Page 256 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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232                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                           Allgemein werden an die Auswahl- und Überwachungspflichten  des Ge-
                        schäftsführers hohe Ansprüche gestellt. Beispielsweise wird verlangt, dass der
                        Arbeitgeber Kontrollfahrten durchführt, bei denen er die Fahrweise seines ange-
                                                                              1101  Grundsätzlich
                        stellten Fahrers von  einem anderen Fahrzeug aus  beobachtet. 1
                        gilt, dass die  Sorgfaltsanforderungen an  den Geschäftsherrn mit der Art, dem
                                                                      1102  Bei Gefahrguttranspor-
                        Ausmaß und der Gefährlichkeit der Tätigkeit steigen. 1
                        ten kommt es insbesondere auf die Beachtung der sicherheitsrelevanten Vorschrif-
                        ten sowie die Kontrolle der Mitarbeiter bzgl. der Einhaltung dieser Vorschriften
                          1103
                        an. 1
                           Der Geschäftsherr kann sich schließlich auch durch den Nachweis entlasten,
                        dass er die Auswahl und Überwachung einem bewährten und zuverlässigen höhe-
                                                    1104  Dieser  sog. „dezentralisierte Entlastungsbe-
                        ren Angestellten übertragen hat. 1
                        weis“ spielt gerade bei größeren  Betrieben eine Rolle. Allerdings  hat der  Ge-
                        schäftsherr dann immer noch selbst für allgemeine Sicherheits- und Aufsichtsan-
                        ordnungen zu sorgen, nach denen sich der Angestellte richten muss, und sich von
                        Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, dass die Anweisungen auch durchgeführt wer-
                            1105  Selbst für den Fall, dass ihm der dezentralisierte Entlastungsbeweis ge-
                        den. 1
                        lingt, kann er noch wegen Organisationsverschulden nach § 823 Abs. 1 BGB zur
                                                    1106
                        Verantwortung gezogen werden. 1
                        Unternehmer, die gefährliche Güter versenden, befördern oder verpacken, werden
                        ihre  Kontrollaufgaben häufig auf  einen Gefahrgutbeauftragten übertragen. Ist
                                                                                         1107
                        dieser selbständig, kommt eine Haftung nach § 831 Abs. 2 BGB in Betracht. 1





                        B. Frankreich

                        Im französischen Recht finden sich ebenso wie im deutschen keine spezifischen
                        Vorschriften über die Haftung gegenüber Dritten für durch Gefahrguttransporte
                        verursachte Schäden. Daher kommt das allgemeine Deliktsrecht zur Anwendung,
                        das bis auf wenige Ausnahmen im Code civil (C.c.) unter der Überschrift „Des délits
                        et des quasi-délits“ in fünf Artikeln (Art. 1382 – 1386) geregelt ist. Neben der Haf-
                        tung für eigenes fehlerhaftes Verhalten nach den Generalklauseln der Art. 1382,

                        1101  BGH VersR 1984, 67.
                        1102  Palandt/Sprau, BGB, § 831 Rn. 12 ff.
                        1103  Siehe zu den Anforderungen an die organisatorischen Vorkehrungen bei Gefahrguttransporten
                           und Kontrollpflichten des Gefahrgutunternehmers beim Einsatz eines Gefahrgutbeauftragten
                           im Einzelnen BGH VersR 1996, 469 ff.
                        1104  BGHZ 4, 1 (2); BGH VersR 1964, 297.
                        1105  BGH VersR 1964, 297.
                        1106  BGHZ 4, 1 (2 f.); BGH MDR 1968, 139 (140); Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 50; § 831 Rn. 11.
                        1107  Dazu Dörner, TranspR 1992, 121 (123).
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