Page 268 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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244 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
Das Gesetz Nr. 85-677 ist für gewöhnliche Verkehrsunfälle konzipiert, findet
aber auch Anwendung auf Unfälle, an denen gefahrguttransportierende Lkw betei-
ligt sind. Nach Art. 1 der Loi Badinter gelten die Vorschriften des 1. Kapitels auch
im Rahmen von Vertragsverhältnissen für die Opfer eines Verkehrsunfalls, an
dem ein motorisiertes Landfahrzeug oder seine Anhänger oder Sattelschlepperan-
hänger beteiligt sind, mit Ausnahme von Eisen- oder Straßenbahnen auf eigenem
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Gleiskörper. 1
Unter den Begriff des „motorisierten Landfahrzeugs“ (véhicule terrestre) fallen
zweifellos auch Lkw und Sattelschlepper, welche gefährliche Güter auf der Straße
transportieren. Der Begriff „Verkehr“ ist weit auszulegen und umfasst Unfälle auf
öffentlichen Straßen ebenso wie solche, die sich auf Privatgrundstücken ereignen,
unabhängig davon, ob das Kraftfahrzeug zum Unfallzeitpunkt in Bewegung war
1189 Schäden infolge der Ausbreitung eines Feuers, das von einem
oder stand. 1
1190 Schwieriger
Fahrzeug oder dessen Explosion ausgeht, werden ebenfalls erfasst. 1
ist der unbestimmte Begriff der „Beteiligung“ (implication) des Kraftfahrzeugs an
einem Verkehrsunfall. Es handelt sich dabei um die entscheidende Voraussetzung
des Entschädigungsanspruchs, da die implication den Platz der cause génératrice (Kau-
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salität zwischen Handlung und Schaden) der Sachhalterhaftung einnimmt. 1
1192 Ein Kraftfahrzeug
Insgesamt wird der Begriff der „Beteiligung“ weit ausgelegt. 1
gilt bereits als beteiligt, wenn es aus beliebigem Grund, zu einem beliebigen Zeit-
punkt in den Unfall verwickelt worden ist, ausnahmslos aber in allen Fällen, in
denen es zwischen ihm und dem Unfallopfer oder dessen Fahrzeug einen Zu-
1193 Kam es zu keinem Zusammenstoß, muss das Un-
sammenstoß gegeben hat. 1
fallopfer den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Vorfall und seinem
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Schaden beweisen (z. B. blendendes Scheinwerferlicht, Hupen). 1
Die Bestimmungen der Loi Badinter gelten nur für Ansprüche gegen die Fahrer
und Halter von Kraftfahrzeugen oder deren Versicherer, nicht aber für Ansprüche
gegen andere Verkehrsteilnehmer, die sich ohne Motorkraft bewegen, wie Fahr-
1188 Eine deutsche Übersetzung der Art. 1-6 Loi Badinter ist abgedruckt bei Gotthardt, Landesbe-
richt Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 76 f.
1189 Ferid/Sonnenberger, Französisches Zivilrecht Bd. 4/1, Rn. 2 O 370a; Das französische Recht
betreffend die Entschädigung bei Verkehrsunfällen, S. 6, abrufbar unter: http://www.fga.fr/
guide%20en%20allemand.doc (Stand: 08.08.2010).
1190 Das französische Recht betreffend die Entschädigung bei Verkehrsunfällen, S. 6, abrufbar unter:
http://www.fga.fr/guide%20en%20allemand.doc (Stand: 08.08.2010).
1191 Ferid/Sonnenberger, Französisches Zivilrecht Bd. 4/1, Rn. 2 O 370d, 2 O 369c; Gotthardt,
Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 54.
1192 Siehe Ferid/Sonnenberger, Französisches Zivilrecht Bd. 4/1, Rn. 2 O 370e, der die unterschied-
lichen Ansätze genauer darlegt.
1193 Das französische Recht betreffend die Entschädigung bei Verkehrsunfällen, S. 6, abrufbar unter:
http://www.fga.fr/guide%20en%20allemand.doc, (Stand: 08.08.2010); Ferid/Sonnenberger,
Französisches Zivilrecht Bd. 4/1, Rn. 2 O 370g.
1194 Ferid/Sonnenberger, Französisches Zivilrecht Bd. 4/1, Rn. 2 O 370h.