Page 276 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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252                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        sicherlich bei Missachtung von Sicherheitsvorschriften, die für Gefahrguttranspor-
                        te gelten, das Tatbestandsmerkmal faute zu bejahen. In den Begriff „faute“ gehen
                                                                                  1229
                        zudem auch die Rechtswidrigkeit (illicéité) sowie das Verschulden auf. 1
                           Hinsichtlich des Schadensbegriffs sei auf die Ausführungen zur Sachhalterhaf-
                                                             1230  Das letzte Tatbestandsmerkmal –
                        tung nach Art. 1384 Abs. 1 C.c. verwiesen. 1
                        der Kausalzusammenhang zwischen Fehlverhalten und Schaden – wird nur unter-
                        brochen, wenn der Schaden nicht auf das Verhalten des Beklagten, sondern statt-
                                                                                  1231  Dazu zäh-
                        dessen auf eine fremde Ursache (cause étrangère) zurückzuführen ist. 1
                                                                                    1232
                        len höhere Gewalt, das Verhalten eines Dritten oder des Geschädigten. 1
                           Die Haftung nach Art. 1382, 1383 C.c. ist schließlich unbeschränkt. Eine Be-
                        schränkung der Haftung  kommt nur über die Anwendung des Haftungsbe-
                                                                    1233
                        schränkungsübereinkommens von 1976 in Betracht. 1



                        VIII. Haftung für Dritte nach Art. 1384 Abs. 5 und Abs. 1, 1. Alt. Code civil

                        Neben der Haftung für eigenes Fehlverhalten kommt  bei Gefahrguttransporten
                        auch  die  in  Art. 1384 Abs. 5 C.c.  geregelte Haftung des Geschäftsherrn (commet-
                                                                        1234
                        tant) für seine Verrichtungsgehilfen (préposés)  in Betracht. 1
                           Für die Einordnung des Schädigers als Verrichtungsgehilfe kommt es darauf
                        an, ob dieser dem Geschäftsherrn gegenüber in einem Verhältnis der Unterord-
                                                                          1235  Es ist weiter erfor-
                        nung steht und daher an dessen Weisungen gebunden ist. 1
                        derlich, dass der Schaden Folge eines Fehlverhaltens (faute) des Verrichtungsgehil-
                        fen gemäß Art. 1382, 1383 C.c. ist, auch wenn Art. 1384 Abs. 5 C.c. diese Voraus-
                        setzung nicht ausdrücklich nennt. Das Verschulden des Verrichtungsgehilfen hat
                                                       1236  Der Verrichtungsgehilfe muss schließlich
                        dabei der Geschädigte zu beweisen. 1
                        den Schaden in Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeiten (dans les fonctions aux-
                        quelles ils les ont employés) herbeigeführt haben. Dieses Merkmal wird von der fran-




                        1229  Ausführlich dazu Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 623; Hüb-
                           ner/Constantinesco, Einführung in das französische Recht, S. 201.
                        1230  Siehe unter 3. Teil B I 4.
                        1231  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 624.
                        1232  Dazu bereits unter 3. Teil B I 3; ausführlich Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Delikts-
                           recht in Europa, S. 30 ff.
                        1233  Siehe 3. Teil B I 5.
                        1234  Ausführlich zur Haftung nach Art. 1384 Abs. 5 C.c. Renner, Die deliktische Haftung für Hilfs-
                           personen in Europa, S. 101 ff.
                        1235  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 639; Gotthardt, Landesbericht Frank-
                           reich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 36.
                        1236  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 641.
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