Page 274 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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250                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                           Hinsichtlich  der Versicherungspflicht bestimmt Art. 7 Abs. 1 Gesetz  Nr. 68-
                        943/   90-488 lediglich, dass jeder Anlageninhaber verpflichtet ist, eine Versiche-
                        rung oder vergleichbare finanzielle Sicherheit in Höhe seiner Haftung abzuschlie-
                        ßen und aufrechtzuerhalten. Die finanzielle Sicherheit bedarf der Genehmigung
                        des Wirtschafts- und Finanzministers. Dieser ist auch ermächtigt, auf Vorschlag
                        des für Atomenergie zuständigen Ministers, zugunsten eines Anlageninhabers eine
                        staatliche Sicherheitsleistung zu stellen, welche eine Versicherung oder vergleich-
                        bare finanzielle Sicherheit ganz oder teilweise ersetzt, Art. 7 Abs. 2 Gesetz Nr. 68-
                        943/90-488. Für alle Nukleartransporte auf französischem Gebiet gilt ferner, dass
                        der Beförderer das Bestehen einer ausreichenden Versicherung oder finanziellen
                                                                                      1221
                        Sicherheit nachweisen können muss, Art. 9-2 Gesetz Nr. 68-943/90-488. 1
                           Dem Geschädigten wird schließlich  nach  Art. 14 Gesetz Nr. 68-943/90-488
                        ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, seinen Anspruch unmittelbar gegen den
                        Versicherer oder sonstigen Sicherheitsgeber geltend zu machen. Der französische
                        Gesetzgeber hat also von der in Art. 6 lit. a) PÜ gegebenen Option, einen Direkt-
                        anspruch festzusetzen, Gebrauch gemacht.
                           Abweichend  von der allgemeinen  Verjährungsfrist  nach  Art. 2270-1 Abs. 1
                        Code civil (10 Jahre) verjähren Schadensersatzansprüche wegen nuklearer Schäden
                        gemäß  Art. 15 Gesetz Nr. 68-943/90-488  bereits nach drei Jahren ab  Kenntnis
                        oder Kennenmüssen des  Schadens und des haftpflichtigen  Kernanlageninha-
                            1222  Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre ab dem Tag des schädi-
                        bers. 1
                        genden Ereignisses.





                        VII. Haftung für eigenes fehlerhaftes Verhalten (faute) nach Art. 1382, 1383 Code
                        civil

                        Schließlich kommen  auf  durch Gefahrguttransporte entstandene Schäden die
                        allgemeinen  Haftungsvorschriften  des  Code   civil  zur  Anwendung.
                        Art. 1382, 1383 C.c. regeln  in einer  Generalklausel die  Haftung für  eigenes vor-
                        sätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten.
                           Art. 1382 C.c. lautet: „Tout fait quelconque de l`homme, qui cause à autrui un dommage,
                        oblige celui par la faute duquel il est arrivé à le réparer“ - „Jedes Verhalten eines Men-



                        1221  Die nach Art. 9-3 Gesetz Nr. 68-943/90-488 erforderlichen Daten, die ein solcher Nachweis
                           enthalten muss, entsprechen denjenigen, die in Art. 4 lit. c) PÜ genannt sind.
                        1222  Die Möglichkeit zur Festsetzung kürzerer Verjährungsfristen als in Art. 8 lit. a) PÜ vorgesehen,
                           wird in Art. 8 lit. c) PÜ ausdrücklich eingeräumt.
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