Page 271 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 271

3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                247

                           fonds geltend machen  (Art. L 421-1 Abs. 1 C.ass.). Ansprüche gegen den Fonds
                           sind zudem immer subsidiär gegenüber anderen rechtlichen Ersatz-
                                        1206
                           möglichkeiten. 1
                              Der Garantiefonds, der sich aus Beiträgen der Kraftfahrzeugversicherer finan-
                               1207  leistet insbesondere Ersatz für Personenschäden, eingeschränkt auch für
                           ziert, 1
                           Sachschäden, die durch motorisierte Fahrzeuge in Frankreich, in Mitgliedstaaten
                           der Europäischen Union oder in einigen anderen Staaten  entstanden sind,
                           Art. L 421-1 C.ass.  Aber  auch  bei  Personenschäden, die aus Verkehrsunfällen
                           ohne Beteiligung  eines Kfz  resultieren, greift der Fonds ein, Art. L 421-
                           1 Abs. 3 C.ass. Soweit der Fonds das Unfallopfer entschädigt hat, tritt er in die
                           Rechte des  Geschädigten ein,  Art. L 421-3 Abs. 1 C.ass.  Entschädigungsanträge
                           gegen den Garantiefonds müssen innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Un-
                           falls bei dem Garantiefonds eingereicht werden, Art. R 421-20 C.ass.
                              Ansprüche nach der Loi Badinter unterliegen der zehnjährigen Verjährungsfrist
                           des Art. 2270-1 Abs. 1 C.c.



                           IV. Haftung  für den Betrieb von Luftfahrzeugen  nach  Art. L 141-1 ff. Code  de
                           l`aviation civile

                           Nach Art. L 141-2 Code de l`aviation civile haftet der Halter (exploitant) eines Luft-
                           fahrzeugs für alle Schäden Dritter, die durch den Betrieb (évolution) des Luftfahr-
                           zeugs oder durch sich von diesem ablösenden Teile auf der Erdoberfläche ange-
                                        1208  Der Halter kann sich nur durch den Nachweis des Verschul-
                           richtet werden. 1
                           dens des Geschädigten (faute de la victime) teilweise oder vollständig von seiner
                           Haftung befreien. Es handelt sich somit um eine vom Verschulden des Halters
                           unabhängige  Gefährdungshaftung. Weitere Bestimmungen über eine Beschrän-
                           kung  der Haftung  durch Höchstsummen oder eine  Pflichtversicherung  gibt es
                           nicht.
                              In den Fällen, in denen die Schäden bei der Kollision von Luftfahrzeugen im
                           Fluge (en évolution) entstanden sind, verweist Art. L 141-1 Code de l`aviation civile auf
                           die Bestimmungen des  Code civil und damit auf Art. 1382, 1383 sowie
                           Art. 1384 Abs. 1 C.c.


                           1206  Ferid/Sonnenberger, Französisches Zivilrecht Bd. 4/1, Rn. 2 O 402; Gotthardt, Landesbericht
                              Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 70 f.
                           1207  Marty/Raynaud, Droit Civil, Les obligations, Band 1 Les sources, Nr. 606 S. 759.
                           1208  „L´exploitant d`un aéronef est responsable de plein droit des dommages causés par les évolutions de l`aéronef ou
                              les objets qui s`en détacheraient aux personnes et aux biens situés à la surface. Cette responsabilité ne peut être
                              atténuée ou écartée que par la preuve de la faute de la victime“.
                              Die Bestimmungen des Code de l`aviation civile sind abrufbar unter: http://www.legifrance.gouv.fr
                              (Stand: 08.08.2010).
   266   267   268   269   270   271   272   273   274   275   276