Page 272 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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248 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
V. Besonderheiten für die Binnenschifffahrt
Grundsätzlich gelten für Schäden Dritter im Bereich der Binnenschifffahrt eben-
falls die allgemeinen Haftungsregeln des Code civil. Jedoch gibt es für die Schiff-
fahrt auf dem Rhein eine sich aus der deutsch-französischen Geschichte ergeben-
1209 Nach Art. 234 Code du domaine public fluvial et de la navigation
de Besonderheit. 1
intérieure sind die Bestimmungen des 1. bis 8. und 10. Abschnitts des deutschen
Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt
(BinSchG) vom 15.06.1895 in der revidierten Fassung vom 20.05.1898 […] hin-
1210
sichtlich der zivilrechtlichen Haftung auf die Rheinschifffahrt anzuwenden. 1
Diese Verweisung verfolgte ursprünglich das Ziel, Wettbewerbsgleichheit zwi-
1211 Das deut-
schen den französischen und deutschen Frachtführern herzustellen. 1
sche BinSchG gilt somit als sogenannte „loi locale“ auch für den Rhein.
Allerdings wurde das deutsche BinSchG im Jahre 1998 in Anlehnung an das
bereits 1997 in Kraft getretene Straßburger Übereinkommen über die Beschrän-
1212 1213
kung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) 1 grundlegend reformiert. 1
Frankreich dagegen hat es bisher versäumt, das Straßburger Übereinkommen zu
1214 so dass insoweit fraglich ist, auf welche Fassung des BinSchG ver-
ratifizieren, 1
wiesen wird. Die Verweisung in Art. 234 Code du domaine public fluvial et de la naviga-
tion intérieure bezieht sich ausdrücklich auf das BinSchG in der Fassung von
1895/1898 und nicht auf die jeweils geltende Fassung. Es handelt sich somit um
keine dynamische, sondern um eine statische Verweisung, mit der Folge, dass in
Frankreich auch heute noch die dinglich-beschränkte Haftung auf Schiff und
Fracht nach §§ 3 und 4 BinSchG a.F. zur Anwendung kommt. Die Erreichung des
1209 Zu den geschichtlichen Hintergründen siehe die Ausführungen von Franz, Die Haftung des
Frachtführers nach französischem Recht, S. 34 ff.
1210 „Sont applicables aux transferts s`effectuant sur le Rhin les dispositions des titres Ier à VIII et X de la loi locale
du 15 juin 1895 révisée le 20 mai 1898 sur les rapports de droit privé dans la naviagation intérieure ainsi que
les dispositions locales encore en vigeur en matière de responsabili-
té civile.“ Diese Norm ist abrufbar unter: http://www.legifrance.gouv.fr (Stand: 08.08.2010).
1211 Franz, Die Haftung des Frachtführers nach französischem Recht, S. 35.
1212 BGBl. 1998 II, S. 1644 ff.
1213 Dazu bereits unter 3. Teil A I 4 b).
1214 Die CLNI wurde nur von Luxemburg, Niederlande, der Schweiz und Deutschland
ratifiziert (BGBl. 1999 II, S. 388). In ihrem Anwendungsbereich ist sie allerdings auch
auf den Rhein und die Mosel begrenzt und steht daher nur den Anliegerstaaten zum
Beitritt offen (Art. 16 Abs. 1 CLNI). Eine aktuelle Liste der Vertragsstaaten findet
sich unter http://www.ccr-zkr.org/Files/ccd05_6rev1d.pdf (Stand: 08.08.2010).