Page 248 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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224 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
zudem – anders als im WHG – auf die Anlagearten in Anhang 1 beschränkt und
1042 Die Einbeziehung von Fahrzeu-
knüpft im Grundsatz an die Ortsfestigkeit an. 1
gen stellt also bereits eine Ausnahme dar. Deshalb kann der betriebstechnische
Zusammenhang nur in einem engen, eingeschränkten Sinn verstanden werden.
Bei Transporten über weite Distanzen ist dieser nicht mehr gegeben. Trans-
porte auf öffentlichen Verkehrswegen erfüllen daher nicht das Kriterium des
räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhangs und unterliegen somit auch
1043
nicht der Haftung nach § 1 UmweltHG. 1
IV. Allgemeine Haftungsvorschriften
Nicht zuletzt kommen bei Gefahrguttransportunfällen die allgemeinen zivilrechtli-
chen Haftungsvorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff. BGB) als An-
spruchsgrundlage in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Transport ge-
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fährlicher Güter zu Lande, zu Wasser oder mit Luftfahrzeugen erfolgt. 1
Wie bereits festgestellt, steht die Haftung aus unerlaubter Handlung in An-
spruchskonkurrenz zu der verkehrträgerspezifischen sowie zu der umweltrechtli-
chen Haftung, nicht dagegen zur Haftung für Nukleartransporte nach Art. 4 PÜ
1045 Ein entscheidender Unterschied zu den bisher behandelten
i.V.m. § 25 AtG. 1
Haftungsnormen liegt darin, dass die Haftung nach den §§ 823 ff. BGB unbe-
grenzt ist, dafür aber ein Verschulden des Haftpflichtigen voraussetzt, welches
1046 .
grundsätzlich von dem Geschädigten zu beweisen ist 1
1. Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
Nach § 823 Abs. 1 BGB, der zivilrechtlichen Basisnorm außervertraglicher Scha-
densersatzpflichten, haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,
die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen
widerrechtlich verletzt, für den daraus entstandenen Schaden.
Beim Transport gefährlicher Güter kommt insbesondere die Verletzung der
gefahrgutrelevanten Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit sowie die Verletzung
des Eigentums in Betracht, aber auch eigentumsähnliche sonstige Rechte mit Aus-
1042 Salje/Peter, Umwelthaftungsgesetz, §§ 1,3 Rn. 32.
1043 Im Ergebnis ebenso Bremer, S. 326 ff., Stör, S. 98 und Soergel/Spickhoff/Riedhammer, BGB,
Band 12, § 3 UmweltHG Rn. 12.
1044 Schünemann, TranspR 1992, 53 (55).
1045 Siehe 3. Teil A: I 1g) bb); I 2; I 3 g); I 4 a); I 5 a); I 6 g); II und III 1. Dies gilt ebenso im Falle
einer Haftung nach § 1 UmweltHG (§ 18 UmweltHG).
1046 Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 80; zur Beweislast im Einzelnen unter 3. Teil A IV 1 und 2.