Page 272 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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248                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen




                        V. Besonderheiten für die Binnenschifffahrt

                        Grundsätzlich gelten für Schäden Dritter im Bereich der Binnenschifffahrt eben-
                        falls die allgemeinen Haftungsregeln des Code civil. Jedoch gibt es für die Schiff-
                        fahrt auf dem Rhein eine sich aus der deutsch-französischen Geschichte ergeben-
                                      1209  Nach Art. 234 Code du domaine public fluvial et de la navigation
                        de Besonderheit. 1
                        intérieure sind  die Bestimmungen des 1. bis 8. und 10. Abschnitts des deutschen
                        Gesetzes betreffend die privatrechtlichen  Verhältnisse der Binnenschifffahrt
                        (BinSchG) vom 15.06.1895 in der revidierten Fassung vom 20.05.1898 […] hin-
                                                                                           1210
                        sichtlich der  zivilrechtlichen Haftung  auf die Rheinschifffahrt  anzuwenden. 1
                        Diese Verweisung verfolgte ursprünglich das  Ziel,  Wettbewerbsgleichheit zwi-
                                                                                  1211  Das deut-
                        schen den französischen und deutschen Frachtführern herzustellen. 1
                        sche BinSchG gilt somit als sogenannte „loi locale“ auch für den Rhein.
                           Allerdings wurde das deutsche BinSchG im Jahre 1998 in Anlehnung an das
                        bereits 1997 in Kraft getretene Straßburger Übereinkommen über die Beschrän-
                                                                    1212                   1213
                        kung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) 1   grundlegend reformiert. 1
                        Frankreich dagegen hat es bisher versäumt, das Straßburger Übereinkommen zu
                                 1214  so dass insoweit fraglich ist, auf welche Fassung des BinSchG ver-
                        ratifizieren, 1
                        wiesen wird. Die Verweisung in Art. 234 Code du domaine public fluvial et de la naviga-
                        tion intérieure  bezieht sich  ausdrücklich  auf das  BinSchG in der  Fassung von
                        1895/1898 und nicht auf die jeweils geltende Fassung. Es handelt sich somit um
                        keine dynamische, sondern um eine statische Verweisung, mit der Folge, dass in
                        Frankreich auch  heute noch die dinglich-beschränkte Haftung auf Schiff und
                        Fracht nach §§ 3 und 4 BinSchG a.F. zur Anwendung kommt. Die Erreichung des



                        1209  Zu den geschichtlichen Hintergründen siehe die Ausführungen von Franz, Die Haftung des
                           Frachtführers nach französischem Recht, S. 34 ff.
                        1210  „Sont applicables aux transferts s`effectuant sur le Rhin les dispositions des titres Ier à VIII et X de la loi locale
                           du 15 juin 1895 révisée le 20 mai 1898 sur les rapports de droit privé dans la naviagation intérieure ainsi que
                           les dispositions locales encore en vigeur en matière de responsabili-
                           té civile.“ Diese Norm ist abrufbar unter: http://www.legifrance.gouv.fr (Stand: 08.08.2010).
                        1211  Franz, Die Haftung des Frachtführers nach französischem Recht, S. 35.
                        1212  BGBl. 1998 II, S. 1644 ff.
                        1213  Dazu bereits unter 3. Teil A I 4 b).
                        1214  Die CLNI wurde nur von Luxemburg, Niederlande, der Schweiz und Deutschland
                           ratifiziert (BGBl. 1999 II, S. 388). In ihrem Anwendungsbereich ist sie allerdings auch
                           auf den Rhein und die Mosel begrenzt und steht daher nur den Anliegerstaaten zum
                           Beitritt offen  (Art. 16 Abs. 1 CLNI). Eine aktuelle Liste  der  Vertragsstaaten  findet
                           sich unter http://www.ccr-zkr.org/Files/ccd05_6rev1d.pdf (Stand: 08.08.2010).
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