Page 269 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 245
1195 Für diese kommen nach wie vor die Regeln des
radfahrer oder Fußgänger. 1
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allgemeinen Deliktsrechts zur Anwendung. 1
Zur Verbesserung der Lage von Verkehrsunfallopfern trägt insbesondere die
Neuregelung der Entlastungsgründe bei. Nach Art. 2 der Loi Badinter kann den
Geschädigten, einschließlich der Fahrer, weder höhere Gewalt noch das Verhalten
Dritter entgegengehalten werden. Hinsichtlich des Verhaltens des Geschädigten
selbst, wird zwischen Personen- und Sachschäden differenziert. Bei Personen-
schäden wird weiter nach motorisierten und nicht motorisierten Unfallopfern
unterschieden.
Einem nicht motorisierten Unfallopfer kann nach Art. 3 Abs. 1 und 3 Loi Ba-
dinter eigenes Verschulden nicht entgegengehalten werden, außer in den Fällen, in
denen der Geschädigte den Schaden willentlich herbeigeführt hat oder ein unent-
schuldbares Fehlverhalten (faute inexcusable) des Geschädigten den Unfall aus-
schließlich verursacht hat. Handelt es sich bei dem unmotorisierten Geschädigten
zudem um eine Person im Alter von unter sechzehn oder über siebzig Jahren oder
um einen Schwerbehinderten, kann ihm nach Art. 3 Abs. 2 und 3 Loi Badinter nur
Vorsatz entgegengehalten werden.
Für motorisierte Geschädigte sowie für alle Sachschäden gilt dagegen nach
Art. 4 und Art. 5 Loi Badinter, dass das Verschulden des Geschädigten ohne Aus-
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nahme zur Minderung oder zum Fortfall der Entschädigung führt. 1
1198 ist jede natürliche und
Nach Art. L 211-1 Abs. 1 Code des assurances (C.ass.) 1
juristische Person, die ein Fahrzeug zum Verkehr zulässt, zum Abschluss einer
Versicherung verpflichtet. Dem Staat gehörende Fahrzeuge sind allerdings von
der Versicherungspflicht befreit (Art. L 211-1 Abs. 1 C.ass.), da der französische
1199 Die Versicherungspflicht für das
Staat traditionell sein eigener Versicherer ist. 1
Betreiben eines motorisierten Fahrzeugs wurde bereits im Jahre 1959 durch das
Gesetz vom 27.02.1958, ergänzt durch das Dekret vom 07.01.1959, in Frankreich
1200 Die Kfz-Haftpflichtversicherung wurde zuletzt durch die Loi Badin-
eingeführt. 1
ter sowie durch Umsetzung der 5. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungs-
1201 geändert.
Richtlinie 1
Der Versicherungsschutz muss nach Art. L 211-1 Abs. 2 C.ass. die Haftpflicht
des Versicherungsnehmers, des Halters, des befugten und unbefugten Fahrers
sowie möglicherweise haftender Insassen umfassen. Alle Schäden, an deren Ent-
1195 Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 53.
1196 Dazu kritisch von Bar, VersR 1986, 620 (621).
1197 Ausführlich Ferid/Sonnenberger, Französisches Zivilrecht Bd. 4/1, Rn. 2 O 374a ff., 2 O 375.
1198 Die Bestimmungen des Code des assurances sind abrufbar unter: http://www.legifrance.gouv.fr
(Stand: 08.08.2010).
1199 Das französische Recht betreffend die Entschädigung bei Verkehrsunfällen, S. 10, abrufbar unter
http://www.fga.fr/guide%20en%20allemand.doc (Stand: 08.08.2010).
1200 Lambert-Faivre/Leveneur, Droit des assurances, S. 558 Rn. 721.
1201 ABl. EG Nr. L 149, S. 14 ff. vom 11.05.2005. Die 5. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungs-
Richtlinie wurde in Frankreich durch das Gesetz Nr. 2007-1774 vom 17.12.2007 umgesetzt.