Page 260 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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236 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
1130 Bei Schäden, die im Zusam-
dass diese auch zu dem Schaden geführt haben. 1
menhang mit Gefahrguttransporten entstanden sind, wird den Geschädigten da-
her der Kausalitätsnachweis regelmäßig gelingen.
c) Gardien
Halter (gardien) einer Sache ist derjenige, der Gebrauch, Leitung und Aufsicht (usa-
ge, direction et contrôle), also die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache inne-
1131 Es gilt die grundsätzliche Vermutung, dass der Eigentümer auch „gardien“
hat. 1
1132 Dies bleibt er beispielsweise auch dann, wenn es sich bei der
der Sache ist. 1
Sache um ein Kraftfahrzeug handelt und er dieses einem Angestellten überlässt,
1133 Wird
welcher das Fahrzeug im Rahmen seiner dienstlichen Befugnisse nutzt. 1
das Fahrzeug jedoch gestohlen, oder unternimmt der Angestellte eine Schwarz-
fahrt, verliert der Eigentümer die tatsächliche Verfügungsgewalt und damit seine
1134
Obhut (garde) über das Fahrzeug. 1
Als gardien i.S.d. Art. 1384 Abs. 1, 2. Alt. C.c. kommen bei Gefahrguttranspor-
ten der Beförderer (Transportunternehmer), Schiffseigner (Reeder) ebenso in
Betracht wie der Absender, Verlader und Empfänger. Hinsichtlich der Frage, wer
während der Beförderung von gefährlichen Gütern als gardien anzusehen ist,
kommt der Entscheidung des Kassationshofes in der Sache explodierter Sauer-
1135 In die-
stoffdruckflaschen (affaire de l`Oxygène liquide) besondere Bedeutung zu. 1
sem Fall hatte die beklagte Gesellschaft mehrere ihr gehörende und von ihr gefüll-
te Sauerstoffdruckflaschen durch einen Frachtführer an einen Abnehmer beför-
dern lassen, von denen eine beim Ausladen auf dem Betriebsgelände des Abneh-
mers explodierte und zwei Arbeiter verletzte. Zunächst wurde allein der Fracht-
1136 Der Kassationshof hob diese Entscheidung je-
führer als gardien angesehen. 1
doch auf und verwies sie zurück an den Cour d`Appel Angers, der sich jedoch der
1137 Dar-
vorangegangenen Entscheidung zu Lasten des Frachtführers anschloss. 1
aufhin wurde wiederum der Kassationshof angerufen, der nun endgültig ent-
1130 Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 46; Malaurie/Aynès/Stoffel-
Munck, Droit civil, Les obligations, Nr. 192.
1131 Ch.réun. 02.12.1941, D.C. 1942, Jurisprudence S. 25; Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechts-
vergleichung, S. 667.
1132 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 667; Cees van Dam, European Tort
Law, S. 53.
1133 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 667 f.
1134 Ch.réun. 02.12.1941, D.C. 1942, Jurisprudence S. 25; Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechts-
vergleichung, S. 668.
1135 Civ. 2 e 10.06.1960, Dalloz 1960, Jurisprudence S. 609; ausführlich dazu Zweigert/Kötz, Einfüh-
rung in die Rechtsvergleichung, S. 668.
1136 Cour d`Appel Poitiers 29.10.1952, J.C.P. 1953 II, 7410.
1137 Civ. 2 e 5.1.1956, Dalloz 1957, Jurisprudence S. 261; Cour d`Appel Angers 15.5.1957, J.C.P.
1957 II, 10058.