Page 276 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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252 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
sicherlich bei Missachtung von Sicherheitsvorschriften, die für Gefahrguttranspor-
te gelten, das Tatbestandsmerkmal faute zu bejahen. In den Begriff „faute“ gehen
1229
zudem auch die Rechtswidrigkeit (illicéité) sowie das Verschulden auf. 1
Hinsichtlich des Schadensbegriffs sei auf die Ausführungen zur Sachhalterhaf-
1230 Das letzte Tatbestandsmerkmal –
tung nach Art. 1384 Abs. 1 C.c. verwiesen. 1
der Kausalzusammenhang zwischen Fehlverhalten und Schaden – wird nur unter-
brochen, wenn der Schaden nicht auf das Verhalten des Beklagten, sondern statt-
1231 Dazu zäh-
dessen auf eine fremde Ursache (cause étrangère) zurückzuführen ist. 1
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len höhere Gewalt, das Verhalten eines Dritten oder des Geschädigten. 1
Die Haftung nach Art. 1382, 1383 C.c. ist schließlich unbeschränkt. Eine Be-
schränkung der Haftung kommt nur über die Anwendung des Haftungsbe-
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schränkungsübereinkommens von 1976 in Betracht. 1
VIII. Haftung für Dritte nach Art. 1384 Abs. 5 und Abs. 1, 1. Alt. Code civil
Neben der Haftung für eigenes Fehlverhalten kommt bei Gefahrguttransporten
auch die in Art. 1384 Abs. 5 C.c. geregelte Haftung des Geschäftsherrn (commet-
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tant) für seine Verrichtungsgehilfen (préposés) in Betracht. 1
Für die Einordnung des Schädigers als Verrichtungsgehilfe kommt es darauf
an, ob dieser dem Geschäftsherrn gegenüber in einem Verhältnis der Unterord-
1235 Es ist weiter erfor-
nung steht und daher an dessen Weisungen gebunden ist. 1
derlich, dass der Schaden Folge eines Fehlverhaltens (faute) des Verrichtungsgehil-
fen gemäß Art. 1382, 1383 C.c. ist, auch wenn Art. 1384 Abs. 5 C.c. diese Voraus-
setzung nicht ausdrücklich nennt. Das Verschulden des Verrichtungsgehilfen hat
1236 Der Verrichtungsgehilfe muss schließlich
dabei der Geschädigte zu beweisen. 1
den Schaden in Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeiten (dans les fonctions aux-
quelles ils les ont employés) herbeigeführt haben. Dieses Merkmal wird von der fran-
1229 Ausführlich dazu Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 623; Hüb-
ner/Constantinesco, Einführung in das französische Recht, S. 201.
1230 Siehe unter 3. Teil B I 4.
1231 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 624.
1232 Dazu bereits unter 3. Teil B I 3; ausführlich Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Delikts-
recht in Europa, S. 30 ff.
1233 Siehe 3. Teil B I 5.
1234 Ausführlich zur Haftung nach Art. 1384 Abs. 5 C.c. Renner, Die deliktische Haftung für Hilfs-
personen in Europa, S. 101 ff.
1235 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 639; Gotthardt, Landesbericht Frank-
reich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 36.
1236 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 641.