Page 266 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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242                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        ser Fonds, der zur Sicherung der Ansprüche der Geschädigten von Terroranschlä-
                        gen dient, finanziert sich aus Zuschlägen auf die Prämien von Sachversicherun-
                           1176
                        gen. 1

                        8. Verjährung (prescription)
                        Außervertragliche zivilrechtliche Ansprüche verjähren gem. Art. 2270-
                                                 1177  Die Frist beginnt am Tage der Feststellung oder
                        1 Abs. 1 C.c. nach 10 Jahren. 1
                        Verschlimmerung des Schadens. Die maximale Verjährungsfrist beträgt  gemäß
                                            1178
                        Art. 2262 C.c. 30 Jahre. 1



                        II. Haftung für durch den Brand beweglicher Sachen entstandene Schäden nach
                        Art. 1384 Abs. 2 Code civil


                        Gemäß Art. 1384 Abs. 2 C.c. haftet, wer aus welchem Rechtsgrund auch immer
                        Inhaber eines Grundstücks oder Teil eines Grundstücks oder Inhaber beweglicher
                        Sachen ist, in denen ein Brand entstanden ist, gegenüber Dritten nicht für Schä-
                        den, die durch diesen Brand entstanden sind, es sei denn, dass nachgewiesen wer-
                        den kann, dass dieser auf sein Verschulden oder auf das Verschulden von Perso-
                                                              1179  Wie bereits oben angesprochen,
                        nen, für die er haftet, zurückzuführen ist. 1
                        handelt es sich hierbei um eine Ausnahme zur allgemeinen verschuldensunabhän-
                        gigen Sachhalter-haftung  nach Art. 1384 Abs. 1 C.c.  Die  Wiedereinführung  der
                        Verschuldenshaftung geht auf den Einfluss der Brandversicherungswirtschaft
                                                            1180  und wurde zum  Teil  heftig kriti-
                        zurück, die ihr Risiko begrenzen  wollte, 1
                            1181  In der Folgezeit wurde die Norm daher restriktiv ausgelegt: So ließ die
                        siert. 1
                        Rechtsprechung beispielsweise bei Inbrandsetzung durch Explosionen, brennen-


                        1176  Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 71.
                        1177  Art. 2270-1 Abs. 1 C.c. lautet: „Les actions en responsabilité civile extracontractuelle se prescrivent par dix
                           ans à compter de la manifestation du dommage ou de son aggravation.“ Durch das Gesetz Nr. 85-677 vom
                           05.07.1985 wurde die Verjährung der Deliktshaftung von 30 auf 10 Jahre herabgesetzt.
                        1178  Siehe dazu die Ausführungen von Malaurie/Aynès/Stoffel-Munck, Droit civil, Les obligations,
                           Nr. 1202.
                        1179  „Toutefois, celui qui détient, à un titre quelconque, tout ou partie de l`immeuble ou des biens mobiliers dans
                           lesquels un incendie a pris naissance ne sera responsable, vis-à-vis des tiers, des dommages causés par cet incendie
                           que s`il est prouvé qu`il doit être attribué à sa faute ou à la faute des personnes dont il est responsable.“
                        1180  Siehe dazu das Urteil Civ. 16.11.1920, Dalloz 1920 I, S. 169, welches die Wiedereinführung der
                           Verschuldenshaftung auslöste. In diesem Fall wurde die Haftung nach Art. 1384 Abs. 1 C.c. für
                           durch brennende Harzfässer im Bahnhof von Bordeaux verursachte Schäden bejaht. Dazu auch
                           Malaurie/Aynès/Stoffel-Munck, Droit civil, Les obligations, Nr. 197.
                        1181  Beudant, Droit Civil Français, Band IXbis, Nr. 1513, S. 140.
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