Page 265 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                241

                           unerkannte Beschaffenheitsmängel  verursachte Schäden weiterhin unbegrenzt,
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                           denn das Haftungsbeschränkungsübereinkommen gilt für ihn nicht. 1

                           6. Haftung mehrerer Personen

                           Wird ein und derselbe Schaden durch mehrere Personen verursacht, haften diese
                                                                 1170  Dies gilt unabhängig von der Haf-
                           dem Geschädigten gegenüber „in solidum“. 1
                           tungsgrundlage, nach denen die einzelnen Schädiger in Anspruch genommen wer-
                               1171  Die Wirkungen der Haftung „in solidum“ entsprechen im Wesentlichem
                           den. 1
                           denen der gesetzlich geregelten gesamtschuldnerischen Haftung  nach
                           Art. 1200 ff. C.c., d.h. der Geschädigte kann einen der beklagten Schädiger auf das
                           Ganze in Anspruch nehmen und die Zahlung eines einzelnen Schädigers befreit
                                               1172  Der Inanspruchgenommene hat dann im Innenverhält-
                           alle anderen Schädiger. 1
                           nis die Möglichkeit, nach  Art. 1214 Abs. 1 C.c. und  Art. 1251 Nr. 3 C.c. Regress
                                     1173
                           zu nehmen. 1

                           7. Versicherungs- und Entschädigungssituation

                           Grundsätzlich kann jeder für jede Sache, die er in seiner garde hat, bei Vorliegen
                           der Haftungsvoraussetzungen  nach  Art. 1384 Abs. 1,  2. Alt. C.c.  zur  Verantwor-
                           tung gezogen werden. Aufgrund dieser Unbestimmtheit, gibt es keine gesetzliche
                           Verpflichtung, sich gegen Ansprüche, die der allgemeinen Sachhalterhaftung un-
                           terliegen, zu versichern. Allein im Straßenverkehrsrecht macht die obligatorische
                                                                         1174
                           Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eine Ausnahme. 1
                              Für die der Sachhalterhaftung unterliegende Ansprüche kommt nur die allge-
                           meine Haftpflichtversicherung in Betracht, die allerdings nicht verpflichtend ist.
                           Diese sieht immerhin einen unmittelbaren Anspruch (action directe) des Geschädig-
                                                                           1175
                           ten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vor. 1
                              Für den speziellen, aber auch bei Gefahrguttransporten denkbaren Fall, dass
                           durch einen Terroranschlag Menschen verletzt oder getötet werden, wurde 1986
                           der Fonds für durch Terrorismus entstandene Personenschäden geschaffen. Die-

                           1169  Siehe 3. Teil A I 5 b) bb).
                           1170  Youngs, English, French & German Comparative Law, S. 436; Gotthardt, Landesbericht Frank-
                              reich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 49 f.; Civ. 4.12.1939, D.P. 1941, Recueil critique Jurispru-
                              dence S. 124.
                           1171  Youngs, English, French & German Comparative Law, S. 436; Gotthardt, Landesbericht Frank-
                              reich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 50.
                           1172  Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 51.
                           1173  Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 51 f.; Youngs, English,
                              French & German Comparative Law, S. 437.
                           1174  Dazu noch ausführlich unter 3. Teil B III.
                           1175  Zur „action directe“ siehe die Ausführungen von Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Delikts-
                              recht in Europa, S. 64 ff.
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