Page 291 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                267

                           aus denen sich jedoch bis auf die Tatsache, dass der Ersatz reiner Vermögens-
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                           schäden eine seltene Ausnahme ist, keine klare Linie erkennen lässt. 1

                           c) Mitverschulden
                           Für den Fall, dass sowohl der Beklagte als auch der Kläger durch ein Verschulden
                                1343  zur Entstehung des Schadens beigetragen haben, sieht sec. 1 (1) des Law
                           (fault) 1
                           Reform (Contributory Negligence) Act 1945 vor, dass das Gericht das Mitver-
                           schulden in dem Ausmaß berücksichtigt, in dem es ihm „recht und billig“ (just and
                           equitable) erscheint.


                           d) Haftungsbeschränkung
                           Das englische Law of torts kennt grundsätzlich keine Haftungshöchstgrenzen. Nur
                           im Bereich der Seeschifffahrt gilt das Haftungsbeschränkungsübereinkommen von
                                                                  1344
                           1976 in der Fassung des Protokolls von 1996. 1


                           e) Haftung mehrerer Personen
                           Haften mehrere Personen demselben Dritten gegenüber für denselben Schaden,
                                                                         1345  Der Ausgleich zwischen
                           hat der Geschädigte die Wahl gegen wen er vorgeht. 1
                           den Gesamtschuldnern regelt sich  nach dem Civil Liability (Contribution) Act
                           1978.


                           f) Versicherungs- und Entschädigungssituation
                           Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gibt es nur
                           für den Gebrauch von Kraftfahrzeugen nach sec. 143 (1) Road Traffic Act 1988.
                           Diese obligatorische Haftpflichtversicherung (compulsory third party insurance) wurde
                                                                                     1346  Der Versi-
                           bereits im Jahre 1930 durch den Road Traffic Act 1930 eingeführt. 1
                           cherungsschutz  muss  nach  sec. 145 (3) (a) Road Traffic Act 1988 alle Personen
                           umfassen, für die möglicherweise gehaftet werden kann. Zum Nachweis des Ver-
                           sicherungsschutzes ist  eine Bescheinigung (certificate of insurance) auszustellen,


                           1342  Ausführlich zur Ersatzfähigkeit reiner Vermögensschäden innerhalb des negligence-Tatbestandes
                              Hutchison/Zimmermann, ZVglRWiss 1995, 42 ff.; von Bar, RabelsZ 1992, 410 ff.
                           1343  Verschulden (fault) bedeutet in diesem Zusammenhang nach sec. 4 des Law Reform (Contribu-
                              tory Negligence) Act 1945 Fahrlässigkeit, Verletzung einer gesetzlichen Pflicht oder ein sonsti-
                              ges Verhalten, dass eine Deliktshaftung begründen würde.
                           1344  Vgl. Merchant Shipping Act 1995 (Sec. 185) und Merchant Shipping (Convention on Limitation
                              of Liability for Maritime Claims) (Amendment) Order 2004.
                           1345  Youngs, English, French & German Comparative Law, S. 436.
                           1346  Markesinis/Deakin, Tort Law, S. 298.
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