Page 274 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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250 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
Hinsichtlich der Versicherungspflicht bestimmt Art. 7 Abs. 1 Gesetz Nr. 68-
943/ 90-488 lediglich, dass jeder Anlageninhaber verpflichtet ist, eine Versiche-
rung oder vergleichbare finanzielle Sicherheit in Höhe seiner Haftung abzuschlie-
ßen und aufrechtzuerhalten. Die finanzielle Sicherheit bedarf der Genehmigung
des Wirtschafts- und Finanzministers. Dieser ist auch ermächtigt, auf Vorschlag
des für Atomenergie zuständigen Ministers, zugunsten eines Anlageninhabers eine
staatliche Sicherheitsleistung zu stellen, welche eine Versicherung oder vergleich-
bare finanzielle Sicherheit ganz oder teilweise ersetzt, Art. 7 Abs. 2 Gesetz Nr. 68-
943/90-488. Für alle Nukleartransporte auf französischem Gebiet gilt ferner, dass
der Beförderer das Bestehen einer ausreichenden Versicherung oder finanziellen
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Sicherheit nachweisen können muss, Art. 9-2 Gesetz Nr. 68-943/90-488. 1
Dem Geschädigten wird schließlich nach Art. 14 Gesetz Nr. 68-943/90-488
ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, seinen Anspruch unmittelbar gegen den
Versicherer oder sonstigen Sicherheitsgeber geltend zu machen. Der französische
Gesetzgeber hat also von der in Art. 6 lit. a) PÜ gegebenen Option, einen Direkt-
anspruch festzusetzen, Gebrauch gemacht.
Abweichend von der allgemeinen Verjährungsfrist nach Art. 2270-1 Abs. 1
Code civil (10 Jahre) verjähren Schadensersatzansprüche wegen nuklearer Schäden
gemäß Art. 15 Gesetz Nr. 68-943/90-488 bereits nach drei Jahren ab Kenntnis
oder Kennenmüssen des Schadens und des haftpflichtigen Kernanlageninha-
1222 Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre ab dem Tag des schädi-
bers. 1
genden Ereignisses.
VII. Haftung für eigenes fehlerhaftes Verhalten (faute) nach Art. 1382, 1383 Code
civil
Schließlich kommen auf durch Gefahrguttransporte entstandene Schäden die
allgemeinen Haftungsvorschriften des Code civil zur Anwendung.
Art. 1382, 1383 C.c. regeln in einer Generalklausel die Haftung für eigenes vor-
sätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten.
Art. 1382 C.c. lautet: „Tout fait quelconque de l`homme, qui cause à autrui un dommage,
oblige celui par la faute duquel il est arrivé à le réparer“ - „Jedes Verhalten eines Men-
1221 Die nach Art. 9-3 Gesetz Nr. 68-943/90-488 erforderlichen Daten, die ein solcher Nachweis
enthalten muss, entsprechen denjenigen, die in Art. 4 lit. c) PÜ genannt sind.
1222 Die Möglichkeit zur Festsetzung kürzerer Verjährungsfristen als in Art. 8 lit. a) PÜ vorgesehen,
wird in Art. 8 lit. c) PÜ ausdrücklich eingeräumt.