Page 267 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                243

                                                       1182                                 1183  die
                           den Benzintropfen eines Motors 1   oder Funkenflug aus einer Lokomotive 1
                           allgemeine Sachhaftung eingreifen. Als Begründung für die einschränkende Ausle-
                           gung wurde angeführt, dass der Brand nach dem Wortlaut der Vorschrift seinen
                           Entstehungsgrund in der Sache des Beklagten haben muss. Bei Gefahrguttrans-
                           portunfällen ist daher – soweit dies praktisch möglich ist – zwischen den durch
                           Brand der gefährlichen Güter und den durch eine Explosion verursachten Schä-
                           den abzugrenzen. Denn durch Explosion  entstandenes Feuer wird nicht von
                           Art. 1384 Abs. 2 C.c. erfasst, sondern von der allgemeinen Sachhalterhaftung nach
                           Art. 1384 Abs. 1 C.c.
                              Die Beweislast dafür, dass das auf dem Grundstück oder an den beweglichen
                           Sachen des Beklagten entstandene Feuer auf dessen Verschulden zurückzuführen
                                                  1184   Misslingt der Verschuldensnachweis, ist ein Rück-
                           ist, trägt der Geschädigte. 1
                                                                         1185
                           griff auf Art. 1384 Abs. 1, 2. Alt. C.c. ausgeschlossen. 1


                           III. Straßenverkehrshaftung nach der Loi Badinter vom 5. Juli 1985


                           Das Gesetz Nr. 85-677 vom 5. Juli 1985 (Loi Badinter) unterwarf die Straßenver-
                           kehrshaftung einem eigenen Haftungsregime, um damit zwei in ihrem  Titel ge-
                           nannten Ziele zu erreichen: Verbesserung der Lage  von Verkehrsunfallopfern
                           (l`amélioration de la situation des victimes d`accidents de la circulation) sowie Beschleuni-
                           gung des  Entschädigungsverfahrens (l`accélération  des procédures d`indemnisation).
                           Nach anfänglichen  Streitigkeiten,  ob es sich  bei Art. 1 der  Loi Badinter um eine
                           selbständige Haftungsgrundlage handelt oder nur um eine allgemeine Haftungsre-
                           gel, welche die Anspruchsgrundlage aus Art. 1382 ff. C.c. lediglich modifiziert, hat
                                           1186  schließlich klargestellt, dass die  Loi Badinter in ihrem Gel-
                           der Kassationshof 1
                           tungsbereich das gemeine französische Deliktsrecht (Art. 1382 ff. C.c.) vollständig
                                    1187
                           verdrängt. 1


                           1182  Civ. 2 e  21.6.1962, Dalloz 1962, Sommaires S. 134, 2. Spalte.
                           1183  Civ. 2 e  15.3.1961, Dalloz 1961, Sommaires S. 102, 3. Spalte; Civ. 20.1.1948, Dalloz 1948, Juris-
                              prudence S. 201.
                           1184  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 666.
                           1185  Vgl. Civ. 3 e , 15.11.1978, Dalloz 1979 Informations rapides S. 347, rechte Spalte; vgl. Durry, RTD
                              civ. 1979, 799 (802).
                           1186  Cass.Civ. vom 28.01. und 04.02.1987, Dalloz 1987 I, Jurisprudence S. 187 f., Anm. Groutel;
                              Cass.Civ. vom 04.05.1987, Bull. Civ. 1987 II Nr. 87 S. 53. So bereits Cass.Civ. vom 07.11.1985,
                              J.C.P. 1986 II, Nr. 20598.
                           1187  Diese Auffassung ist inzwischen allgemein anerkannt: Siehe von Bar, Gemeineuropäisches De-
                              liktsrecht II, S. 372 f.; Wagner, in: Grundstrukturen des Europäischen Deliktsrechts, S. 189
                              (284 f.). Zu den verschiedenen Meinungen siehe die Zusammenfassung bei Fe-
                              rid/Sonnenberger, Französisches Zivilrecht Bd. 4/1, Rn. 2 O 369 ff.
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