Page 293 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 269
Eine Klage wegen trespass to the person setzt ebenso wie die Klage wegen trespass to
land voraus, dass die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit bzw. Beeinträch-
tigung des fremden Besitzes an einem Grundstück direkt und vorsätzlich erfolgt
1351 Bei Gefahrguttransportunfällen fehlt es aber in der Regel am Vorsatz, so
ist. 1
dass diese beiden Klagearten für Schäden durch Gefahrguttransporte nicht ein-
schlägig sind.
1352
Fahrlässige Körperverletzungen fallen unter den Deliktstatbestand negligence. 1
b) Trespass to goods
Die unrechtmäßige Einwirkung (wrongful interference) auf fremde bewegliche Sachen
wird durch einzelne Deliktstatbestände (torts) sowie den Torts (Interference
1353 Der Gesetzgeber wollte durch den Torts (In-
with Goods) Act 1977 geregelt. 1
terference with Goods) Act 1977 gewisse Klarstellungen hinsichtlich des Schutzes
von Rechten an beweglichen Sachen vornehmen, schaffte dabei jedoch die alten
torts nicht ab, sondern fasste sie unter der neuen Sammelbezeichnung „wrongful
interference with goods“ zusammen und erließ zudem einen einheitlichen Katalog von
1354 Unter die neue Bezeichnung fallen nach sec. 1 Torts (Interfer-
Rechtsbehelfen. 1
ence with Goods) Act 1977 trespass to goods, conversion of goods und negligence. Der neu
1355
bezeichnete tort erstreckt sich also auch auf unabsichtliche Handlungen. 1
Die Voraussetzungen einer Haftung aus trespass to goods ergeben sich weiterhin
aus den Regeln des Common Law, d.h. der Eingriff in fremdes Eigentum muss
1356 Die Beschädigung und die Zerstörung
unrechtmäßig und unmittelbar sein. 1
1357 Dieser Deliktstatbe-
einer fremden Sache fallen unproblematisch unter trespass. 1
stand ist daher gerade auch für durch Gefahrguttransportunfälle verursachte
Schäden relevant. Der Nachweis eines Schadens ist grundsätzlich nicht erforder-
lich, jedoch wird diskutiert, ob dieser Grundsatz hinsichtlich der Fälle, in denen
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der Beklagte nicht vorsätzlich gehandelt hat, eingeschränkt werden muss. 1
Hinsichtlich der Zerstörung einer fremden Sache muss zum Tatbestand der
conversion abgegrenzt werden. Eine Haftung aus conversion kommt bei einer vorsätz-
1359 Da Schäden im Zusam-
lichen Zerstörung einer fremden Sache in Betracht. 1
1351 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 608; Shaw, Landesbericht England
und Wales, in: Deliktsrecht in Europa, S. 46 ff.
1352 Lord Denning in der Sache Letang v. Cooper (1965) 1 Q.B., S. 232 (239); Bernstorff, Einführung in
das englische Recht, S. 108.
1353 Shaw, Landesbericht England und Wales, in: Deliktsrecht in Europa, S. 48.
1354 Huber, RabelsZ 1998, 59 (64).
1355 Dazu Huber, RabelsZ 1998, 59 (64) m.w.N.
1356 Huber, RabelsZ 1998, 59 (89); Henrich/Huber, Einführung in das englische Privatrecht, S. 82.
1357 Henrich/Huber, Einführung in das englische Privatrecht, S. 83.
1358 Huber, RabelsZ 1998, 59 (90) m.w.N.
1359 Huber, RabelsZ 1998, 59 (87); Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 609.