Page 285 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 261
der Merchant Shipping (Pollution) Act 2006 um. Die Regelungen stimmen inhalt-
lich mit denen der internationalen Übereinkommen überein; es kann daher auf die
1292
bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. 1
e) Diskussion über die Einführung weiterer verschuldensunabhängiger Haftungs-
tatbestände
Die Einführung weiterer verschuldensunabhängiger Tatbestände wurde bereits
vor dreißig Jahren von der Royal Commission on Civil Liability and Compensation for
Personal Injury diskutiert. Im März 1978 legte die Royal Commission nach fünfjähriger
Arbeit unter dem Vorsitz von Lord Pearson einen umfangreichen Bericht (Pearson-
1293 vor, der zahlreiche Änderungsvorschläge des Haftungsrechts und des
Report) 1
1294
Schadensausgleichs für durch Unfälle erlittene Personenschäden enthielt. 1
Insbesondere wurde die geltende Rechtslage hinsichtlich des Schadensaus-
1295 Der Vorschlag der Kommission
gleichs bei Straßenverkehrsunfällen kritisiert. 1
bzgl. des Verkehrsunfallrechts ging zwar nicht soweit, eine Gefährdungshaftung
1296 Immerhin wurde aber ein no-fault compensation scheme vorgeschlagen,
zu fordern. 1
nach dem Schäden, soweit sie bestimmte Höchstbeträge nicht überschreiten, von
einer vom Department of Health and Social Security verwalteten Unfallversicherung
1297 Daneben bleibt das bisherige System der negligence-Haftung
ersetzt werden. 1
1298
für sogenannte „Schadensspitzen“ bestehen. 1
Für Eisenbahnunfälle wurde dagegen die Einführung einer verschuldensunab-
1299 Diese sollte jedoch nur gelten,
hängigen Gefährdungshaftung empfohlen. 1
wenn die erlittenen Personenschäden zumindest teilweise durch die besonderen
Gefahren einer in Bewegung befindlichen Eisenbahn verursacht worden sind.
Schließlich wurde die Einführung einer Gefährdungshaftung u.a. auch für be-
1300 Dies sind nach der
sonders gefährliche Anlagen und Tätigkeiten gefordert. 1
Kommission Anlagen und Tätigkeiten, von denen ungewöhnlich große Unfallge-
fahren ausgehen, aber auch Anlagen und Tätigkeiten, die normalerweise sicher
sind, jedoch im Falle fehlerhaften Funktionierens schweren Schaden anrichten
können. Als Beispiel für die erste Kategorie nennt die Kommission den Umgang
1292 Siehe 2. Teil E.
1293 Cmnd. 7054 (1978).
1294 Ausführlich zum Bericht der Royal Commission Kötz, VersR 1979, 585 ff. Sachschäden waren
nicht Gegenstand der Reformüberlegungen.
1295 Dazu Kötz, VersR 1979, 585 (590 f.).
1296 Pearson-Bericht, Empfehlung Nr. 114 „There should be no change in the basis of liability in tort for motor
vehicle“.
1297 Pearson-Bericht, Empfehlung Nr. 96.
1298 Genauer Kötz, VersR 1979, 585 (589); siehe auch von Bar, Deliktsrecht, in: Gutachten und
Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Band II, S. 1681 (1748).
1299 Pearson-Bericht, Empfehlung Nr. 128; siehe auch Kötz, VersR 1979, 585 (591).
1300 Pearson-Bericht, Empfehlung Nr. 177; siehe auch Kötz, VersR 1979, 585 (593).