Page 288 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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264 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
1315 Auch für durch Gefahrguttransportunfälle erlittene
negligence-Tatbestandes. 1
Drittschäden ist dieser Deliktstatbestand der wohl wichtigste.
a) Haftungsvoraussetzungen
Die Haftung aus negligence setzt voraus, dass der Schädiger eine gegenüber dem
Verletzten bestehende Sorgfaltspflicht (duty of care) verletzt hat (breach) und daraus
1316
ein Schaden (causation of damage) entstanden ist. 1
aa) Sorgfaltspflicht (duty of care)
Dem Schädiger muss eine Pflicht zu sorgfältigem Verhalten (duty of care) gegenüber
1317 In der
dem Personenkreis auferlegt sein, zu dem auch der Geschädigte gehört. 1
1318 hat Lord Atkin
berühmten Entscheidung in der Sache Donoghue v. Stevenson 1
klargestellt, dass jedermann die Einhaltung einer Sorgfaltspflicht obliegt, um sei-
nen „Nächsten“ (neighbour) vor dem vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden zu
bewahren, den die eigenen Handlungen oder Unterlassungen verursachen können.
Wem gegenüber eine Sorgfaltspflicht besteht, wird von den Gerichten im Einzel-
1319 Klar ist jedenfalls, dass mit der Höhe des Schadensrisikos
fall entschieden. 1
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auch die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht steigen. 1
bb) Pflichtverletzung (breach of duty)
Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt immer dann vor, wenn der Schädiger gemes-
sen an dem Verhalten eines vernünftigen Durchschnittsmenschen (standard of a
1321 Setzt eine Tätigkeit – wie der Umgang mit
reasonable man) „carelessly“ handelt. 1
gefährlichen Gütern – besondere Erfahrung oder Wissen voraus, erhöht sich der
1315 Cees van Dam, European Tort Law, S. 105; „Liability for road-traffic accidents is at present
governed by the principles of negligence“, Markesinis/Deakin, Tort Law, S. 297; zur Haftung
für den Betrieb von Eisenbahnen und Kraftfahrzeugen im englischen Recht siehe auch Ham-
mann, RabelsZ (1928), 982 ff.
1316 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 611; Henrich/Huber, Einführung in
das englische Privatrecht, S. 86.
1317 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 611.
1318 (1932) A.C., S. 562.
1319 Henrich/Huber, Einführung in das englische Privatrecht, S. 86. Eine Umschreibung der Sorg-
falts-pflichten des Beförderers differenziert nach Verkehrsträgern findet sich bei Charlesworth
& Percy on Negligence, Rn. 9-83 ff.
1320 Bernstorff, Einführung in das englische Recht, S. 113; vgl. Zweigert/Kötz, Die Haftung für
gefährliche Anlagen in den EWG-Ländern sowie in England und den Vereinigten Staaten von
Amerika, S. 32.
1321 Henrich/Huber, Einführung in das englische Privatrecht, S. 89 f.; Markesinis/Deakin, Tort Law,
S. 155.