). Konkrete Verhaltes- und
                        Sicherheitspflichten finden sich umso mehr in den verkehrsspezifischen Gefahr-
                        gutverordnungen. Deren Anwendungsbereich und  damit auch ihr Schutzzweck
                        ergibt sich wiederum aus der Definition in § 2 Abs. 1 GGBefG, wonach es sich
                        bei gefährlichen Gütern um Stoffe und Gegenstände handelt, von denen auf
                        Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang
                        mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbe-
                        sondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesund-
                        heit von Menschen sowie für Tiere und  andere Sachen ausgehen  können. Das
                        Gesetz geht also von der Vorstellung aus, dass auch individuelle Rechtsgüter wie
                        Leben, Gesundheit und Eigentum durch den Gefahrguttransport bedroht  sein

                        1066  BGHZ 46, 17 (23); 66, 388 (390); 84, 312 (314); 100, 13 (14 f.); Palandt/Sprau, BGB, § 823
                           Rn. 56 f.
                        1067  BGBl. 1975 I, S. 2121 ff.
                        1068  Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter
                           auf der Straße und mit Eisenbahnen - Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (BGBl.
                           2006 I, S. 2683 ff.).
                        1069  Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern – Gefahrgut-
                           verordnung Binnenschiffahrt (BGBl. 2004 I, S. 136 ff.; zuletzt geändert durch die Verordnung
                           vom 26.06.07 BGBl. 2007 I, S. 1222 f.).
                        1070  Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen – Gefahrgutverordnung
                           See (BGBl. 2006 I, S. 138 ff.).
                        1071  Gefahrgutbeauftragtenverordnung (BGBl. 1989 I, S. 2185 ff.).
                        1072  Zu den Gefahrgutverordnungen im Einzelnen siehe Hole/Busch, TranspR 1986, 401 ff.
                        1073  Es werden nur die für den Gefahrguttransport besonders relevanten Vorschriften auf ihren
                           Schutzgesetzcharakter untersucht. Ein sehr ausführlicher Überblick über weitere mögliche
                           Schutzgesetze im Zusammenhang mit Gefahrguttransporten findet sich bei Stör, S. 59 ff.
                        1074  OLG Hamm, NJW-RR 1993, 914 (916); Dubischar, Grundriß des gesamten Gütertransport-
                           rechts, S. 30; Basedow, RabelsZ 1984, 365 (368); Dörner, TranspR 1992, 121 (124); Bremer,
                           S. 74 Fn. 224 m.w.N.
                        1075  Schünemann, TranspR 1992, 53 (56).
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