Page 291 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 267
aus denen sich jedoch bis auf die Tatsache, dass der Ersatz reiner Vermögens-
1342
schäden eine seltene Ausnahme ist, keine klare Linie erkennen lässt. 1
c) Mitverschulden
Für den Fall, dass sowohl der Beklagte als auch der Kläger durch ein Verschulden
1343 zur Entstehung des Schadens beigetragen haben, sieht sec. 1 (1) des Law
(fault) 1
Reform (Contributory Negligence) Act 1945 vor, dass das Gericht das Mitver-
schulden in dem Ausmaß berücksichtigt, in dem es ihm „recht und billig“ (just and
equitable) erscheint.
d) Haftungsbeschränkung
Das englische Law of torts kennt grundsätzlich keine Haftungshöchstgrenzen. Nur
im Bereich der Seeschifffahrt gilt das Haftungsbeschränkungsübereinkommen von
1344
1976 in der Fassung des Protokolls von 1996. 1
e) Haftung mehrerer Personen
Haften mehrere Personen demselben Dritten gegenüber für denselben Schaden,
1345 Der Ausgleich zwischen
hat der Geschädigte die Wahl gegen wen er vorgeht. 1
den Gesamtschuldnern regelt sich nach dem Civil Liability (Contribution) Act
1978.
f) Versicherungs- und Entschädigungssituation
Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gibt es nur
für den Gebrauch von Kraftfahrzeugen nach sec. 143 (1) Road Traffic Act 1988.
Diese obligatorische Haftpflichtversicherung (compulsory third party insurance) wurde
1346 Der Versi-
bereits im Jahre 1930 durch den Road Traffic Act 1930 eingeführt. 1
cherungsschutz muss nach sec. 145 (3) (a) Road Traffic Act 1988 alle Personen
umfassen, für die möglicherweise gehaftet werden kann. Zum Nachweis des Ver-
sicherungsschutzes ist eine Bescheinigung (certificate of insurance) auszustellen,
1342 Ausführlich zur Ersatzfähigkeit reiner Vermögensschäden innerhalb des negligence-Tatbestandes
Hutchison/Zimmermann, ZVglRWiss 1995, 42 ff.; von Bar, RabelsZ 1992, 410 ff.
1343 Verschulden (fault) bedeutet in diesem Zusammenhang nach sec. 4 des Law Reform (Contribu-
tory Negligence) Act 1945 Fahrlässigkeit, Verletzung einer gesetzlichen Pflicht oder ein sonsti-
ges Verhalten, dass eine Deliktshaftung begründen würde.
1344 Vgl. Merchant Shipping Act 1995 (Sec. 185) und Merchant Shipping (Convention on Limitation
of Liability for Maritime Claims) (Amendment) Order 2004.
1345 Youngs, English, French & German Comparative Law, S. 436.
1346 Markesinis/Deakin, Tort Law, S. 298.