Page 275 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                251

                           schen, das einem anderen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen
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                           Verhalten der Schaden entstanden ist, zum Schadensersatz.“ 1
                              Art. 1383 C.c. lautet: „Chacun est responsable du dommage qu`il a causé non seulement
                           par son fait, mais encore par sa négligence ou par son imprudence“- „Man haftet nicht nur
                           für den Schaden, den man durch vorsätzliches Verhalten  herbeiführt, sondern
                           auch für denjenigen, den  man durch Fahrlässigkeit  und Nachlässigkeit verur-
                           sacht“.
                              Anders als bei der Sachhalterhaftung  nach  Art. 1384 Abs. 1 C.c.  handelt  es
                           sich bei der  Haftung nach Art. 1382, 1383 C.c. um eine Verschuldenshaftung.
                           Jedermann  kann  nach  Art. 1382, 1383 C.c.  haftpflichtig werden. In Bezug auf
                           Gefahrgut-transporte kommen als haftpflichtige Personen insbesondere der Ver-
                           sender, der Fahrzeugführer, die Besatzungsmitglieder ebenso wie der Beförderer
                           und der Schiffseigner in Betracht.
                              Für den Fall, dass ein Schaden sowohl auf menschliches Verhalten als auch auf
                           die Beteiligung einer Sache zurückzuführen ist und deshalb beide Haftungen mit-
                           einander konkurrieren, kann der  Geschädigte seinen Anspruch  sowohl nach
                                                                                    1224
                           Art. 1382, 1383 C.c. als auch  nach Art. 1384 C.c. geltend machen. 1

                              Die allgemeine  Haftung nach Art. 1382, 1383 C.c. kennt im  Gegensatz zum
                           deutschen § 823 Abs. 1 BGB keine Beschränkung auf bestimmte absolute Rechte
                           oder Rechtsgüter oder das Verbot der Kompensation von Nichtvermögensschä-
                               1225  Um den sich daraus  ergebenden  nahezu unbegrenzten Anwendungsbe-
                           den. 1
                           reich von Art. 1382, 1383 C.c. zu präzisieren und einzuschränken, hat die franzö-
                           sische Rechtsprechung die drei folgenden Tatbestandsmerkmale entwickelt: Fehl-
                           verhalten (faute), Schaden (dommage) und Kausalzusammenhang  (lien de causalité)
                                                                   1226
                           zwischen fehlerhaftem Verhalten und Schaden. 1
                           Der Begriff „faute“ wird im Code civil weder definiert noch durch Anhaltspunkte
                           genauer bestimmt. In der Literatur wird als faute die Nichtbeachtung eines für den
                           Schädiger erkennbaren Verhaltensgebotes  bezeichnet, welche  bei  objektiv-
                           pflichtwidriger Handlung  oder Unterlassung sowie subjektiver Zurechenbarkeit
                                     1227  Jeder Verstoß gegen eine Verhaltenspflicht, unabhängig davon ob
                           gegeben ist. 1
                           diese nun gesetzlich festgeschrieben ist oder sich nur aus Gewohnheitsrecht, der
                                                                                         1228  So ist
                           Verkehrssitte oder Standesethik ergibt, begründet die Haftung für faute. 1

                           1223  Eine deutsche Übersetzung der französischen Deliktsrechtsnormen findet sich bei Gotthardt,
                              Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 75 ff.
                           1224  Biller, Die Eigenhaftung des Verrichtungsgehilfen, S. 24 m.w.N.
                           1225  Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 17.
                           1226  Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 17; Zweigert/Kötz, Einfüh-
                              rung in die Rechtsvergleichung, S. 620 ff.
                           1227  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 622; Gotthardt, Landesbericht Frank-
                              reich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 17 m.w.N. aus der französischen Literatur.
                           1228  Sonnenberger/Autexier, Einführung in das französische Recht, S. 138; Gotthardt, Landesbericht
                              Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 18.
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