Page 256 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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232 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
Allgemein werden an die Auswahl- und Überwachungspflichten des Ge-
schäftsführers hohe Ansprüche gestellt. Beispielsweise wird verlangt, dass der
Arbeitgeber Kontrollfahrten durchführt, bei denen er die Fahrweise seines ange-
1101 Grundsätzlich
stellten Fahrers von einem anderen Fahrzeug aus beobachtet. 1
gilt, dass die Sorgfaltsanforderungen an den Geschäftsherrn mit der Art, dem
1102 Bei Gefahrguttranspor-
Ausmaß und der Gefährlichkeit der Tätigkeit steigen. 1
ten kommt es insbesondere auf die Beachtung der sicherheitsrelevanten Vorschrif-
ten sowie die Kontrolle der Mitarbeiter bzgl. der Einhaltung dieser Vorschriften
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an. 1
Der Geschäftsherr kann sich schließlich auch durch den Nachweis entlasten,
dass er die Auswahl und Überwachung einem bewährten und zuverlässigen höhe-
1104 Dieser sog. „dezentralisierte Entlastungsbe-
ren Angestellten übertragen hat. 1
weis“ spielt gerade bei größeren Betrieben eine Rolle. Allerdings hat der Ge-
schäftsherr dann immer noch selbst für allgemeine Sicherheits- und Aufsichtsan-
ordnungen zu sorgen, nach denen sich der Angestellte richten muss, und sich von
Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, dass die Anweisungen auch durchgeführt wer-
1105 Selbst für den Fall, dass ihm der dezentralisierte Entlastungsbeweis ge-
den. 1
lingt, kann er noch wegen Organisationsverschulden nach § 823 Abs. 1 BGB zur
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Verantwortung gezogen werden. 1
Unternehmer, die gefährliche Güter versenden, befördern oder verpacken, werden
ihre Kontrollaufgaben häufig auf einen Gefahrgutbeauftragten übertragen. Ist
1107
dieser selbständig, kommt eine Haftung nach § 831 Abs. 2 BGB in Betracht. 1
B. Frankreich
Im französischen Recht finden sich ebenso wie im deutschen keine spezifischen
Vorschriften über die Haftung gegenüber Dritten für durch Gefahrguttransporte
verursachte Schäden. Daher kommt das allgemeine Deliktsrecht zur Anwendung,
das bis auf wenige Ausnahmen im Code civil (C.c.) unter der Überschrift „Des délits
et des quasi-délits“ in fünf Artikeln (Art. 1382 – 1386) geregelt ist. Neben der Haf-
tung für eigenes fehlerhaftes Verhalten nach den Generalklauseln der Art. 1382,
1101 BGH VersR 1984, 67.
1102 Palandt/Sprau, BGB, § 831 Rn. 12 ff.
1103 Siehe zu den Anforderungen an die organisatorischen Vorkehrungen bei Gefahrguttransporten
und Kontrollpflichten des Gefahrgutunternehmers beim Einsatz eines Gefahrgutbeauftragten
im Einzelnen BGH VersR 1996, 469 ff.
1104 BGHZ 4, 1 (2); BGH VersR 1964, 297.
1105 BGH VersR 1964, 297.
1106 BGHZ 4, 1 (2 f.); BGH MDR 1968, 139 (140); Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 50; § 831 Rn. 11.
1107 Dazu Dörner, TranspR 1992, 121 (123).