Page 263 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 263

3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                239

                           densbegriff des französischen Deliktsrechts ist insgesamt sehr weit gefasst und
                           erlaubt theoretisch den uneingeschränkten  Ersatz von Drittschäden inklusive
                                                                                           1152  Als
                           reiner Vermögensschäden und immaterieller Schäden (dommage moral). 1
                           Schaden gilt  allgemein jede Verletzung  materieller oder immaterieller Interessen
                           (lésion d`un intérêt légitime juridiquement protégé), die ein  Geschädigter an welchem
                                                                           1153  Um einer Ausuferung
                           Rechtsgut und auf welchem Weg auch immer erleidet. 1
                           von Schadensersatzansprüchen  entgegenzuwirken,  wurden folgende einschrän-
                           kende Kriterien entwickelt: Der Schaden muss  direct, actuel, certain und  légitime
                               1154
                           sein. 1
                              Die Voraussetzung, der Schaden müsse direct sein, meint dabei, dass dieser eine
                                                                                          1155  nicht
                           unmittelbare und direkte Folge der schädigenden Handlung sein muss, 1
                           aber, dass Schäden mittelbar Geschädigter (z.B. Angehörige des Getöteten) ausge-
                                           1156  Bei den weiteren Kriterien actuel und certain geht es um die
                           schlossen werden. 1
                           Frage, wann das Eintreten eines Schadens als sicher gelten kann, wobei auch sich
                           erst in der Zukunft verwirklichende Schäden, die bereits zum gegenwärtigen Zeit-
                                                                       1157  Schließlich muss der Scha-
                           punkt abgeschätzt werden können, erfasst werden. 1
                           den légitime sein, d.h. er darf nicht auf rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen
                                                                     1158  Trotz dieser Kriterien bleibt
                           beruhen, die rechtwidrig oder unmoralisch sind. 1
                           der Rechtsprechung  hinsichtlich der Abgrenzung von ersatzfähigen und nicht
                                                                         1159
                           ersatzfähigen Schäden ein weiter Ermessensspielraum. 1
                           Die typischerweise bei Gefahrguttransportunfällen auftretenden Personenschäden
                           (Heilungskosten, Beerdigungskosten, zeitweiliger oder dauernder Verdienstausfall,
                           Erwerbsunfähigkeitsrente, Unterhaltsansprüche etc.), Sachschäden (Reparaturkos-
                           ten) und deren Folgeschäden, reine Vermögensschäden (entgangener Gewinn)
                                                                                               1160
                           sowie immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) werden in der Regel ersetzt. 1
                           Aber auch Kosten zur Reinigung von benzinverseuchtem Flusswasser werden als




                           1152  Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 25; vgl. Zweigert/Kötz,
                              Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 620 f.; vgl. auch Hübner/Constantinesco, Einführung
                              in das fanzösische Recht, S. 204.
                           1153  Sonnenberger/Autexier, Einführung in das französische Recht, Nr. 89 S. 139; Gotthardt, Lan-
                              desbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 22.
                           1154  Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 23; Flour/Aubert/Savaux,
                              Les obligations, Band 2: Le fait juridique, Nr. 136 m.w.N.
                           1155  Dieser Gedanken wurde Art. 1151 C.c. entnommen, der dies ausdrücklich für die Schadenser-
                              satz-pflicht im Zusammenhang mit Verträgen vorsieht („suite immédiate et directe de l`inexécution de
                              la convention“); Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 23.
                           1156  Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 23.
                           1157  Flour/Aubert/Savaux, Les obligations, Band 2: Le fait juridique, Nr. 137; Gotthardt, Landesbe-
                              richt Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 23.
                           1158  Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 23.
                           1159  Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 23.
                           1160  Vgl. Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 23 ff., 70.
   258   259   260   261   262   263   264   265   266   267   268