Page 284 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 284
260 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
Während des Transports von Nuklearmaterialien muss nach sec. 21 (3) Nuclear
Installations Act 1965 ein vom Versicherer ausgestellter Nachweis über das Beste-
hen einer ausreichenden Versicherung mitgeführt werden. Ein unmittelbarer An-
spruch des Geschädigten gegen den Versicherer ist im Nuclear Installations Act
1965 nicht vorgesehen.
Schadensersatzansprüche nach dem Nuclear Installations Act 1965 müssen in-
nerhalb von dreißig Jahren ab dem schädigenden Ereignis geltend gemacht wer-
1286 Im Falle des Diebstahls und des Verlustes nuklearer Materialen
den, sec. 15 (1). 1
verjähren die Ansprüche bereits nach zwanzig Jahren ab dem Diebstahl bzw. dem
Verlust, sec. 15 (2) Nuclear Installations Act. Dabei ist zu beachten, dass alle An-
sprüche nach zehn Jahren ab dem entscheidenden Zeitpunkt nicht gegenüber dem
Anlagenbetreiber, sondern gegenüber der Regierung geltend zu machen sind,
sec. 16 (3) (b) und (c) Nuclear Installations Act. Nur so ist eine ausreichende fi-
1287
nanzielle Haftungsdeckung gewährleistet. 1
c) Environmental Protection Act 1990
Eine strikte Haftung wird auch in sec. 73 (6) Environmental Protection Act 1990
1288 1289 deponiert, für den dadurch ent-
formuliert. 1 Danach haftet jeder, der Müll 1
1290 Der Anwendungsbereich dieses Tatbestandes ist sehr eng,
standenen Schaden. 1
da er sich nur auf durch Mülldeponien verursachte Schäden bezieht, und kommt
daher hinsichtlich des Transportes gefährlicher Güter nicht in Betracht.
d) Merchant Shipping Act 1995 und Merchant Shipping (Pollution) Act 2006
Der englische Gesetzgeber hat das Ölhaftungsübereinkommen und das Fonds-
übereinkommen von 1992 sowie das Protokoll von 2003 nicht für unmittelbar
anwendbar erklärt, sondern in nationale Gesetze umformuliert. Der Merchant
Shipping Act 1995 regelt in sec. 152 – 182 die Haftung und Entschädigung für
Ölverschmutzungsschäden nach dem Haftungs- und Fondsübereinkommen von
1291 Die Bestimmungen des „Protokolls von 2003 über die Errichtung eines
1992. 1
Internationalen Zusatzentschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden“ setzt
1286 Die im Nuclear Installations Act 1965 bestimmten Verjährungsfristen sind damit deutlich länger
als die allgemeinen delitksrechtlichen Verjährungsfristen nach dem Limitation Act 1980. Dazu
siehe 3. Teil C II 1 h).
1287 Tromans/Fitzgerald, The Law of Nuclear Installations and Radioactive Substances, Rn. 3-48.
1288 Dazu Cees van Dam, European Tort Law, S. 399; Buckley, in: Clerk & Lindsell on Torts,
Rn. 21-75; Swanson, PHi 1992, 224 (229 f.).
1289 Eine Definition von „Müll“ findet sich in sec. 75 Environmental Protection Act 1990.
1290 „Where any damage is caused by waste which has been deposited in or on land, any person who deposited it, or
knowingly caused or knowingly permitted it to be deposited, [...] is liable for the damage[...]“.
1291 Die Bestimmungen über die Haftung und Versicherungspflicht finden sich in sec. 153 – 171. Die
Entschädigung nach dem Fondsübereinkommen ist in sec. 172 – 182 geregelt.