Page 257 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 233
1383 C.c. und der Haftung für Dritte nach Art. 1384 Abs. 5 C.c. ist bei Gefahrgut-
transporten insbesondere die Haftung für durch Sachen angerichtete Schäden
nach Art. 1384 Abs. 1, 2. Alt. C.c. (allgemeine Sachhalterhaftung) einschlägig.
Nach Art. 1384 Abs. 1, 2. Alt. C.c. haftet der gardien (Halter) einer Sache für
den Schaden, der durch die Sache verursacht worden ist, über welche dieser die
Verfügungsgewalt hat. Dabei kommt es auf ein Verschulden des Halters nach
1108 Der Verzicht auf das Verschuldenserfordernis
geltendem Recht nicht mehr an. 1
sowie die extensive Auslegung des Art. 1384 Abs. 1 C.c. haben dazu geführt, dass
bis heute kein besonderes Bedürfnis an der Einführung von Gefährdungshaf-
1109 Die allgemeine Sachhalterhaf-
tungs-tatbeständen durch Spezialgesetze besteht. 1
tung findet daher auch auf den Transport gefährlicher Güter mittels Lkw, Eisen-
1110 Lediglich im Bereich der Luft-
bahn, Binnen- und Seeschiffen Anwendung. 1
1111 1112 sowie für die Ölverschmutzungsschäden durch
fahrt 1 und der Kernenergie 1
1113 existieren spezielle Gefährdungshaftungstatbestände. Die Haftung
Seeschiffe 1
des Kraftfahrzeughalters wird ferner durch die Bestimmungen des am 01.01.1986
in Kraft getretenen „Loi Badinter“ zugunsten nichtmotorisierter Unfallopfer ge-
sondert geregelt. Für die Binnenschifffahrt auf dem Rhein, verweist der Code du
domaine public fluvial et de la navigation intérieure schließlich auf das deutsche BinSchG.
I. Allgemeine Sachhalterhaftung nach Art. 1384 Abs. 1, 2. Alt. Code civil
1. Haftungsprinzip
Die Haftung des Halters (gardien) für durch Sachen angerichtete Schäden wurde
durch Rückgriff auf die ursprünglich nur als Einleitung gedachte Formulierung
des Art. 1384 Abs. 1, 2. Alt. C.c. geschaffen und beruhte noch bis gegen Ende des
1108 Dazu siehe 3. Teil B I 1; ausführlich Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung,
S. 664 f.
1109 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 665.
1110 Vgl. Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 665; vgl. Beudant, Droit Civil
Français, Band IXbis, Nr. 1510, S. 138; vgl. Cour de cass. 19.06.1951, Dalloz 1951, Jurispru-
dence S. 717; vgl. Cour de cass. 23.01.1959, Dalloz 1959, Jurisprudence S. 281.
1111 Art. 141-2 Code de l´aviation civile.
1112 Gesetz Nr. 68-943 vom 30.10.1968 relative à la responsabilité civile dans le domaine de l`énergie
nucléaire, geändert durch das Gesetz Nr. 90-488 vom 16.06.1990 sowie durch das Ge-
setz Nr. 2006-686 vom 13.06.2006.
1113 Art. L 218-1 Code de l`environnement verweist auf das Ölhaftungsübereinkommen von
1992. Sein Vorgänger, das Gesetz Nr. 77-530 vom 26.05.1977 relative à la responsabilité
et obligation d`assurance des propriétaires de navires pour les dommages résultant de la pollution par
les hydrocarbures wurde vollständig aufgehoben.