Page 287 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 263
Dabei kommt es ganz entscheidend darauf auf, dass die deliktische Handlung in
the course of employment begangen wurde. Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang
zwischen der deliktischen Handlung des Angestellten und der ihm übertragenen
Tätigkeiten, wobei auch unrechtmäßige oder vom Arbeitgeber verbotene Hand-
1309
lungen dieses Kriterium erfüllen können. 1
Die Haftung des Arbeitgebers nach den Grundsätzen der vicarious liability tritt
1310
neben die Haftung des Angestellten aus tort. 1
II. Fault liability
Soweit nicht besondere gesetzliche Haftungstatbestände einschlägig sind, gelten
1311 die traditionellen Grundsätze des
für die Haftung aus unerlaubter Handlung 1
Common Law, die man in ihrer Gesamtheit als Law of Torts bezeichnet. Das
Law of Torts kennt keine gesetzlich festgelegte Generalklausel für Schadensersatz-
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ansprüche aus unerlaubter Handlung wie die kontinentalen Rechtsordnungen. 1
Es besteht vielmehr aus einer Vielzahl verschiedener verschuldensabhängiger
Haftungstatbestände (torts), die sich aus dem früheren writ-System entwickelt ha-
1313 Die Deliktstatbestände werden durch Gesetze (statutes) ergänzt, so dass
ben. 1
sich das geltende Haftungsrecht für unerlaubte Handlungen aus dem Zusammen-
spiel von torts und statutes ergibt.
Hinsichtlich der Haftung für durch Gefahrguttransporte verursachte Schäden
Dritter kommen Klagen wegen negligence, trespass und nuisance in Betracht.
1. Negligence
Der heute in der Praxis wichtigste Deliktstatbestand ist die Haftung wegen fahr-
1314 Nach wie vor beurteilt sich z.B. die Haftung des
lässigen Verhaltens (negligence). 1
Kfz-Halters sowie des Eisenbahnunternehmers nach den Voraussetzungen des
1309 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 644; Shaw, Landesbericht England
und Wales, in: Deliktsrecht in Europa, S. 45 f. mit einigen Beispielsfällen. Ausführlich Renner,
Die deliktische Haftung für Hilfspersonen in Europa, S. 152 ff.; Jones, Textbook on Torts, S.
428 ff.
1310 Renner, Die deliktische Haftung für Hilfspersonen in Europa, S. 160.
1311 Dieser Begriff wird hier nicht i.S.d. deutschen BGB verstanden, sondern allgemein für jedes
unrechtmäßige Verhalten verwendet.
1312 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 607; Shaw, Landesbericht England
und Wales, in: Deliktsrecht in Europa, S. 13.
1313 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 607.
1314 Henrich/Huber, Einführung in das englische Privatrecht, S. 85. Die Haftung aus negligence ist
allerdings erst im Laufe des 19. Jahrhunderts als eigenständiger Deliktstatbestand anerkannt
worden, Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 610.