Page 258 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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234                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                                                                  1114  Nachdem  zunehmend die
                        19. Jahrhunderts auf dem Verschuldensprinzip. 1
                        Verschuldensvermutung für die Haftungsbegründung genügte und gleichzeitig die
                        Anforderungen an den Entlastungsbeweis erschwert wurden, stellte schließlich das
                                                                             1115  der Vereinigten
                        berühmte Jand´heur-Urteil vom 13.02.1930  (arrêt Jand`heur) 1
                        Zivilkammern des Kassationshofes endgültig klar, dass der Nachweis des Halters,
                        ihn treffe an der Entstehung des Schadens kein Verschulden, zur Haftungsbefrei-
                                              1116  Auf das Verschuldenserfordernis wird seitdem ver-
                        ung nicht mehr ausreicht. 1
                        zichtet, so dass die Sachhalterhaftung nach Art. 1384 Abs. 1, 2. Alt. C.c. heute der
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                        Sache nach eine Gefährdungshaftung darstellt. 1
                           Eine Ausnahme bilden allerdings Ersatzansprüche für Personen- und Sach-
                        schäden, die durch den Brand unbeweglicher und beweglicher Sachen verursacht
                        wurden. Für diese Ansprüche ist durch ein besonderes Gesetz aus dem Jah-
                        re 1922, welches als Art. 1384 Abs. 2 und 3 in den Code civil eingefügt wurde, die
                                                                      1118  Der  Regelung des
                        Verschuldenshaftung wieder eingeführt  worden. 1
                        Art. 1384 Abs. 2 C.c. kommt gerade im Zusammenhang mit dem Transport ge-
                                                                     1119
                        fährlicher Güter erhebliche praktische Bedeutung zu. 1
                        2. Haftungsvoraussetzungen
                        Art. 1384 Abs. 1, 2. Alt. C.c. lautet: „On est responsable non seulement du dommage que
                        l`on cause par son propre fait, mais encore de celui qui est causé par le fait [...] des choses que
                        l`on a sous sa garde“ – „Man haftet nicht nur für den Schaden, den man durch eige-
                        nes Verhalten verursacht, sondern auch  für denjenigen, der durch  […] Sachen
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                        verursacht wird, deren Halter man ist“. 1
                           Aus dieser Vorschrift ergeben sich die drei folgenden Voraussetzungen: 1) Ei-
                        ne Sache (chose) muss 2) einen Schaden verursacht haben (fait de la chose) und 3) der
                        in Anspruch genommene muss im Zeitpunkt der Schädigung Halter (gardien) die-
                        ser Sache gewesen sein.


                        a) Chose



                        1114  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 663 f.
                        1115  Ch.réun. 13.2.1930, D.P. 1930 I, S. 57.
                        1116  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 664 f.; Gotthardt, Landesbericht
                           Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 41 f.
                        1117  Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 40; Hübner/Constantinesco,
                           Einführung in das französische Recht, S. 202.
                        1118  Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 666.
                        1119  Dazu ausführlicher unter 3. Teil B II. Art. 1384 Abs. 3 C.c. enthält dagegen eine Sonderregelung
                           für das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter und ist daher für Gefahrguttransporte nicht
                           einschlägig.
                        1120  Eine deutsche Übersetzung der französischen Deliktsrechtsnormen findet sich bei Gotthardt,
                           Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 75 ff.
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