Page 248 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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224                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        zudem – anders als im WHG – auf die Anlagearten in Anhang 1 beschränkt und
                                                               1042  Die Einbeziehung von Fahrzeu-
                        knüpft im Grundsatz an die Ortsfestigkeit an. 1
                        gen stellt also bereits  eine  Ausnahme dar. Deshalb kann der betriebstechnische
                        Zusammenhang nur in einem engen, eingeschränkten Sinn verstanden werden.
                           Bei Transporten über weite Distanzen ist dieser nicht mehr gegeben. Trans-
                        porte auf öffentlichen Verkehrswegen erfüllen daher nicht das Kriterium des
                        räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhangs und unterliegen somit auch
                                                          1043
                        nicht der Haftung nach § 1 UmweltHG. 1




                        IV. Allgemeine Haftungsvorschriften

                        Nicht zuletzt kommen bei Gefahrguttransportunfällen die allgemeinen zivilrechtli-
                        chen Haftungsvorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff. BGB) als An-
                        spruchsgrundlage in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Transport ge-
                                                                                    1044
                        fährlicher Güter zu Lande, zu Wasser oder mit Luftfahrzeugen erfolgt. 1
                           Wie bereits festgestellt, steht die Haftung aus unerlaubter  Handlung in An-
                        spruchskonkurrenz zu der verkehrträgerspezifischen sowie zu der umweltrechtli-
                        chen Haftung, nicht dagegen zur Haftung für Nukleartransporte nach Art. 4 PÜ
                                      1045  Ein entscheidender Unterschied zu den bisher behandelten
                        i.V.m. § 25 AtG. 1
                        Haftungsnormen liegt darin, dass die  Haftung nach den §§ 823 ff. BGB unbe-
                        grenzt ist, dafür aber ein Verschulden  des Haftpflichtigen voraussetzt, welches
                                                                     1046 .
                        grundsätzlich von dem Geschädigten zu beweisen ist 1

                        1. Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
                        Nach § 823 Abs. 1 BGB, der zivilrechtlichen Basisnorm außervertraglicher Scha-
                        densersatzpflichten, haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,
                        die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen
                        widerrechtlich verletzt, für den daraus entstandenen Schaden.
                           Beim  Transport gefährlicher Güter kommt insbesondere die Verletzung der
                        gefahrgutrelevanten Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit sowie die Verletzung
                        des Eigentums in Betracht, aber auch eigentumsähnliche sonstige Rechte mit Aus-

                        1042  Salje/Peter, Umwelthaftungsgesetz, §§ 1,3 Rn. 32.
                        1043  Im Ergebnis ebenso Bremer, S. 326 ff., Stör, S. 98 und Soergel/Spickhoff/Riedhammer, BGB,
                           Band 12, § 3 UmweltHG Rn. 12.
                        1044  Schünemann, TranspR 1992, 53 (55).
                        1045  Siehe 3. Teil A: I 1g) bb); I 2; I 3 g); I 4 a); I 5 a); I 6 g); II und III 1. Dies gilt ebenso im Falle
                           einer Haftung nach § 1 UmweltHG (§ 18 UmweltHG).
                        1046  Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 80; zur Beweislast im Einzelnen unter 3. Teil A IV 1 und 2.
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