Page 263 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 239
densbegriff des französischen Deliktsrechts ist insgesamt sehr weit gefasst und
erlaubt theoretisch den uneingeschränkten Ersatz von Drittschäden inklusive
1152 Als
reiner Vermögensschäden und immaterieller Schäden (dommage moral). 1
Schaden gilt allgemein jede Verletzung materieller oder immaterieller Interessen
(lésion d`un intérêt légitime juridiquement protégé), die ein Geschädigter an welchem
1153 Um einer Ausuferung
Rechtsgut und auf welchem Weg auch immer erleidet. 1
von Schadensersatzansprüchen entgegenzuwirken, wurden folgende einschrän-
kende Kriterien entwickelt: Der Schaden muss direct, actuel, certain und légitime
1154
sein. 1
Die Voraussetzung, der Schaden müsse direct sein, meint dabei, dass dieser eine
1155 nicht
unmittelbare und direkte Folge der schädigenden Handlung sein muss, 1
aber, dass Schäden mittelbar Geschädigter (z.B. Angehörige des Getöteten) ausge-
1156 Bei den weiteren Kriterien actuel und certain geht es um die
schlossen werden. 1
Frage, wann das Eintreten eines Schadens als sicher gelten kann, wobei auch sich
erst in der Zukunft verwirklichende Schäden, die bereits zum gegenwärtigen Zeit-
1157 Schließlich muss der Scha-
punkt abgeschätzt werden können, erfasst werden. 1
den légitime sein, d.h. er darf nicht auf rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen
1158 Trotz dieser Kriterien bleibt
beruhen, die rechtwidrig oder unmoralisch sind. 1
der Rechtsprechung hinsichtlich der Abgrenzung von ersatzfähigen und nicht
1159
ersatzfähigen Schäden ein weiter Ermessensspielraum. 1
Die typischerweise bei Gefahrguttransportunfällen auftretenden Personenschäden
(Heilungskosten, Beerdigungskosten, zeitweiliger oder dauernder Verdienstausfall,
Erwerbsunfähigkeitsrente, Unterhaltsansprüche etc.), Sachschäden (Reparaturkos-
ten) und deren Folgeschäden, reine Vermögensschäden (entgangener Gewinn)
1160
sowie immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) werden in der Regel ersetzt. 1
Aber auch Kosten zur Reinigung von benzinverseuchtem Flusswasser werden als
1152 Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 25; vgl. Zweigert/Kötz,
Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 620 f.; vgl. auch Hübner/Constantinesco, Einführung
in das fanzösische Recht, S. 204.
1153 Sonnenberger/Autexier, Einführung in das französische Recht, Nr. 89 S. 139; Gotthardt, Lan-
desbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 22.
1154 Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 23; Flour/Aubert/Savaux,
Les obligations, Band 2: Le fait juridique, Nr. 136 m.w.N.
1155 Dieser Gedanken wurde Art. 1151 C.c. entnommen, der dies ausdrücklich für die Schadenser-
satz-pflicht im Zusammenhang mit Verträgen vorsieht („suite immédiate et directe de l`inexécution de
la convention“); Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 23.
1156 Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 23.
1157 Flour/Aubert/Savaux, Les obligations, Band 2: Le fait juridique, Nr. 137; Gotthardt, Landesbe-
richt Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 23.
1158 Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 23.
1159 Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 23.
1160 Vgl. Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 23 ff., 70.