Page 259 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                235

                           Eine Sache i.S.d. Art. 1384 Abs. 1, 2. Alt. C.c ist jeder körperliche Gegenstand –
                                                               1121  – unabhängig davon, ob dieser be-
                           soweit keine  Sonderregelungen bestehen 1
                                                                                 1122  Ebenso wenig
                           weglich  oder unbeweglich, gefährlich  oder ungefährlich ist. 1
                           kommt es auf den  Aggregatzustand der Sache  an, d.h. flüssige und gasförmige
                                                                                               1123
                           Stoffe können ebenso schadenstiftende Ursachen sein wie radioaktive Stoffe. 1
                           Gefährliche  Güter fallen  daher unproblematisch unter den Begriff „chose“ des
                           Art. 1384 Abs. 1 C.c.  Aber  auch  die  Transportmittel selbst (Kraftfahrzeuge, Ei-
                                                                                        1124
                           senbahnen und Schiffe) können eine schadenverursachende Sache sein. 1


                           b) Fait de la chose
                           Um den Anwendungsbereich der Sachhalterhaftung nicht ausufern zu lassen, hat
                           die französische Rechtsprechung die Verantwortlichkeit dahingehend einge-
                           schränkt, dass die Sache eine cause génératrice du dommage, also ein wesentlicher Fak-
                           tor für die Schädigung gewesen sein muss und nicht nur eine rein passive Rolle (un
                                                            1125  Nur wenn diese Voraussetzung vorliegt,
                           rôle purement passif) gespielt haben darf. 1
                           kann man davon sprechen, dass der Schaden durch ein Verhalten der Sache (fait de
                                                     1126
                           la chose) verursacht worden ist. 1
                           Es handelt sich letztlich um ein Kausalitätserfordernis: Zwischen der Sache und
                                                                             1127  Dabei  hat der Ge-
                           dem Schaden muss ein  Kausalzusammenhang  bestehen. 1
                           schädigte zu beweisen, dass sein Schaden durch die Sache des Beklagten entstan-
                                 1128  Das bedeutet in der Praxis, dass er zum einen den Nachweis erbringen
                           den ist. 1
                           muss, dass die Sache am Zustandekommen des Schadens beteiligt ist, zum ande-
                                                                               1129  Allerdings sinken
                           ren, dass diese Beteiligung gerade die tragende Ursache ist. 1
                           die Anforderungen an den Nachweis mit der Gefährlichkeit der Sache: Gelingt bei
                           gefährlichen oder sich in Bewegung befindlichen Sachen der Beweis, dass diese in
                           den Schadensverlauf verwickelt sind, wird zugunsten des Geschädigten vermutet,




                           1121  Gesetzliche Sonderhaftungsvorschriften bestehen etwa für Tiere (Art. 1385 C.c), für Gebäude
                              (Art. 1386 C.c) sowie für Kraftfahrzeuge (Loi Badinter).
                           1122  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 665 f.; Cees van Dam, European Tort
                              Law, S. 51; Flour/Aubert/Savaux, Les obligations, Band 2: Le fait juridique, Nr. 242 und 243.
                           1123  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 665.
                           1124  Vgl. Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 666.
                           1125  Cour de cass. 09.06.1939, D.H.1939, Jurisprudence S. 449; Zweigert/Kötz, Einführung in die
                              Rechtsvergleichung, S. 666.
                           1126  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 666 f.
                           1127  Siehe dazu die Ausführungen von Flour/Aubert/Savaux, Les obligations, Band 2: Le fait juridi-
                              que, Nr. 250 ; zum Kausalzusammenhang im französischen Delitksrecht siehe auch Gotthardt,
                              Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 28 ff.
                           1128  Flour/Aubert/Savaux, Les obligations, Band 2: Le fait juridique, Nr. 250.
                           1129  Malaurie/Aynès/Stoffel-Munck, Droit civil, Les obligations, Nr. 192; Gotthardt, Landesbericht
                              Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 46.
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