Page 273 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 249
ursprünglichen Ziels der Wettbewerbsgleichheit ist damit nicht mehr möglich. Es
bleibt Aufgabe des französischen Gesetzgebers, diesen Zustand zu ändern.
VI. Haftung für Nukleartransporte
Frankreich hat ebenso wie Deutschland das Pariser Übereinkommen für unmit-
1215 Ergänzend zu den Bestimmungen des Pariser Über-
telbar anwendbar erklärt. 1
einkommens und des Brüsseler Zusatzübereinkommens in der Fassung von 1982
gelten für die Haftung für Nukleartransporte die Bestimmungen des Gesetzes
Nr. 68-943 vom 30.10.1968 relative à la responsabilité civile dans le domaine de l`énergie
1216 und das Ge-
nucléaire, geändert durch das Gesetz Nr. 90-488 vom 16.06.1990 1
1217 Die letzte Änderung durch das Gesetz
setz Nr. 2006-686 vom 13.06.2006. 1
Nr. 2006-686 sieht die Neufassung einiger Artikel für den Fall vor, dass die Proto-
kolle vom 12.02.2004 zur Änderung des Pariser und Brüsseler Zusatzüberein-
1218
kommens in Kraft treten werden. 1
Nach der geltenden Fassung des Gesetzes Nr. 68-943/90-488 haftet der
versendende oder empfangende Inhaber (exploitant) einer in Frankreich gelegenen
Kernenergienanlage für alle nuklearen Ereignisse, die sich während der Beförde-
rung von Frankreich in einen Nichtvertragsstaat und umgekehrt auf französi-
schem Gebiet ereignen (Art. 9-1). Diese sehr allgemein gehaltene Vorschrift gibt
im Grunde nur die Regelungen des Pariser Übereinkommens wieder und muss im
1219 Von der in Art. 4 lit. d) PÜ
Zusammenhang mit Art. 4 PÜ gelesen werden. 1
vorgesehen Möglichkeit, die Haftung vom Anlageninhaber auf den Beförderer zu
übertragen, hat der französische Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Ebenso
wenig wurde ein Vorbehalt zu den im Pariser Übereinkommen vorgesehenen
Haftungsausschluss-gründen erklärt.
Die Haftung des Anlageninhabers ist im Falle der Beförderung von Kernmate-
1220 je nukleares Ereignis beschränkt, Art. 9 Gesetz
rialien auf 22.867.352,59 Euro 1
Nr. 68-943/90-488. Darüber hinaus werden die Geschädigten innerhalb der im
Brüsseler Zusatzübereinkommen festgelegten Grenzen durch den französischen
Staat entschädigt, Art. 5 Gesetz Nr. 68-943/90-488.
1215 Dazu Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59 Rn. 5.
1216 Dazu Deprimoz, J.C.P. 1990 I, 3467.
1217 Abrufbar unter http://www.legifrance.gouv.fr (Stand: 08.08.2010).
1218 Im Folgenden wird nur die geltende Fassung dargestellt. Zum Ratifikationsstand der Ände-
rungsprotokolle von 2004 siehe 2. Teil F I.
1219 Siehe dazu Teil 2 F II 2 a).
1220 Seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2000-916 am 01.01.2002 werden alle bisher in französi-
schen Francs angegebenen Beträge in Euro angegeben.