Page 243 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                219

                           wusst in ein Gewässer gepumpt werden oder Fahrzeuge und deren Behälter un-
                                                    1004
                           sachgemäß gereinigt werden. 1

                           b) Anlagenhaftung, § 22 Abs. 2 WHG
                           Nach § 22 Abs. 2 WHG haftet der Inhaber einer Anlage, die bestimmt ist Stoffe
                           herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten,
                           für die schädlichen Folgen der Wasserverschlechterung, die dadurch  entstehen,
                           dass aus einer solchen Anlage Stoffe in ein Gewässer gelangen, ohne in diese ein-
                           gebracht oder eingeleitet zu sein. Für die Anwendbarkeit der Anlagenhaftung auf
                           Gefahrguttransporte ist von entscheidender Bedeutung, dass die beim Transport
                           verwendeten   Fahrzeuge   oder   Transportbehälter  als  Anlage   i.S.d.
                           § 22 Abs. 2 WHG zu qualifizieren sind.
                              Der Anlagenbegriff des § 22 Abs. 2 WHG ist weit  auszulegen und umfasst
                           ortsfeste ebenso wie ortsveränderliche Einrichtungen, mit denen im Allgemeinen
                           für eine gewisse Dauer bestimmte in § 22 Abs. 2 WHG im Einzelnen aufgeführte
                                                                      1005  Dabei müssen allerdings die
                           Zwecke mit technischen Mitteln verfolgt werden. 1
                           Stoffe, mit denen dort bestimmungs- und definitionsgemäß umgegangen wird,
                           wassergefährdend sein, d.h. sie müssen typischerweise geeignet sein, die Beschaf-
                                                         1006  Unter den Anlagenbegriff fallen nach stän-
                           fenheit des Wassers zu verändern. 1
                                                                                1007          1008 ,
                           diger Rechtsprechung auch Tankwagen  oder Tanklastzüge 1  , Tankschiffe 1
                                               1009  und schließlich  auch  Behälter wie Container, Fässer,
                           Kesselwagen der Bahn 1
                                                  1010                                        1011 .
                           Kessel, Kisten,  Flaschen 1    sowie Benzinbehälter auf einem Tankwagen 1
                           Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, die nur den zur eigenen Fortbewegung benö-
                           tigten  Kraftstoff  mitführen,  sind  dagegen    keine  Anlagen   i.S.d.
                                           1012
                           § 22 Abs. 2 WHG. 1
                              Haftpflichtig ist der Inhaber der Anlage, aus der die wassergefährdenden Stof-
                           fe in ein Gewässer gelangt sind. Als Anlageninhaber wird derjenige angesehen, der
                           die Anlage für eigene Rechnung in Gebrauch hat, nach außen hin als der für sie
                           Verantwortliche auftritt und die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt, die ein
                                                      1013  Der Inhaberbegriff des § 22 Abs. 2 WHG ist
                           solcher Gebrauch voraussetzt. 1

                           1004  Bremer, S. 287; Stör, S. 97.
                           1005  BGHZ 57, 257 (259 f.); Breuer, Wasserrecht, Rn. 1134; BGH ZfW 1994, 336 (338).
                           1006  BGH NJW 1983, 2029 f.; Breuer, Wasserrecht, Rn. 1134 m.w.N.
                           1007  BGHZ 47, 1 (3); 80, 1 (4); OLG Düsseldorf VersR 1965, 343; BGH ZfW 1994, 336 (338).
                           1008  BGH MDR 1969, 915 f.; BGHZ 76, 35 (39); OLG Köln VersR 1966, 485 (486); OLG Köln
                              VersR 1967, 872 (874); BGH VersR 1969, 925.
                           1009  OLG Köln ZfW 1975, 66 (67); BGHZ 47, 1 (3); OLG Köln ZfW 1975, 66 (67); Aschenberg,
                              ZfW 1968, 250 (259).
                           1010  Breuer, Wasserrecht, Rn. 1134 m.w.N.
                           1011  BGHZ 47, 1 (3).
                           1012  Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, § 22 WHG Rn. 43.
                           1013  BGHZ 80, 1 (4); BVerwG ZfW 1988, 350; Breuer, Wasserrecht, Rn. 1145 m.w.N.
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