Page 277 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                253

                           zösischen Rechtsprechung sehr weit verstanden, so dass häufig auch vorsätzlich
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                           begangene unerlaubte Handlungen dem Geschäftsherrn zugerechnet werden. 1
                           Liegen die genannten Voraussetzungen vor, haftet der Geschäftsherr unwiderleg-
                           bar nach Art. 1384 Abs. 5 C.c., da ein Entlastungsbeweis anders als im deutschen
                                                     1238  Die Haftung des Geschäftsherrn nach
                           Recht  nicht möglich ist. 1
                           Art. 1384 Abs. 5 C.c. steht dabei neben der eigenen Haftung des Verrichtungsge-
                                        1239
                           hilfen für faute. 1
                              Als weitere mögliche Anspruchsgrundlage hinsichtlich der Haftung für Dritte
                           kommt Art. 1384 Abs. 1, 1. Alt. C.c. in Betracht. Denn seit dem Grundsatzurteil
                                     1240  des Kassationshofes vom 29.03.1991 wird der Halbsatz „[…] qui
                           (arrêt Blieck) 1
                           est causé par le fait des personnes dont on doit répondre“ in Art. 1384 Abs. 1, 1. Alt. C.c.
                           nicht mehr nur als Hinweis auf die folgenden Absätze des Art. 1384 C.c., sondern
                                                                      1241  Die Haftung für Schädigung
                           als eigenständige Anspruchsgrundlage verstanden. 1
                           durch Dritte ist nunmehr auch aufgrund  des  aus  Art. 1384 Abs. 1, 1. Alt. C.c.
                           abgeleiteten allgemeinen Grundsatzes möglich, wobei die genauen Haftungsvor-
                                                          1242
                           aussetzungen noch nicht feststehen. 1
                              Im Zusammenhang mit Gefahrguttransporten dürfte jedoch ein auf diesen all-
                           gemeinen Haftungsgrundsatz gestützter Anspruch in der Regel hinter dem speziel-
                           leren Art. 1384 Abs. 5 C.c. zurücktreten.







                           C. England

                           Das englische Recht unterscheidet sich in seiner juristischen Denkweise deutlich
                           vom „kontinentalen“ deutschen und französischen  Recht, da es sich nicht um
                                                                            1243  Zunächst sei darauf
                           abstraktes Gesetzesrecht, sondern um Fallrecht handelt. 1
                           hingewiesen, dass das englische Recht nur eine Teilrechtsordnung des Vereinigten
                           Königreiches ist, welches sich in seiner unmittelbaren Geltung auf England und
                                           1244  Daneben existieren noch die schottische und nordirische
                           Wales beschränkt. 1

                           1237  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 640 f. mit einigen Beispielsfällen.
                           1238  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 639.
                           1239  Flour/Aubert/Savaux, Les obligations, Band 2: Le fait juridique, Nr. 203.
                           1240  Cass. Ass. plén. 29.3.1991, J.C.P. 1991 II, 21673.
                           1241  Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 33, 39; Zweigert/Kötz,
                              Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 642; ausführlich dazu Dregger, Zfs 2004, 389 ff.
                           1242  Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 39 f.
                           1243  Vgl. Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 68 f.
                           1244  Bernstorff, Einführung in das englische Recht, S. 1; Junker, Internationales Privatrecht, Rn. 17.
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