Page 265 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 241
unerkannte Beschaffenheitsmängel verursachte Schäden weiterhin unbegrenzt,
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denn das Haftungsbeschränkungsübereinkommen gilt für ihn nicht. 1
6. Haftung mehrerer Personen
Wird ein und derselbe Schaden durch mehrere Personen verursacht, haften diese
1170 Dies gilt unabhängig von der Haf-
dem Geschädigten gegenüber „in solidum“. 1
tungsgrundlage, nach denen die einzelnen Schädiger in Anspruch genommen wer-
1171 Die Wirkungen der Haftung „in solidum“ entsprechen im Wesentlichem
den. 1
denen der gesetzlich geregelten gesamtschuldnerischen Haftung nach
Art. 1200 ff. C.c., d.h. der Geschädigte kann einen der beklagten Schädiger auf das
Ganze in Anspruch nehmen und die Zahlung eines einzelnen Schädigers befreit
1172 Der Inanspruchgenommene hat dann im Innenverhält-
alle anderen Schädiger. 1
nis die Möglichkeit, nach Art. 1214 Abs. 1 C.c. und Art. 1251 Nr. 3 C.c. Regress
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zu nehmen. 1
7. Versicherungs- und Entschädigungssituation
Grundsätzlich kann jeder für jede Sache, die er in seiner garde hat, bei Vorliegen
der Haftungsvoraussetzungen nach Art. 1384 Abs. 1, 2. Alt. C.c. zur Verantwor-
tung gezogen werden. Aufgrund dieser Unbestimmtheit, gibt es keine gesetzliche
Verpflichtung, sich gegen Ansprüche, die der allgemeinen Sachhalterhaftung un-
terliegen, zu versichern. Allein im Straßenverkehrsrecht macht die obligatorische
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Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eine Ausnahme. 1
Für die der Sachhalterhaftung unterliegende Ansprüche kommt nur die allge-
meine Haftpflichtversicherung in Betracht, die allerdings nicht verpflichtend ist.
Diese sieht immerhin einen unmittelbaren Anspruch (action directe) des Geschädig-
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ten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vor. 1
Für den speziellen, aber auch bei Gefahrguttransporten denkbaren Fall, dass
durch einen Terroranschlag Menschen verletzt oder getötet werden, wurde 1986
der Fonds für durch Terrorismus entstandene Personenschäden geschaffen. Die-
1169 Siehe 3. Teil A I 5 b) bb).
1170 Youngs, English, French & German Comparative Law, S. 436; Gotthardt, Landesbericht Frank-
reich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 49 f.; Civ. 4.12.1939, D.P. 1941, Recueil critique Jurispru-
dence S. 124.
1171 Youngs, English, French & German Comparative Law, S. 436; Gotthardt, Landesbericht Frank-
reich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 50.
1172 Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 51.
1173 Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 51 f.; Youngs, English,
French & German Comparative Law, S. 437.
1174 Dazu noch ausführlich unter 3. Teil B III.
1175 Zur „action directe“ siehe die Ausführungen von Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Delikts-
recht in Europa, S. 64 ff.