Page 288 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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264                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                                           1315  Auch für durch Gefahrguttransportunfälle erlittene
                        negligence-Tatbestandes. 1
                        Drittschäden ist dieser Deliktstatbestand der wohl wichtigste.


                        a) Haftungsvoraussetzungen
                        Die Haftung  aus  negligence setzt voraus, dass der Schädiger eine gegenüber dem
                        Verletzten bestehende Sorgfaltspflicht (duty of care) verletzt hat (breach) und daraus
                                                               1316
                        ein Schaden (causation of damage) entstanden ist. 1

                        aa) Sorgfaltspflicht (duty of care)
                        Dem Schädiger muss eine Pflicht zu sorgfältigem Verhalten (duty of care) gegenüber
                                                                                     1317  In der
                        dem Personenkreis auferlegt sein, zu dem auch der Geschädigte gehört. 1
                                                                            1318  hat Lord Atkin
                        berühmten Entscheidung in der Sache  Donoghue v. Stevenson 1
                        klargestellt, dass jedermann die Einhaltung einer Sorgfaltspflicht obliegt, um sei-
                        nen „Nächsten“ (neighbour) vor dem vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden zu
                        bewahren, den die eigenen Handlungen oder Unterlassungen verursachen können.
                        Wem gegenüber eine Sorgfaltspflicht besteht, wird von den Gerichten im Einzel-
                                      1319  Klar ist jedenfalls, dass mit der  Höhe des Schadensrisikos
                        fall entschieden. 1
                                                                       1320
                        auch die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht steigen. 1

                        bb) Pflichtverletzung (breach of duty)
                        Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt immer dann vor, wenn der Schädiger gemes-
                        sen an  dem Verhalten eines  vernünftigen Durchschnittsmenschen  (standard of  a
                                                     1321  Setzt eine Tätigkeit – wie der Umgang mit
                        reasonable man) „carelessly“ handelt. 1
                        gefährlichen Gütern – besondere Erfahrung oder Wissen voraus, erhöht sich der


                        1315  Cees van Dam, European Tort Law, S. 105; „Liability for road-traffic accidents is at present
                           governed by the principles of negligence“, Markesinis/Deakin, Tort Law, S. 297; zur Haftung
                           für den Betrieb von Eisenbahnen und Kraftfahrzeugen im englischen Recht siehe auch Ham-
                           mann, RabelsZ (1928), 982 ff.
                        1316  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 611; Henrich/Huber, Einführung in
                           das englische Privatrecht, S. 86.
                        1317  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 611.
                        1318  (1932) A.C., S. 562.
                        1319  Henrich/Huber, Einführung in das englische Privatrecht, S. 86. Eine Umschreibung der Sorg-
                           falts-pflichten des Beförderers differenziert nach Verkehrsträgern findet sich bei Charlesworth
                           & Percy on Negligence, Rn. 9-83 ff.
                        1320  Bernstorff, Einführung in das englische Recht, S. 113; vgl. Zweigert/Kötz, Die Haftung für
                           gefährliche Anlagen in den EWG-Ländern sowie in England und den Vereinigten Staaten von
                           Amerika, S. 32.
                        1321  Henrich/Huber, Einführung in das englische Privatrecht, S. 89 f.; Markesinis/Deakin, Tort Law,
                           S. 155.
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