Page 253 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                229

                                                            1076   Die konkreten Verhaltenspflichten der
                           können und daher zu schützen sind. 1
                           Gefahrgutverordnungen weisen daher in Verbindung mit § 2 GGBefG zumindest
                           auch individualschützenden Charakter auf. Dass die Normen in erster Linie dazu
                                                                                   1077
                           bestimmt sind das Allgemeininteresse zu schützen, schadet nicht. 1
                              Auch Schünemann schließt den Schutzgesetzcharakter dieser Normen nicht
                           konsequent aus, beschränkt den Schadensersatzanspruch  aus § 823 Abs. 2 BGB
                                                                       1078  Richtig ist, dass im Einzel-
                           aber auf unmittelbare Personen- und Sachschäden. 1
                           fall stets geprüft werden muss, ob eine konkrete Verhaltenspflicht verletzt wurde
                           und sich auch gerade die Gefahr, der die Vorschrift vorbeugen wollte, verwirklicht
                           hat (sachlicher Schutzbereich). Zudem  muss der Geschädigte zu  dem von der
                           Norm geschützten Personenkreis gehören (persönlicher Schutzbereich). Bei den
                           Gefahrgutverordnungen ist jede Person, deren Rechtsgüter und Rechte durch den
                           Gefahrguttransport bedroht werden könnten – praktisch also jedermann – in den
                           Schutzbereich einbezogen. Ferner können nur individualisierte Schäden einbezo-
                           gen werden, nicht dagegen Schäden an ökologischen Gütern, die der Allgemein-
                                                       1079
                           heit zugeordnet werden müssen. 1
                              Den nationalen Gefahrgutverordnungen stehen auf internationaler Ebene die
                                              1080                            1081  für den Eisenbahn-
                           Regelungen des ADR 1   für den Straßenverkehr, des RID 1
                                             1082           1083  für die Binnenschifffahrt sowie  des
                           verkehrs, des ADN 1   und ADNR 1
                                       1084            1085  für die Seeschifffahrt gegenüber, die allerdings
                           IMDG-Code 1    und ISM Code 1
                           größtenteils in die jeweiligen Gefahrgutverordnungen eingearbeitet worden sind
                           oder  auf welche verwiesen wird. Insgesamt gelten für die  Beurteilung ihres
                           Schutzgesetzcharakters die oben gemachten Ausführungen.
                              Im Luftverkehr, für den  es eine spezielle Gefahrgutverordnung  bisher  nicht
                               1086  können sich konkrete Verhaltenspflichten  mit individualschützendem
                           gibt, 1
                           Charakter  aus nationalen Zulassungs-,  Betriebs-  und Verkehrsvorschriften nach

                           1076  Siehe auch Dörner, TranspR 1992, 121 (124).
                           1077  Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 57; BGH NJW 1992, 241 (242).
                           1078  Schünemann, TranspR 1992, 53 (56); im Ergebnis ebenso Dörner, TranspR 1992, 121 (124).
                           1079  Dazu Bremer, S. 79 ff.; Schünemann, TranspR 1992, 53 (56).
                           1080  Europäisches Übereinkommen vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher
                              Güter auf der Straße (BGBl. 1969 II, S. 1489 ff).
                           1081  Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlage C zum Über-
                              einkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr – COTIF) vom 09.05.1980 (BGBl.
                              1985 II, S. 130 ff., 666, Neufassung BGBl. 2002 II, 2140 ff., 2256 f.).
                           1082  Entwurf eines Europäischen Übereinkommens über die Beförderung gefährlicher Güter auf
                              Binnenwasserstraßen.
                           1083  Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 1971 I,
                              S. 1851 ff., Neufassung BGBl. 2003 II, S. 648).
                           1084  International Maritime Dangerous Goods Code - Internationaler Code für die Beförderung
                              gefährlicher Güter mit Seeschiffen.
                           1085  International Safety Management Code (vollständig: International Management Code for the
                              Safe Operation of Ships and for Pollution Prevention).
                           1086  Eine Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (GGVL) ist jedoch in
                              Vorbereitung.
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