Page 258 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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234 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
1114 Nachdem zunehmend die
19. Jahrhunderts auf dem Verschuldensprinzip. 1
Verschuldensvermutung für die Haftungsbegründung genügte und gleichzeitig die
Anforderungen an den Entlastungsbeweis erschwert wurden, stellte schließlich das
1115 der Vereinigten
berühmte Jand´heur-Urteil vom 13.02.1930 (arrêt Jand`heur) 1
Zivilkammern des Kassationshofes endgültig klar, dass der Nachweis des Halters,
ihn treffe an der Entstehung des Schadens kein Verschulden, zur Haftungsbefrei-
1116 Auf das Verschuldenserfordernis wird seitdem ver-
ung nicht mehr ausreicht. 1
zichtet, so dass die Sachhalterhaftung nach Art. 1384 Abs. 1, 2. Alt. C.c. heute der
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Sache nach eine Gefährdungshaftung darstellt. 1
Eine Ausnahme bilden allerdings Ersatzansprüche für Personen- und Sach-
schäden, die durch den Brand unbeweglicher und beweglicher Sachen verursacht
wurden. Für diese Ansprüche ist durch ein besonderes Gesetz aus dem Jah-
re 1922, welches als Art. 1384 Abs. 2 und 3 in den Code civil eingefügt wurde, die
1118 Der Regelung des
Verschuldenshaftung wieder eingeführt worden. 1
Art. 1384 Abs. 2 C.c. kommt gerade im Zusammenhang mit dem Transport ge-
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fährlicher Güter erhebliche praktische Bedeutung zu. 1
2. Haftungsvoraussetzungen
Art. 1384 Abs. 1, 2. Alt. C.c. lautet: „On est responsable non seulement du dommage que
l`on cause par son propre fait, mais encore de celui qui est causé par le fait [...] des choses que
l`on a sous sa garde“ – „Man haftet nicht nur für den Schaden, den man durch eige-
nes Verhalten verursacht, sondern auch für denjenigen, der durch […] Sachen
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verursacht wird, deren Halter man ist“. 1
Aus dieser Vorschrift ergeben sich die drei folgenden Voraussetzungen: 1) Ei-
ne Sache (chose) muss 2) einen Schaden verursacht haben (fait de la chose) und 3) der
in Anspruch genommene muss im Zeitpunkt der Schädigung Halter (gardien) die-
ser Sache gewesen sein.
a) Chose
1114 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 663 f.
1115 Ch.réun. 13.2.1930, D.P. 1930 I, S. 57.
1116 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 664 f.; Gotthardt, Landesbericht
Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 41 f.
1117 Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 40; Hübner/Constantinesco,
Einführung in das französische Recht, S. 202.
1118 Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 666.
1119 Dazu ausführlicher unter 3. Teil B II. Art. 1384 Abs. 3 C.c. enthält dagegen eine Sonderregelung
für das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter und ist daher für Gefahrguttransporte nicht
einschlägig.
1120 Eine deutsche Übersetzung der französischen Deliktsrechtsnormen findet sich bei Gotthardt,
Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 75 ff.