Page 286 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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262                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        mit feuer- oder explosionsgefährlichen Gasen oder Flüssigkeiten. Gefahrguttrans-
                        porte fielen demnach unter diese Kategorie. Der Vorschlag der Kommission be-
                        schränkt sich allerdings darauf, ein  Rahmengesetz zu erlassen, in  welchem der
                        Minister ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung diejenigen Anlagen und Tätig-
                        keiten in einem Katalog zu bestimmen, die mit einer Gefährdungshaftung belegt
                                    1301
                        werden sollen. 1
                           Dem Pearson-Bericht sind bis heute keine gesetzgeberischen Maßnahmen ge-
                        folgt. Eine Umsetzung der Änderungsvorschläge ist daher auch in Zukunft nicht
                                  1302
                        zu erwarten. 1

                        3. Vicarious liability

                        Die Haftung des Arbeitgebers für seine Angestellten (vicarious liability) stellt eben-
                        falls eine Form der strict liability dar, denn der Arbeitgeber haftet ohne Verschulden
                        (fault) für das deliktische Verhalten seiner Angestellten, also unabhängig davon, ob
                                                                                           1303
                        ihn bei der Auswahl oder Überwachung seiner Leute ein Verschulden trifft. 1
                        Gerade im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter kann die vica-
                        rious liability im Verhältnis zwischen angestelltem Fahrzeugführer und Transport-
                                                  1304
                        unternehmen relevant werden. 1
                        Die Voraussetzungen der vicarious liability stimmen weitgehend mit denen der Haf-
                        tung des Geschäftsherrn im französischen Recht überein: Erforderlich ist neben
                        einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber (employer/master) und  Ange-
                        stelltem (employee/servant), dass der Angestellte einem Dritten durch eine deliktische
                        (tortious) Handlung in Ausübung der ihm übertragenen Verrichtung (in the course of
                                                          1305  Bei der ersten Voraussetzung muss zu
                        employment) einen Schaden zugefügt hat. 1
                                                                                           1306
                        einem „unabhängigen Unternehmer“ (independent contractor) abgegrenzt werden. 1
                        Ein Abhängigkeitsverhältnis ist nur dann gegeben, wenn der employer den employee
                                                                            1307  Der  Angestellte
                        dirigieren und kontrollieren kann, also weisungsbefugt ist. 1
                                                                                           1308
                        muss zudem einen anerkannten Deliktstatbestand (tort) verwirklicht haben. 1

                        1301  Pearson-Bericht, Empfehlung Nr. 178.
                        1302  Buckley, in: Clerk & Lindsell on Torts, Rn. 21-04.
                        1303  Jones, Textbook on Torts, S. 418; Fleming, Law of Torts, S. 409; Wagner, in: Grundstrukturen
                           des Europäischen Deliktsrechts, S. 189 (291).
                        1304  Siehe dazu die Entscheidung in der Sache Century Insurance Co. Ltd. v. Northern Ireland Road Trans-
                           port Board (1942) 1 All E.R., S. 491, (1942) A.C., S. 509, in der ein Tanklastwagenfahrer während
                           des Befüllens des Tanks einer Tankstelle ein brennendes Streichholz nach dem Anzünden einer
                           Zigarette auf den Boden fallen ließ, es dadurch zu einer Explosion kam und der Arbeitgeber
                           nach den Grundsätzen der vicarious liability haftbar gemacht wurde.
                        1305  Markesinis/Deakin, Tort Law, S. 532; Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung,
                           S. 642.
                        1306  Dazu ausführlich Renner, Die deliktische Haftung für Hilfspersonen in Europa, S. 141 ff.
                        1307  Youngs, English, French & German Comparative Law, S. 440; Zweigert/Kötz, Einführung in
                           die Rechtsvergleichung, S. 642.
                        1308  Markesinis/Deakin, Tort Law, S. 542.
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