Page 270 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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246                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        stehung ein motorisiertes Fahrzeug oder dessen Anhänger beteiligt (impliqué) war,
                        werden von der Pflichthaftpflichtversicherung gedeckt, Art. L 211-1 Abs. 1 C.ass.
                        Räumlich erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Mitgliedstaaten der Eu-
                        ropäischen Union sowie auf die Staaten, in denen durch die Grüne Karte einge-
                        richtete nationale Büros individuell Garant für die Abwicklung von Schäden sind,
                        Art. L 211-4 C.ass.
                           Zum Nachweis des Bestehens einer Versicherung, hat die Versicherung dem
                        Versicherungsnehmer nach Art. R 211-14 Abs. 1 C.ass. eine Bestätigung auszustel-
                        len, welche eine Vermutung für bestehenden Versicherungsschutz begründet und
                        die der Versicherte jederzeit vorweisen können muss. Überdies hat der Versicher-
                        te nach Art. R 211-21-1 C.ass. eine Versicherungsplakette (certificat d`assurance) am
                        Fahrzeug anzubringen. Personen mit Wohnsitz im Ausland genügen der französi-
                        schen Versicherungspflicht, wenn sie sich im Besitz einer gültigen grünen Karte
                        befinden, Art. R 211-22 C.ass.
                           Der Geschädigte hat die Möglichkeit, seinen Anspruch unmittelbar gegen den
                                                                1202  Bei der Geltendmachung des
                        Versicherer geltend zu machen (action directe). 1
                        Direktanspruchs können den Geschädigten seit den mit der Loi Badinter verbun-
                        denen Änderungen kaum noch Einreden aus dem Versicherungsvertrag entgegen
                                      1203
                        gehalten werden. 1
                           Zur Beschleunigung der versicherungsmäßigen Schadensregulierung – ein
                        wichtiges Anliegen der Loi Badinter – wurde eine Achtmonatsfrist eingeführt, in-
                        nerhalb derer der Versicherer dem Unfallopfer ein Entschädigungsangebot ma-
                        chen muss, Art. 12 Loi Badinter, Art. L 211-9 C.ass. Wird diese Frist nicht eingehal-
                        ten, verdoppeln sich die vom Versicherer geschuldeten Zinsen für den Zeitraum,
                        der zwischen Fristablauf und dem Tage des verspäteten Angebots liegt,
                        Art. 16 Loi Badinter, Art. 211-13 C.ass.
                        Für die Fälle, in denen bei einem Verkehrsunfall der Schädiger unbekannt bleibt
                        oder nicht versichert ist oder der Versicherer nicht zahlt, weil er eine Einrede aus
                        dem Versicherungsvertrag geltend machen kann oder zahlungsunfähig ist, wurde
                                                                          1204         1205  Der
                        bereits im Jahre 1951 ein Garantiefonds (fonds de garantie) 1   geschaffen. 1
                        Geschädigte kann nur in diesen Fällen seine Ansprüche gegenüber dem Garantie-

                        1202  Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die action directe gibt es nicht. Der Direktanspruch
                           ergibt sich jedoch aus anderen Bestimmungen (Art. L 124-3 und Art. L 112-6 C.ass.) und ist all-
                           gemein anerkannt, vgl. Gergen, VersR 2005, 620 (621) und Gotthardt, Landesbericht Frank-
                           reich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 65.
                        1203  Zu den zulässigen Einreden ausführlich: Das französische Recht betreffend die Entschädigung
                           bei Verkehrsunfällen, S. 12 f., abrufbar unter: http://www.fga.fr/guide%20en%20allemand.doc
                           (Stand: 08.08.2010); Siehe auch Ferid/Sonnenberger, Französisches Zivilrecht Bd. 4/1, Rn. 2 M
                           183 f. sowie Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 66.
                        1204  Die offizielle Website des Garantiefonds findet sich unter http://www.fga.fr (Stand: 08.08.2010).
                        1205  Ausführlich zum Garantiefonds: Das französische Recht betreffend die Entschädigung bei
                           Verkehrsunfällen, S. 13 ff., abrufbar unter: http://www.fga.fr/guide%20en%20allemand.doc
                           (Stand: 08.08.2010); Ferid/Sonnenberger, Französisches Zivilrecht Bd. 4/1, Rn. 2 O 401 ff.
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