Page 282 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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258 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
a) Civil Aviation Act 1982
1274 bestimmt in sec. 76 (2), dass der Eigentümer eines
Der Civil Aviation Act 1982 1
zivilen Luftfahrzeugs (owner of the aircraft) für Schäden haftet, die Personen oder
Sachen auf der Erdoberfläche durch den Betrieb des Luftfahrzeugs oder durch
1275 Diese verschuldensunabhän-
von diesem herabfallende Teile entstanden sind. 1
gige Haftung (strict liability) gilt nicht gegenüber den Flugzeuginsassen, sondern nur
gegenüber Dritten. Hat der Geschädigte den Schaden ganz oder teilweise selbst
verursacht, ist der Flugzeugeigentümer entsprechend von seiner Haftung befreit
1276 Nach den in sec. 76 (3) Civil
(sec. 76 (2)), wobei letzterer die Beweislast trägt. 1
Aviation Act 1982 genannten Voraussetzungen hat der Eigentümer zudem die
Möglichkeit, Rückgriff zu nehmen. Für den Fall, dass das Flugzeug für einen Zeit-
raum von mehr als vierzehn Tagen in gutem Glauben (bona fide) an eine andere
Person vermietet wird, bestimmt sec. 76 (4) Civil Aviation Act 1982, dass diese
andere Person anstelle des Eigentümers haftet. Die Haftung nach sec. 76 (2) Civil
Aviation Act 1982 ist unbeschränkt und unterliegt keiner Versicherungspflicht.
b) Nuclear Installations Act 1965
England hat das Pariser Übereinkommen und das Brüsseler Zusatzübereinkom-
men nicht für unmittelbar anwendbar erklärt, sondern in ein nationales Gesetz,
1277 1278 Dies hat den Nachteil,
den Nuclear Installations Act 1965 1 , umformuliert. 1
dass die Bestimmungen beider Übereinkommen nur schwer wiederzufinden
1279
sind. 1
1280 ist in sec. 7 (1) des Nuclear Instal-
Die Haftung des Kernanlagenbetreibers 1
lations Act 1965 geregelt. Er haftet für alle Sach- und Personenschäden Dritter,
1274 Alle Acts sind abrufbar unter: http://www.statutelaw.gov.uk (Stand: 08.08.2010).
1275 „Where material loss or damage is caused to any person or property on land or water by, or by a person in, or an
article, animal or person falling from, an aircraft while in flight, taking off or landing, then unless the loss or
damage was caused or contributed to by the negligence of the person by whom it was suffered, damages in respect
of the loss or damage shall be recoverable without proof of negligence or intention or other cause of action, as if the
loss or damage had been caused by wilful act, neglect, or default of the owner of the aircraft “.
1276 Buckley, in: Clerk & Lindsell on Torts, Rn. 21-77.
1277 Der Nuclear Installations Act 1965 vereinigt den Nuclear Installations (Licensing and Insurance)
Act 1959 und den Nuclear Installations (Amendment) Act 1965 und wurde wiederholt
geändert. Eine aktuelle Fassung findet sich unter http://www.statutelaw.gov.uk (Stand:
08.08.2010).
1278 Tromans/Fitzgerald, The Law of Nuclear Installations and Radioactive Substances, Rn. 3-15.
Die Darstellung der Umsetzung beider Übereinkommen in das englische Recht kann hier nur
einen Überblick über die wichtigsten Haftungsfragen geben. Ausführlich zur Haftung und Ver-
sicherung nach dem Nuclear Installations Act 1965 Tromans/Fitzgerald, The Law of Nuclear
Installations and Radioactive Substances, Kapitel 3.
1279 Pelzer nennt diese Art der Umsetzung sogar „ein geradezu abschreckendes Beispiel“, in: Hand-
buch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59 Rn. 5.
1280 Da der Betrieb einer Kernanlage der Genehmigung bedarf, wird der Betreiber in sec. 7 (1) Nuc-
lear Installations Act 1965 als „licensee“ (Lizenznehmer) bezeichnet.

