Page 254 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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230 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
dem LuftVG (z.B. § 27) und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen (§§ 76-
1087 aber auch aus den internationalen Vorschrif-
78 LuftVZO, LuftVO) ergeben, 1
1088 1089 .
ten der IATA-DGR 1 und der ICAO-TI 1
Auch Vorschriften zum Schutz der Verkehrssicherheit, können zum Schutz
des Einzelnen bestimmt sein, wenn dieser Schutz nicht nur als Reflex der Norm
1090 Bei Gefahrguttranspor-
erreicht wird, sondern in ihrem Aufgabenbereich liegt. 1
ten auf der Straße kommen alle Schutzvorschriften des Straßenverkehrsrechts in
Betracht, wie solche aus der StVO (insbesondere § 2 Abs. 3a), der StVZO und
dem StGB; für den Transport auf der Schiene oder auf Binnengewässern die Ei-
senbahnsignalordnung bzw. die Binnenschifffahrtsstraßenordnung (§§ 1.04,
1.15 BinSchStrO). Zu prüfen ist wiederum, inwieweit der Geschädigte und dessen
geltend gemachter Schaden vom Schutzbereich der Norm erfasst werden.
Ferner wird auch der Schutzgesetzcharakter bestimmter Umweltstraftatbe-
1091 Insbesondere
stände (§§ 324, 324a, 326, 328, 330 StGB) diskutiert. 1
§ 328 Abs. 2 und 3 Nr. 2 StGB, der speziell den Umgang mit radioaktiven Stoffen
1092
und gefährlichen Gütern anspricht, wird auch Individualschutz zugesprochen. 1
§ 330 Abs. 2 und § 330a StGB stellen sogar ausschließlich die Gefährdung oder
1093
Verletzung von Individualrechtsgütern unter Strafe. 1
Beim Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB bildet schließlich das
Verschulden weiterhin eine Anspruchsvoraussetzung, auch wenn das einschlägige
Schutzgesetz selbst kein Verschulden voraussetzt. Allerdings genügt für die Ver-
schuldensannahme – anders als bei Geltendmachung eines Anspruchs nach
§ 823 Abs. 1 BGB –, dass der Geschädigte den objektiven Verstoß gegen ein
1094 Es tritt also eine allgemeine Beweislastumkehr
Schutzgesetz nachweisen kann. 1
zugunsten des Geschädigten ein, mit der Maßgabe, dass derjenige, der gegen ein
1095 Hinsichtlich der übrigen Haf-
Schutzgesetz verstoßen hat, sich entlasten muss. 1
1087 Vgl. Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 426 f.
1088 Dangerous Goods Regulations der IATA - Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
der IATA (IATA: International Air Transport Association - Internationaler Verband der Luft-
fahrtgesellschaften).
1089 Technical lnstructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air - Technische Anwei-
sungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der ICAO.
1090 Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 57.
1091 Sehr ausführlich Endres, Normen des Umweltrechts als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB,
S. 149 ff., 155 ff.; Bremer, S. 84 ff.; zusammenfassend Stör, S. 64 ff.
1092 Zu den von § 328 Abs. 2 und 3 StGB geschützten Rechtsgütern gehören Leben und Gesundheit
eines Menschen sowie Eigentum Dritter von bedeutendem Wert, Fischer, StGB, § 328 Rn. 12;
MüKo/Alt, StGB, § 328 Rn. 2 f. Stör weist aber zu Recht darauf hin, dass ein Rückgriff auf
§ 328 StGB als Schutzgesetz insofern überflüssig ist, als dass dieser Verletzung gefahrgut-
spezifischer Vorschriften voraussetzt, die regelmäßig selbst schon Schutzgesetzcharakter haben,
Stör, S. 65 f.
1093 MüKo/Alt, StGB, § 330 Rn. 2; § 330a Rn. 1; MüKo/Schmitz, StGB, Vor §§ 324 ff. Rn. 16.
1094 Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 81; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 914 (916).
1095 Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 81; BGH VersR 1961, 231 (232).