Page 287 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                263

                           Dabei kommt es ganz entscheidend darauf auf, dass die deliktische Handlung in
                           the course of employment begangen wurde. Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang
                           zwischen der deliktischen Handlung des Angestellten und der ihm übertragenen
                           Tätigkeiten, wobei auch unrechtmäßige oder vom Arbeitgeber verbotene Hand-
                                                              1309
                           lungen dieses Kriterium erfüllen können. 1
                              Die Haftung des Arbeitgebers nach den Grundsätzen der vicarious liability tritt
                                                                 1310
                           neben die Haftung des Angestellten aus tort. 1



                           II. Fault liability

                           Soweit nicht  besondere gesetzliche Haftungstatbestände einschlägig sind, gelten
                                                                 1311  die traditionellen Grundsätze des
                           für die Haftung aus unerlaubter Handlung 1
                           Common Law, die man in ihrer Gesamtheit als  Law of Torts bezeichnet. Das
                           Law of Torts kennt keine gesetzlich festgelegte Generalklausel für Schadensersatz-
                                                                                               1312
                           ansprüche aus unerlaubter Handlung wie die kontinentalen Rechtsordnungen. 1
                           Es besteht vielmehr aus  einer  Vielzahl verschiedener verschuldensabhängiger
                           Haftungstatbestände (torts), die sich aus dem früheren writ-System entwickelt ha-
                               1313  Die Deliktstatbestände werden durch Gesetze (statutes) ergänzt, so dass
                           ben. 1
                           sich das geltende Haftungsrecht für unerlaubte Handlungen aus dem Zusammen-
                           spiel von torts und statutes ergibt.
                              Hinsichtlich der Haftung für durch Gefahrguttransporte verursachte Schäden
                           Dritter kommen Klagen wegen negligence, trespass und nuisance in Betracht.



                           1. Negligence
                           Der heute in der Praxis wichtigste Deliktstatbestand ist die Haftung wegen fahr-
                                                     1314  Nach wie vor beurteilt sich z.B. die Haftung des
                           lässigen Verhaltens (negligence). 1
                           Kfz-Halters sowie des Eisenbahnunternehmers nach  den Voraussetzungen des

                           1309  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 644; Shaw, Landesbericht England
                              und Wales, in: Deliktsrecht in Europa, S. 45 f. mit einigen Beispielsfällen. Ausführlich Renner,
                              Die deliktische Haftung für Hilfspersonen in Europa, S. 152 ff.; Jones, Textbook on Torts, S.
                              428 ff.
                           1310  Renner, Die deliktische Haftung für Hilfspersonen in Europa, S. 160.
                           1311  Dieser Begriff wird hier nicht i.S.d. deutschen BGB verstanden, sondern allgemein für jedes
                              unrechtmäßige Verhalten verwendet.
                           1312  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 607; Shaw, Landesbericht England
                              und Wales, in: Deliktsrecht in Europa, S. 13.
                           1313  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 607.
                           1314  Henrich/Huber, Einführung in das englische Privatrecht, S. 85. Die Haftung aus negligence ist
                              allerdings erst im Laufe des 19. Jahrhunderts als eigenständiger Deliktstatbestand anerkannt
                              worden, Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 610.
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