Page 269 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 269

3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                245

                                                  1195  Für diese kommen nach  wie vor die Regeln des
                           radfahrer oder Fußgänger. 1
                                                                1196
                           allgemeinen Deliktsrechts zur Anwendung. 1
                              Zur Verbesserung der Lage von Verkehrsunfallopfern trägt insbesondere die
                           Neuregelung  der Entlastungsgründe bei. Nach Art. 2 der  Loi Badinter kann den
                           Geschädigten, einschließlich der Fahrer, weder höhere Gewalt noch das Verhalten
                           Dritter entgegengehalten werden. Hinsichtlich des Verhaltens des Geschädigten
                           selbst, wird zwischen Personen- und Sachschäden differenziert.  Bei Personen-
                           schäden wird weiter nach motorisierten und nicht  motorisierten Unfallopfern
                           unterschieden.
                              Einem nicht motorisierten Unfallopfer kann nach Art. 3 Abs. 1 und 3 Loi Ba-
                           dinter eigenes Verschulden nicht entgegengehalten werden, außer in den Fällen, in
                           denen der Geschädigte den Schaden willentlich herbeigeführt hat oder ein unent-
                           schuldbares Fehlverhalten (faute inexcusable) des Geschädigten den Unfall aus-
                           schließlich verursacht hat. Handelt es sich bei dem unmotorisierten Geschädigten
                           zudem um eine Person im Alter von unter sechzehn oder über siebzig Jahren oder
                           um einen Schwerbehinderten, kann ihm nach Art. 3 Abs. 2 und 3 Loi Badinter nur
                           Vorsatz entgegengehalten werden.
                              Für motorisierte Geschädigte sowie für  alle Sachschäden gilt dagegen nach
                           Art. 4 und Art. 5 Loi Badinter, dass das Verschulden des Geschädigten ohne Aus-
                                                                                    1197
                           nahme zur Minderung oder zum Fortfall der Entschädigung führt. 1
                                                                          1198  ist jede natürliche und
                              Nach  Art. L 211-1 Abs. 1 Code des assurances (C.ass.) 1
                           juristische Person, die ein  Fahrzeug  zum Verkehr zulässt, zum Abschluss  einer
                           Versicherung  verpflichtet.  Dem Staat gehörende Fahrzeuge sind allerdings von
                           der  Versicherungspflicht befreit (Art. L 211-1 Abs. 1 C.ass.),  da  der  französische
                                                                  1199  Die Versicherungspflicht für das
                           Staat traditionell sein eigener Versicherer ist. 1
                           Betreiben eines motorisierten Fahrzeugs wurde bereits im Jahre 1959 durch das
                           Gesetz vom 27.02.1958, ergänzt durch das Dekret vom 07.01.1959, in Frankreich
                                    1200  Die Kfz-Haftpflichtversicherung wurde zuletzt durch die Loi Badin-
                           eingeführt. 1
                           ter sowie durch Umsetzung der 5. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungs-
                                   1201  geändert.
                           Richtlinie 1
                              Der Versicherungsschutz muss nach Art. L 211-1 Abs. 2 C.ass. die Haftpflicht
                           des Versicherungsnehmers,  des Halters, des befugten und unbefugten Fahrers
                           sowie möglicherweise haftender Insassen umfassen. Alle Schäden, an deren Ent-


                           1195  Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 53.
                           1196  Dazu kritisch von Bar, VersR 1986, 620 (621).
                           1197  Ausführlich Ferid/Sonnenberger, Französisches Zivilrecht Bd. 4/1, Rn. 2 O 374a ff., 2 O 375.
                           1198  Die Bestimmungen des Code des assurances sind abrufbar unter: http://www.legifrance.gouv.fr
                              (Stand: 08.08.2010).
                           1199  Das französische Recht betreffend die Entschädigung bei Verkehrsunfällen, S. 10, abrufbar unter
                              http://www.fga.fr/guide%20en%20allemand.doc (Stand: 08.08.2010).
                           1200  Lambert-Faivre/Leveneur, Droit des assurances, S. 558 Rn. 721.
                           1201  ABl. EG Nr. L 149, S. 14 ff. vom 11.05.2005. Die 5. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungs-
                              Richtlinie wurde in Frankreich durch das Gesetz Nr. 2007-1774 vom 17.12.2007 umgesetzt.
   264   265   266   267   268   269   270   271   272   273   274