Page 254 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 254

230                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        dem LuftVG (z.B. § 27) und die dazu ergangenen  Rechtsverordnungen (§§ 76-
                                                    1087  aber auch aus den internationalen Vorschrif-
                        78 LuftVZO, LuftVO) ergeben, 1
                                         1088               1089 .
                        ten der IATA-DGR 1   und der ICAO-TI 1
                           Auch Vorschriften zum Schutz der Verkehrssicherheit, können zum Schutz
                        des Einzelnen bestimmt sein, wenn dieser Schutz nicht nur als Reflex der Norm
                                                                       1090  Bei Gefahrguttranspor-
                        erreicht wird, sondern in ihrem Aufgabenbereich liegt. 1
                        ten auf der Straße kommen alle Schutzvorschriften des Straßenverkehrsrechts in
                        Betracht, wie solche aus der StVO  (insbesondere  § 2 Abs. 3a),  der  StVZO  und
                        dem StGB; für den Transport auf der Schiene oder auf Binnengewässern die Ei-
                        senbahnsignalordnung bzw. die  Binnenschifffahrtsstraßenordnung  (§§ 1.04,
                        1.15 BinSchStrO). Zu prüfen ist wiederum, inwieweit der Geschädigte und dessen
                        geltend gemachter Schaden vom Schutzbereich der Norm erfasst werden.
                           Ferner wird auch der Schutzgesetzcharakter  bestimmter Umweltstraftatbe-
                                                                              1091  Insbesondere
                        stände (§§ 324, 324a, 326, 328, 330 StGB) diskutiert. 1
                        § 328 Abs. 2 und 3 Nr. 2 StGB, der speziell den Umgang mit radioaktiven Stoffen
                                                                                           1092
                        und gefährlichen Gütern anspricht, wird auch Individualschutz zugesprochen. 1
                        § 330 Abs. 2  und  § 330a StGB  stellen  sogar  ausschließlich die Gefährdung  oder
                                                                    1093
                        Verletzung von Individualrechtsgütern unter Strafe. 1
                           Beim Schadensersatzanspruch aus  § 823 Abs. 2 BGB bildet schließlich das
                        Verschulden weiterhin eine Anspruchsvoraussetzung, auch wenn das einschlägige
                        Schutzgesetz selbst kein Verschulden voraussetzt. Allerdings genügt für die Ver-
                        schuldensannahme – anders als bei  Geltendmachung eines Anspruchs nach
                        § 823 Abs. 1 BGB  –,  dass  der  Geschädigte den  objektiven Verstoß gegen ein
                                                   1094  Es tritt also eine allgemeine Beweislastumkehr
                        Schutzgesetz nachweisen kann. 1
                        zugunsten des Geschädigten ein, mit der Maßgabe, dass derjenige, der gegen ein
                                                                 1095  Hinsichtlich der übrigen Haf-
                        Schutzgesetz verstoßen hat, sich entlasten muss. 1


                        1087  Vgl. Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 426 f.
                        1088  Dangerous Goods Regulations der IATA - Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
                           der IATA (IATA: International Air Transport Association - Internationaler Verband der Luft-
                           fahrtgesellschaften).
                        1089  Technical lnstructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air - Technische Anwei-
                           sungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der ICAO.
                        1090  Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 57.
                        1091  Sehr ausführlich Endres, Normen des Umweltrechts als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB,
                           S. 149 ff., 155 ff.; Bremer, S. 84 ff.; zusammenfassend Stör, S. 64 ff.
                        1092  Zu den von § 328 Abs. 2 und 3 StGB geschützten Rechtsgütern gehören Leben und Gesundheit
                           eines Menschen sowie Eigentum Dritter von bedeutendem Wert, Fischer, StGB, § 328 Rn. 12;
                           MüKo/Alt, StGB, § 328 Rn. 2 f. Stör weist aber zu Recht darauf hin, dass ein Rückgriff auf
                           § 328 StGB als Schutzgesetz insofern überflüssig ist, als dass dieser Verletzung gefahrgut-
                           spezifischer Vorschriften voraussetzt, die regelmäßig selbst schon Schutzgesetzcharakter haben,
                           Stör, S. 65 f.
                        1093  MüKo/Alt, StGB, § 330 Rn. 2; § 330a Rn. 1; MüKo/Schmitz, StGB, Vor §§ 324 ff. Rn. 16.
                        1094  Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 81; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 914 (916).
                        1095  Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 81; BGH VersR 1961, 231 (232).
   249   250   251   252   253   254   255   256   257   258   259