Page 284 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 284

260                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        Während des Transports von Nuklearmaterialien muss nach sec. 21 (3) Nuclear
                        Installations Act 1965 ein vom Versicherer ausgestellter Nachweis über das Beste-
                        hen einer ausreichenden Versicherung mitgeführt werden. Ein unmittelbarer An-
                        spruch des Geschädigten gegen den Versicherer ist im Nuclear Installations Act
                        1965 nicht vorgesehen.
                           Schadensersatzansprüche nach dem Nuclear Installations Act 1965 müssen in-
                        nerhalb von dreißig Jahren ab dem schädigenden Ereignis geltend gemacht wer-
                                     1286  Im Falle des Diebstahls und des Verlustes nuklearer Materialen
                        den, sec. 15 (1). 1
                        verjähren die Ansprüche bereits nach zwanzig Jahren ab dem Diebstahl bzw. dem
                        Verlust, sec. 15 (2) Nuclear Installations Act. Dabei ist zu beachten, dass alle An-
                        sprüche nach zehn Jahren ab dem entscheidenden Zeitpunkt nicht gegenüber dem
                        Anlagenbetreiber, sondern gegenüber der Regierung geltend zu  machen sind,
                        sec. 16 (3) (b) und (c) Nuclear Installations Act. Nur so ist eine ausreichende fi-
                                                           1287
                        nanzielle Haftungsdeckung gewährleistet. 1

                        c) Environmental Protection Act 1990
                        Eine strikte Haftung wird auch in sec. 73 (6) Environmental Protection Act 1990
                                 1288                          1289  deponiert, für den dadurch ent-
                        formuliert. 1   Danach haftet jeder, der Müll 1
                                         1290  Der Anwendungsbereich dieses Tatbestandes ist sehr eng,
                        standenen Schaden. 1
                        da er sich nur auf durch Mülldeponien verursachte Schäden bezieht, und kommt
                        daher hinsichtlich des Transportes gefährlicher Güter nicht in Betracht.


                        d) Merchant Shipping Act 1995 und Merchant Shipping (Pollution) Act 2006
                        Der englische Gesetzgeber hat das Ölhaftungsübereinkommen und das Fonds-
                        übereinkommen von 1992 sowie das Protokoll von 2003 nicht für unmittelbar
                        anwendbar  erklärt, sondern in  nationale Gesetze umformuliert.  Der Merchant
                        Shipping Act 1995 regelt in sec. 152 – 182 die Haftung und Entschädigung für
                        Ölverschmutzungsschäden nach dem Haftungs- und Fondsübereinkommen von
                            1291  Die Bestimmungen des „Protokolls von 2003 über die Errichtung eines
                        1992. 1
                        Internationalen Zusatzentschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden“ setzt

                        1286  Die im Nuclear Installations Act 1965 bestimmten Verjährungsfristen sind damit deutlich länger
                           als die allgemeinen delitksrechtlichen Verjährungsfristen nach dem Limitation Act 1980. Dazu
                           siehe 3. Teil C II 1 h).
                        1287  Tromans/Fitzgerald, The Law of Nuclear Installations and Radioactive Substances, Rn. 3-48.
                        1288  Dazu Cees van Dam, European Tort Law, S. 399; Buckley, in: Clerk & Lindsell on Torts,
                           Rn. 21-75; Swanson, PHi 1992, 224 (229 f.).
                        1289  Eine Definition von „Müll“ findet sich in sec. 75 Environmental Protection Act 1990.
                        1290  „Where any damage is caused by waste which has been deposited in or on land, any person who deposited it, or
                           knowingly caused or knowingly permitted it to be deposited, [...] is liable for the damage[...]“.
                        1291  Die Bestimmungen über die Haftung und Versicherungspflicht finden sich in sec. 153 – 171. Die
                           Entschädigung nach dem Fondsübereinkommen ist in sec. 172 – 182 geregelt.
   279   280   281   282   283   284   285   286   287   288   289