Page 251 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                227

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                           Dabei gilt ein objektiver Sorgfaltsmaßstab. 1
                                                                                    1060
                           Schaden kausal auf die Rechtsgutsverletzung zurückzuführen sein. 1
                              Hinsichtlich aller anspruchsbegründenden Tatsachen (Verschulden,  Schaden,
                                                                                        1061  Unfälle
                           Ursächlichkeit) trägt grundsätzlich der  Geschädigte  die  Beweislast. 1
                           von Gefahrguttransporten sind aber meist sehr komplex, so dass der Geschädigte
                           u.U. Schwierigkeiten hat einzelne Haftungsvoraussetzungen zu beweisen. Häufig
                           kommen dem Geschädigten jedoch Beweiserleichterungen wie der Anscheinsbe-
                                                               1062  Dies dürfte bei Gefahrguttransport-
                           weis oder eine Beweislastumkehr zugute. 1
                                                                         1063
                           unfällen katastrophalen Ausmaßes umso mehr gelten. 1
                              Art, Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs richten sich nach den
                           allgemeinen  Grundsätzen  der  §§ 249 ff. BGB; zu ersetzen ist grundsätzlich das
                           negative Interesse, d.h. der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das haf-
                                                           1064  Für Personenschäden sind zudem die
                           tungsbegründende Ereignis stünde. 1
                           §§ 842 ff. BGB zu berücksichtigen, sowie der Anspruch auf Schmerzensgeld nach
                           § 253 Abs. 2 BGB. Reine Vermögensschäden sind i.R.d. § 823 Abs. 1 BGB nicht
                           ersatzfähig; diese können jedoch nach § 823 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden.
                           Ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten ist nach § 254 BGB zu berück-
                           sichtigen.

                           Ansprüche aus § 823 und § 831 BGB verjähren nach den allgemeinen Vorschrif-
                           ten §§ 194 ff. BGB. Danach unterliegen die Ansprüche der regelmäßigen Verjäh-
                           rungs-frist von drei Jahren, §§ 195, 199 BGB. Die kenntnisunabhängige absolute
                           Verjährungsfrist  beträgt 30 bzw. 10 Jahre, § 199 Abs. 2  und 3 BGB.


                           2. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz
                           Neben der Haftung  aus § 823 Abs. 1 BGB  kommt eine Haftung  aus
                                                                              1065   § 823 Abs. 2 BGB
                           § 823 Abs. 2 BGB  i.V.m.  einem  Schutzgesetz in  Betracht. 1
                           begründet beim schuldhaften Verstoß gegen ein Schutzgesetz einen Schadenser-
                           satzanspruch, einschließlich eines Anspruchs auf Ersatz reiner Vermögensschä-
                           den, und erweitert dadurch das Deliktsrecht erheblich. Ein Schutzgesetz ist jede
                           Rechtsnorm, die nach ihrem Zweck und Inhalt dem Schutz von Individualinteres-

                           1059  Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 43; Palandt/Grüneberg, BGB, § 276 Rn. 15.
                           1060  Die haftungsausfüllende Kausalität beurteilt sich im Grunde nach denselben Kausalitätstheorien
                              wie die haftunsbegründende Kausalität, siehe dazu Soergel/Spickhoff, BGB, § 823 Rn. 20 ff.;
                              Palandt/Grüneberg, BGB, Vorb. vor § 249 Rn. 24 ff.
                           1061  Soergel/Spickhoff, BGB, § 823 Rn. 157; Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 80.
                           1062  Soergel/Spickhoff, BGB, § 823 Rn. 158 ff.; in Bezug auf Gefahrguttransporte siehe auch die
                              Ausführungen von Stör, S. 67 ff.
                           1063  Vgl. Herber, TranspR 1987, 253 (254).
                           1064  Palandt/Sprau, BGB, Einf. von § 823 Rn. 17. Auf die Darstellung des deutschen Schadenser-
                              satz-rechts wird verzichtet.
                           1065  Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 56.
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