Page 268 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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244                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                           Das Gesetz Nr. 85-677 ist für gewöhnliche Verkehrsunfälle konzipiert, findet
                        aber auch Anwendung auf Unfälle, an denen gefahrguttransportierende Lkw betei-
                        ligt sind. Nach Art. 1 der Loi Badinter gelten die Vorschriften des 1. Kapitels auch
                        im Rahmen von Vertragsverhältnissen  für die Opfer eines Verkehrsunfalls, an
                        dem ein motorisiertes Landfahrzeug oder seine Anhänger oder Sattelschlepperan-
                        hänger beteiligt sind, mit Ausnahme von Eisen- oder Straßenbahnen auf eigenem
                                  1188
                        Gleiskörper. 1
                           Unter den  Begriff des „motorisierten Landfahrzeugs“ (véhicule terrestre) fallen
                        zweifellos auch Lkw und Sattelschlepper, welche gefährliche Güter auf der Straße
                        transportieren. Der Begriff „Verkehr“ ist weit auszulegen und umfasst Unfälle auf
                        öffentlichen Straßen ebenso wie solche, die sich auf Privatgrundstücken ereignen,
                        unabhängig davon, ob das Kraftfahrzeug zum Unfallzeitpunkt in Bewegung war
                                  1189  Schäden infolge der Ausbreitung  eines Feuers, das von  einem
                        oder stand. 1
                                                                                 1190  Schwieriger
                        Fahrzeug oder dessen Explosion ausgeht, werden ebenfalls erfasst. 1
                        ist der unbestimmte Begriff der „Beteiligung“ (implication) des Kraftfahrzeugs an
                        einem Verkehrsunfall. Es handelt sich dabei um die entscheidende Voraussetzung
                        des Entschädigungsanspruchs, da die implication den Platz der cause génératrice (Kau-
                                                                                           1191
                        salität zwischen Handlung und Schaden) der Sachhalterhaftung  einnimmt. 1
                                                                           1192  Ein Kraftfahrzeug
                        Insgesamt wird der Begriff der „Beteiligung“ weit ausgelegt. 1
                        gilt bereits als beteiligt, wenn es aus beliebigem Grund, zu einem beliebigen Zeit-
                        punkt in den Unfall verwickelt worden ist, ausnahmslos aber in allen Fällen, in
                        denen  es zwischen ihm und dem Unfallopfer oder dessen Fahrzeug einen Zu-
                                              1193  Kam es zu keinem Zusammenstoß, muss das Un-
                        sammenstoß gegeben hat. 1
                        fallopfer den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Vorfall und seinem
                                                                              1194
                        Schaden beweisen (z. B. blendendes Scheinwerferlicht, Hupen). 1
                           Die Bestimmungen der Loi Badinter gelten nur für Ansprüche gegen die Fahrer
                        und Halter von Kraftfahrzeugen oder deren Versicherer, nicht aber für Ansprüche
                        gegen andere Verkehrsteilnehmer, die sich ohne Motorkraft bewegen, wie Fahr-



                        1188  Eine deutsche Übersetzung der Art. 1-6 Loi Badinter ist abgedruckt bei Gotthardt, Landesbe-
                           richt Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 76 f.
                        1189  Ferid/Sonnenberger, Französisches Zivilrecht Bd. 4/1, Rn. 2 O 370a; Das französische Recht
                           betreffend die Entschädigung bei Verkehrsunfällen, S. 6, abrufbar unter: http://www.fga.fr/
                           guide%20en%20allemand.doc (Stand: 08.08.2010).
                        1190  Das französische Recht betreffend die Entschädigung bei Verkehrsunfällen, S. 6, abrufbar unter:
                           http://www.fga.fr/guide%20en%20allemand.doc (Stand: 08.08.2010).
                        1191  Ferid/Sonnenberger, Französisches Zivilrecht Bd. 4/1, Rn. 2 O 370d, 2 O 369c; Gotthardt,
                           Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 54.
                        1192  Siehe Ferid/Sonnenberger, Französisches Zivilrecht Bd. 4/1, Rn. 2 O 370e, der die unterschied-
                           lichen Ansätze genauer darlegt.
                        1193  Das französische Recht betreffend die Entschädigung bei Verkehrsunfällen, S. 6, abrufbar unter:
                           http://www.fga.fr/guide%20en%20allemand.doc, (Stand: 08.08.2010); Ferid/Sonnenberger,
                           Französisches Zivilrecht Bd. 4/1, Rn. 2 O 370g.
                        1194  Ferid/Sonnenberger, Französisches Zivilrecht Bd. 4/1, Rn. 2 O 370h.
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