Page 285 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                261

                           der Merchant Shipping (Pollution) Act 2006 um. Die Regelungen stimmen inhalt-
                           lich mit denen der internationalen Übereinkommen überein; es kann daher auf die
                                                                        1292
                           bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. 1

                           e) Diskussion über die Einführung weiterer verschuldensunabhängiger Haftungs-
                           tatbestände
                           Die Einführung weiterer verschuldensunabhängiger Tatbestände wurde bereits
                           vor dreißig Jahren von der Royal Commission on Civil Liability and Compensation for
                           Personal Injury diskutiert. Im März 1978 legte die Royal Commission nach fünfjähriger
                           Arbeit unter dem Vorsitz von Lord Pearson einen umfangreichen Bericht (Pearson-
                                 1293  vor, der zahlreiche Änderungsvorschläge des Haftungsrechts und des
                           Report) 1
                                                                                         1294
                           Schadensausgleichs für durch Unfälle erlittene Personenschäden enthielt. 1
                              Insbesondere wurde die geltende Rechtslage hinsichtlich des Schadensaus-
                                                                  1295  Der Vorschlag der Kommission
                           gleichs bei Straßenverkehrsunfällen kritisiert. 1
                           bzgl. des Verkehrsunfallrechts ging zwar nicht soweit, eine Gefährdungshaftung
                                     1296  Immerhin wurde aber ein no-fault compensation scheme vorgeschlagen,
                           zu fordern. 1
                           nach dem Schäden, soweit sie bestimmte Höchstbeträge nicht überschreiten, von
                           einer vom  Department of Health and Social Security verwalteten Unfallversicherung
                                        1297  Daneben bleibt das bisherige System der negligence-Haftung
                           ersetzt werden. 1
                                                                  1298
                           für sogenannte „Schadensspitzen“  bestehen. 1
                              Für Eisenbahnunfälle wurde dagegen die Einführung einer verschuldensunab-
                                                                 1299  Diese sollte jedoch nur gelten,
                           hängigen Gefährdungshaftung empfohlen. 1
                           wenn die erlittenen Personenschäden zumindest teilweise durch die besonderen
                           Gefahren einer in Bewegung befindlichen Eisenbahn verursacht worden sind.
                              Schließlich wurde die Einführung einer Gefährdungshaftung u.a. auch für be-
                                                                            1300  Dies sind nach der
                           sonders gefährliche Anlagen und  Tätigkeiten gefordert. 1
                           Kommission Anlagen und Tätigkeiten, von denen ungewöhnlich große Unfallge-
                           fahren  ausgehen, aber auch Anlagen und Tätigkeiten,  die normalerweise sicher
                           sind, jedoch im Falle fehlerhaften Funktionierens schweren Schaden anrichten
                           können. Als Beispiel für die erste Kategorie nennt die Kommission den Umgang


                           1292  Siehe 2. Teil E.
                           1293  Cmnd. 7054 (1978).
                           1294  Ausführlich zum Bericht der Royal Commission Kötz, VersR 1979, 585 ff. Sachschäden waren
                              nicht Gegenstand der Reformüberlegungen.
                           1295  Dazu Kötz, VersR 1979, 585 (590 f.).
                           1296  Pearson-Bericht, Empfehlung Nr. 114 „There should be no change in the basis of liability in tort for motor
                              vehicle“.
                           1297  Pearson-Bericht, Empfehlung Nr. 96.
                           1298  Genauer Kötz, VersR 1979, 585 (589); siehe auch von Bar, Deliktsrecht, in: Gutachten und
                              Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Band II, S. 1681 (1748).
                           1299  Pearson-Bericht, Empfehlung Nr. 128; siehe auch Kötz, VersR 1979, 585 (591).
                           1300  Pearson-Bericht, Empfehlung Nr. 177; siehe auch Kötz, VersR 1979, 585 (593).
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