Page 257 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                233

                           1383 C.c. und der Haftung für Dritte nach Art. 1384 Abs. 5 C.c. ist bei Gefahrgut-
                           transporten insbesondere  die Haftung für durch Sachen angerichtete Schäden
                           nach Art. 1384 Abs. 1, 2. Alt. C.c. (allgemeine Sachhalterhaftung) einschlägig.
                              Nach  Art. 1384 Abs. 1, 2. Alt. C.c.  haftet  der  gardien (Halter)  einer Sache  für
                           den Schaden, der durch die Sache verursacht worden ist, über welche dieser die
                           Verfügungsgewalt  hat. Dabei kommt es  auf ein  Verschulden des Halters nach
                                                       1108  Der Verzicht auf das Verschuldenserfordernis
                           geltendem Recht nicht mehr an. 1
                           sowie die extensive Auslegung des Art. 1384 Abs. 1 C.c. haben dazu geführt, dass
                           bis heute kein  besonderes Bedürfnis  an der Einführung von Gefährdungshaf-
                                                                     1109  Die allgemeine Sachhalterhaf-
                           tungs-tatbeständen durch Spezialgesetze besteht. 1
                           tung findet daher auch auf den Transport gefährlicher Güter mittels Lkw, Eisen-
                                                                  1110  Lediglich im  Bereich der Luft-
                           bahn,  Binnen- und Seeschiffen Anwendung. 1
                               1111                  1112  sowie für die Ölverschmutzungsschäden durch
                           fahrt 1   und der Kernenergie 1
                                    1113  existieren spezielle Gefährdungshaftungstatbestände.  Die Haftung
                           Seeschiffe 1
                           des Kraftfahrzeughalters wird ferner durch die Bestimmungen des am 01.01.1986
                           in Kraft getretenen „Loi Badinter“ zugunsten nichtmotorisierter  Unfallopfer ge-
                           sondert geregelt. Für die Binnenschifffahrt auf dem Rhein, verweist der Code du
                           domaine public fluvial et de la navigation intérieure schließlich auf das deutsche BinSchG.



                           I. Allgemeine Sachhalterhaftung nach Art. 1384 Abs. 1, 2. Alt. Code civil


                           1. Haftungsprinzip

                           Die Haftung des Halters (gardien) für durch Sachen angerichtete Schäden wurde
                           durch Rückgriff auf die ursprünglich  nur als  Einleitung gedachte  Formulierung
                           des Art. 1384 Abs. 1, 2. Alt. C.c. geschaffen und beruhte noch bis gegen Ende des

                           1108  Dazu siehe 3. Teil B I 1; ausführlich Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung,
                              S. 664 f.
                           1109  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 665.
                           1110  Vgl. Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 665; vgl. Beudant, Droit Civil
                              Français, Band IXbis, Nr. 1510, S. 138; vgl. Cour de cass. 19.06.1951, Dalloz 1951, Jurispru-
                              dence S. 717; vgl. Cour de cass. 23.01.1959, Dalloz 1959, Jurisprudence S. 281.
                           1111  Art. 141-2 Code de l´aviation civile.
                           1112  Gesetz Nr. 68-943 vom 30.10.1968 relative à la responsabilité civile dans le domaine de l`énergie
                              nucléaire, geändert durch das Gesetz Nr. 90-488 vom 16.06.1990 sowie durch das Ge-
                              setz Nr. 2006-686 vom 13.06.2006.
                           1113  Art. L 218-1 Code de l`environnement verweist auf das Ölhaftungsübereinkommen von
                              1992. Sein Vorgänger, das Gesetz Nr. 77-530 vom 26.05.1977 relative à la responsabilité
                              et obligation d`assurance des propriétaires de navires pour les dommages résultant de la pollution par
                              les hydrocarbures wurde vollständig aufgehoben.
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