Page 266 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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242 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
ser Fonds, der zur Sicherung der Ansprüche der Geschädigten von Terroranschlä-
gen dient, finanziert sich aus Zuschlägen auf die Prämien von Sachversicherun-
1176
gen. 1
8. Verjährung (prescription)
Außervertragliche zivilrechtliche Ansprüche verjähren gem. Art. 2270-
1177 Die Frist beginnt am Tage der Feststellung oder
1 Abs. 1 C.c. nach 10 Jahren. 1
Verschlimmerung des Schadens. Die maximale Verjährungsfrist beträgt gemäß
1178
Art. 2262 C.c. 30 Jahre. 1
II. Haftung für durch den Brand beweglicher Sachen entstandene Schäden nach
Art. 1384 Abs. 2 Code civil
Gemäß Art. 1384 Abs. 2 C.c. haftet, wer aus welchem Rechtsgrund auch immer
Inhaber eines Grundstücks oder Teil eines Grundstücks oder Inhaber beweglicher
Sachen ist, in denen ein Brand entstanden ist, gegenüber Dritten nicht für Schä-
den, die durch diesen Brand entstanden sind, es sei denn, dass nachgewiesen wer-
den kann, dass dieser auf sein Verschulden oder auf das Verschulden von Perso-
1179 Wie bereits oben angesprochen,
nen, für die er haftet, zurückzuführen ist. 1
handelt es sich hierbei um eine Ausnahme zur allgemeinen verschuldensunabhän-
gigen Sachhalter-haftung nach Art. 1384 Abs. 1 C.c. Die Wiedereinführung der
Verschuldenshaftung geht auf den Einfluss der Brandversicherungswirtschaft
1180 und wurde zum Teil heftig kriti-
zurück, die ihr Risiko begrenzen wollte, 1
1181 In der Folgezeit wurde die Norm daher restriktiv ausgelegt: So ließ die
siert. 1
Rechtsprechung beispielsweise bei Inbrandsetzung durch Explosionen, brennen-
1176 Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 71.
1177 Art. 2270-1 Abs. 1 C.c. lautet: „Les actions en responsabilité civile extracontractuelle se prescrivent par dix
ans à compter de la manifestation du dommage ou de son aggravation.“ Durch das Gesetz Nr. 85-677 vom
05.07.1985 wurde die Verjährung der Deliktshaftung von 30 auf 10 Jahre herabgesetzt.
1178 Siehe dazu die Ausführungen von Malaurie/Aynès/Stoffel-Munck, Droit civil, Les obligations,
Nr. 1202.
1179 „Toutefois, celui qui détient, à un titre quelconque, tout ou partie de l`immeuble ou des biens mobiliers dans
lesquels un incendie a pris naissance ne sera responsable, vis-à-vis des tiers, des dommages causés par cet incendie
que s`il est prouvé qu`il doit être attribué à sa faute ou à la faute des personnes dont il est responsable.“
1180 Siehe dazu das Urteil Civ. 16.11.1920, Dalloz 1920 I, S. 169, welches die Wiedereinführung der
Verschuldenshaftung auslöste. In diesem Fall wurde die Haftung nach Art. 1384 Abs. 1 C.c. für
durch brennende Harzfässer im Bahnhof von Bordeaux verursachte Schäden bejaht. Dazu auch
Malaurie/Aynès/Stoffel-Munck, Droit civil, Les obligations, Nr. 197.
1181 Beudant, Droit Civil Français, Band IXbis, Nr. 1513, S. 140.