Page 273 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 273

3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                249

                           ursprünglichen Ziels der Wettbewerbsgleichheit ist damit nicht mehr möglich. Es
                           bleibt Aufgabe des französischen Gesetzgebers, diesen Zustand zu ändern.



                           VI. Haftung für Nukleartransporte

                           Frankreich hat ebenso wie Deutschland das Pariser Übereinkommen für unmit-
                                                 1215  Ergänzend zu den Bestimmungen des Pariser Über-
                           telbar anwendbar erklärt. 1
                           einkommens und des Brüsseler Zusatzübereinkommens in der Fassung von 1982
                           gelten für die Haftung für Nukleartransporte die Bestimmungen des Gesetzes
                           Nr. 68-943 vom 30.10.1968 relative à la responsabilité civile dans le domaine de l`énergie
                                                                                   1216  und das Ge-
                           nucléaire, geändert durch das Gesetz Nr. 90-488 vom 16.06.1990 1
                                                           1217  Die letzte Änderung durch das Gesetz
                           setz Nr. 2006-686 vom 13.06.2006. 1
                           Nr. 2006-686 sieht die Neufassung einiger Artikel für den Fall vor, dass die Proto-
                           kolle vom 12.02.2004 zur Änderung des  Pariser und Brüsseler Zusatzüberein-
                                                        1218
                           kommens in Kraft treten werden. 1
                              Nach der geltenden Fassung des Gesetzes Nr. 68-943/90-488  haftet der
                           versendende oder empfangende Inhaber (exploitant) einer in Frankreich gelegenen
                           Kernenergienanlage für alle nuklearen Ereignisse, die sich während der Beförde-
                           rung von Frankreich in einen Nichtvertragsstaat und umgekehrt auf französi-
                           schem Gebiet ereignen (Art. 9-1). Diese sehr allgemein gehaltene Vorschrift gibt
                           im Grunde nur die Regelungen des Pariser Übereinkommens wieder und muss im
                                                                     1219  Von der in Art. 4 lit. d) PÜ
                           Zusammenhang mit Art. 4 PÜ gelesen  werden. 1
                           vorgesehen Möglichkeit, die Haftung vom Anlageninhaber auf den Beförderer zu
                           übertragen, hat der französische Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Ebenso
                           wenig wurde ein Vorbehalt zu den im Pariser Übereinkommen vorgesehenen
                           Haftungsausschluss-gründen erklärt.
                              Die Haftung des Anlageninhabers ist im Falle der Beförderung von Kernmate-
                                                     1220  je nukleares Ereignis beschränkt, Art. 9 Gesetz
                           rialien auf 22.867.352,59 Euro 1
                           Nr. 68-943/90-488. Darüber hinaus werden  die Geschädigten innerhalb der im
                           Brüsseler Zusatzübereinkommen festgelegten Grenzen durch den  französischen
                           Staat entschädigt, Art. 5 Gesetz Nr. 68-943/90-488.



                           1215  Dazu Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59 Rn. 5.
                           1216  Dazu Deprimoz, J.C.P. 1990 I, 3467.
                           1217  Abrufbar unter http://www.legifrance.gouv.fr (Stand: 08.08.2010).
                           1218  Im Folgenden wird nur die geltende Fassung dargestellt. Zum Ratifikationsstand der Ände-
                              rungsprotokolle von 2004 siehe 2. Teil F I.
                           1219  Siehe dazu Teil 2 F II 2 a).
                           1220  Seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2000-916 am 01.01.2002 werden alle bisher in französi-
                              schen Francs angegebenen Beträge in Euro angegeben.
   268   269   270   271   272   273   274   275   276   277   278