Page 289 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 265
1322 Bei Verletzung der für Gefahrguttransporte geltenden
Standard entsprechend. 1
Sicherheitsvorschriften (ADR etc.) liegt in der Regel eine Sorgfaltspflichtverlet-
zung vor. Im Seerecht kann die Pflichtverletzung auch in einem Verstoß gegen die
gute Seemannschaft („good seamanship“) liegen.
Die Beweislast für den Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung trägt der Ge-
1323 Nach der „doctrine of res ipsa loquitur“ genügt es jedoch, dass der Ge-
schädigte. 1
schädigte Tatsachen beweist, aus denen nach dem normalen Geschehensablauf
1324 Diese Verschul-
auf ein Verschulden des Schädigers geschlossen werden muss. 1
dens-vermutung kann der Schädiger nur widerlegen, wenn er nachweist, dass der
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Schaden ohne seine Fahrlässigkeit entstanden ist. 1
cc) Schadensverursachung (causation of damage)
Der Schaden, für den Ersatz verlangt wird, muss eine vernünftigerweise vorher-
1326 Im englischen Recht ent-
sehbare Folge der Sorgfaltspflichtverletzung sein. 1
scheidet also die Vorhersehbarkeit (foresee ability) des Schadens über den zu erset-
zenden Schaden und bildet somit das Gegenstück zur adäquaten Kausalität i.S.d.
1327 Umgekehrt braucht man nicht für unvorhersehbare Schäden
deutschen Rechts. 1
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einstehen, unabhängig davon, wie fahrlässig das Verhalten war. 1
Der Schaden darf schließlich nicht zu weit entfernt (too remote) sein, als dass
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man ihn dem Schädiger noch zurechnen könnte. 1
b) Haftungsumfang
Liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs aus negligence vor, ist der eingetretene
Schaden zu ersetzen. Grundsätzlich gilt, dass der Kläger so zu stellen ist, wie er
1330 Das englische Recht unterscheidet zwischen special
ohne das Delikt stünde. 1
damages und general damages. Special damages sind relativ genau quantifizierbare Ver-
1331 General damages beinhalten dagegen
mögensverluste, die belegt werden müssen. 1
1322 Vgl. Henrich/Huber, Einführung in das englische Privatrecht, S. 90.
1323 Shaw, Landesbericht England und Wales, in: Deliktsrecht in Europa, S. 28 f.
1324 Markesinis/Deakin, Tort Law, S. 171.
1325 Markesinis/Deakin, Tort Law, S. 173.
1326 Henrich/Huber, Einführung in das englische Privatrecht, S. 90; Zweigert/Kötz, Einführung in
die Rechtsvergleichung, S. 611.
1327 Bernstorff, Einführung in das englische Recht, S. 114; Henrich/Huber, Einführung in das engli-
sche Privatrecht, S. 90.
1328 Shaw, Landesbericht England und Wales, in: Deliktsrecht in Europa, S. 33.
1329 Shaw, Landesbericht England und Wales, in: Deliktsrecht in Europa, S. 33; dazu Overseas Tanks-
hip (U.K.) v. Morts Dock & Engineering Co. (1961), A.C., S. 388.
1330 Youngs, English, French & German Comparative Law, S. 480; Shaw, Landesbericht England
und Wales, in: Deliktsrecht in Europa, S. 60.
1331 Von Bar, Gemeineuropäisches Deliktsrecht II, S. 5; Shaw, Landesbericht England und Wales, in:
Deliktsrecht in Europa, S. 61.