Page 289 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                265

                                               1322  Bei Verletzung der für Gefahrguttransporte geltenden
                           Standard entsprechend. 1
                           Sicherheitsvorschriften (ADR etc.) liegt in der Regel  eine Sorgfaltspflichtverlet-
                           zung vor. Im Seerecht kann die Pflichtverletzung auch in einem Verstoß gegen die
                           gute Seemannschaft („good seamanship“) liegen.
                              Die Beweislast für den Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung trägt der Ge-
                                    1323  Nach der „doctrine of res ipsa loquitur“ genügt es jedoch, dass der Ge-
                           schädigte. 1
                           schädigte Tatsachen beweist, aus denen nach dem normalen Geschehensablauf
                                                                                1324  Diese Verschul-
                           auf ein Verschulden des Schädigers geschlossen werden muss. 1
                           dens-vermutung kann der Schädiger nur widerlegen, wenn er nachweist, dass der
                                                                     1325
                           Schaden ohne seine Fahrlässigkeit entstanden ist. 1


                           cc) Schadensverursachung (causation of  damage)
                           Der Schaden, für den Ersatz verlangt wird, muss eine vernünftigerweise vorher-
                                                                       1326  Im  englischen Recht  ent-
                           sehbare Folge der Sorgfaltspflichtverletzung sein. 1
                           scheidet also die Vorhersehbarkeit (foresee ability) des Schadens über den zu erset-
                           zenden Schaden und bildet somit das Gegenstück zur adäquaten Kausalität i.S.d.
                                           1327  Umgekehrt braucht man nicht für unvorhersehbare Schäden
                           deutschen Rechts. 1
                                                                                 1328
                           einstehen, unabhängig davon, wie fahrlässig das Verhalten war. 1
                              Der Schaden darf schließlich nicht zu weit entfernt (too remote) sein, als dass
                                                                     1329
                           man ihn dem Schädiger noch zurechnen könnte. 1

                           b) Haftungsumfang
                           Liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs aus negligence vor, ist der eingetretene
                           Schaden zu ersetzen. Grundsätzlich gilt, dass der Kläger so zu stellen ist, wie er
                                                 1330  Das englische  Recht unterscheidet  zwischen  special
                           ohne das Delikt stünde. 1
                           damages und general damages. Special damages sind relativ genau quantifizierbare Ver-
                                                                1331  General damages beinhalten dagegen
                           mögensverluste, die belegt werden müssen. 1

                           1322  Vgl. Henrich/Huber, Einführung in das englische Privatrecht, S. 90.
                           1323  Shaw, Landesbericht England und Wales, in: Deliktsrecht in Europa, S. 28 f.
                           1324  Markesinis/Deakin, Tort Law, S. 171.
                           1325  Markesinis/Deakin, Tort Law, S. 173.
                           1326  Henrich/Huber, Einführung in das englische Privatrecht, S. 90; Zweigert/Kötz, Einführung in
                              die Rechtsvergleichung, S. 611.
                           1327  Bernstorff, Einführung in das englische Recht, S. 114; Henrich/Huber, Einführung in das engli-
                              sche Privatrecht, S. 90.
                           1328  Shaw, Landesbericht England und Wales, in: Deliktsrecht in Europa, S. 33.
                           1329  Shaw, Landesbericht England und Wales, in: Deliktsrecht in Europa, S. 33; dazu Overseas Tanks-
                              hip (U.K.) v. Morts Dock & Engineering Co. (1961), A.C., S. 388.
                           1330  Youngs, English, French & German Comparative Law, S. 480; Shaw, Landesbericht England
                              und Wales, in: Deliktsrecht in Europa, S. 60.
                           1331  Von Bar, Gemeineuropäisches Deliktsrecht II, S. 5; Shaw, Landesbericht England und Wales, in:
                              Deliktsrecht in Europa, S. 61.
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