Page 292 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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268                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        sec. 147 (1) Road Traffic Act 1988. Der Geschädigte hat zudem die Möglichkeit,
                        seine Klage direkt gegen den Versicherer geltend zu machen. Dies gilt allerdings
                        nur für den  Fall, dass der Schädiger selbst zahlungsunfähig ist, sec. 1 (1) Third
                        Parties (Rights Against Insurers) Act 1930.
                           Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird durch einen Fonds – das Mo-
                                               1347  Dieser setzt sich aus den verschiedenen Kraftfahr-
                        tor Insurers Bureau – ergänzt. 1
                        zeugversicherern zusammen und greift ein, wenn der Schädiger nicht versichert
                                             1348
                        oder nicht auffindbar ist. 1


                        g) Aktivlegitimation
                        Grundsätzlich ist nur der Geschädigte selbst klageberechtigt.  Ausnahmsweise
                        können nach dem Fatal Accident Act 1976 aber auch unterhaltsberechtigte Ange-
                        hörige des Getöteten Klage erheben.


                        h) Verjährung
                        Deliktsrechtliche Ansprüche verjähren in der Regel nach sechs Jahren ab Entste-
                        hung des Anspruchs, sec. 2 Limitation Act 1980. Für Personenschäden gilt eine
                        kürzere Frist von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens, sec. 11 Limitation Act
                        1980. Jedoch kann das Gericht in einzelnen Personenschadensfällen die Klagefris-
                        ten verlängern, wenn dies ihm „recht und billig“ (equitable) erscheint, sec. 33 Limi-
                        tation Act 1980.
                           Bei verborgenen Eigentumsschäden (latent damage) beginnt die Frist ebenfalls
                        erst ab Kenntnis des Schadens zu laufen, beträgt jedoch maximal fünfzehn Jahre
                        ab Schadensereignis, sec. 14 A und 14 B Limitation Act 1980.


                        2. Trespass

                        Zu den ältesten heute noch benutzten Klagen deliktischen Charakters gehören die
                                           1349  Dabei unterscheidet man zwischen trespass to the person,
                        Klagen wegen trespass. 1
                                                    1350
                        trespass to land und trespass to goods. 1

                        a) Trespass to the person and trespass to land




                        1347  Shaw, Landesbericht England und Wales, in: Deliktsrecht in Europa, S. 69. Dazu auch Mar-
                           kesinis/Deakin, Tort Law, S. 302 ff.
                        1348  Markesinis/Deakin, Tort Law, S. 302.
                        1349  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 607.
                        1350  Bernstorff, Einführung in das englische Recht, S. 107.
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