Page 271 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 247
fonds geltend machen (Art. L 421-1 Abs. 1 C.ass.). Ansprüche gegen den Fonds
sind zudem immer subsidiär gegenüber anderen rechtlichen Ersatz-
1206
möglichkeiten. 1
Der Garantiefonds, der sich aus Beiträgen der Kraftfahrzeugversicherer finan-
1207 leistet insbesondere Ersatz für Personenschäden, eingeschränkt auch für
ziert, 1
Sachschäden, die durch motorisierte Fahrzeuge in Frankreich, in Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder in einigen anderen Staaten entstanden sind,
Art. L 421-1 C.ass. Aber auch bei Personenschäden, die aus Verkehrsunfällen
ohne Beteiligung eines Kfz resultieren, greift der Fonds ein, Art. L 421-
1 Abs. 3 C.ass. Soweit der Fonds das Unfallopfer entschädigt hat, tritt er in die
Rechte des Geschädigten ein, Art. L 421-3 Abs. 1 C.ass. Entschädigungsanträge
gegen den Garantiefonds müssen innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Un-
falls bei dem Garantiefonds eingereicht werden, Art. R 421-20 C.ass.
Ansprüche nach der Loi Badinter unterliegen der zehnjährigen Verjährungsfrist
des Art. 2270-1 Abs. 1 C.c.
IV. Haftung für den Betrieb von Luftfahrzeugen nach Art. L 141-1 ff. Code de
l`aviation civile
Nach Art. L 141-2 Code de l`aviation civile haftet der Halter (exploitant) eines Luft-
fahrzeugs für alle Schäden Dritter, die durch den Betrieb (évolution) des Luftfahr-
zeugs oder durch sich von diesem ablösenden Teile auf der Erdoberfläche ange-
1208 Der Halter kann sich nur durch den Nachweis des Verschul-
richtet werden. 1
dens des Geschädigten (faute de la victime) teilweise oder vollständig von seiner
Haftung befreien. Es handelt sich somit um eine vom Verschulden des Halters
unabhängige Gefährdungshaftung. Weitere Bestimmungen über eine Beschrän-
kung der Haftung durch Höchstsummen oder eine Pflichtversicherung gibt es
nicht.
In den Fällen, in denen die Schäden bei der Kollision von Luftfahrzeugen im
Fluge (en évolution) entstanden sind, verweist Art. L 141-1 Code de l`aviation civile auf
die Bestimmungen des Code civil und damit auf Art. 1382, 1383 sowie
Art. 1384 Abs. 1 C.c.
1206 Ferid/Sonnenberger, Französisches Zivilrecht Bd. 4/1, Rn. 2 O 402; Gotthardt, Landesbericht
Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 70 f.
1207 Marty/Raynaud, Droit Civil, Les obligations, Band 1 Les sources, Nr. 606 S. 759.
1208 „L´exploitant d`un aéronef est responsable de plein droit des dommages causés par les évolutions de l`aéronef ou
les objets qui s`en détacheraient aux personnes et aux biens situés à la surface. Cette responsabilité ne peut être
atténuée ou écartée que par la preuve de la faute de la victime“.
Die Bestimmungen des Code de l`aviation civile sind abrufbar unter: http://www.legifrance.gouv.fr
(Stand: 08.08.2010).