Page 251 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 227
1059 Des Weiteren muss der entstandene
Dabei gilt ein objektiver Sorgfaltsmaßstab. 1
1060
Schaden kausal auf die Rechtsgutsverletzung zurückzuführen sein. 1
Hinsichtlich aller anspruchsbegründenden Tatsachen (Verschulden, Schaden,
1061 Unfälle
Ursächlichkeit) trägt grundsätzlich der Geschädigte die Beweislast. 1
von Gefahrguttransporten sind aber meist sehr komplex, so dass der Geschädigte
u.U. Schwierigkeiten hat einzelne Haftungsvoraussetzungen zu beweisen. Häufig
kommen dem Geschädigten jedoch Beweiserleichterungen wie der Anscheinsbe-
1062 Dies dürfte bei Gefahrguttransport-
weis oder eine Beweislastumkehr zugute. 1
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unfällen katastrophalen Ausmaßes umso mehr gelten. 1
Art, Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs richten sich nach den
allgemeinen Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB; zu ersetzen ist grundsätzlich das
negative Interesse, d.h. der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das haf-
1064 Für Personenschäden sind zudem die
tungsbegründende Ereignis stünde. 1
§§ 842 ff. BGB zu berücksichtigen, sowie der Anspruch auf Schmerzensgeld nach
§ 253 Abs. 2 BGB. Reine Vermögensschäden sind i.R.d. § 823 Abs. 1 BGB nicht
ersatzfähig; diese können jedoch nach § 823 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden.
Ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten ist nach § 254 BGB zu berück-
sichtigen.
Ansprüche aus § 823 und § 831 BGB verjähren nach den allgemeinen Vorschrif-
ten §§ 194 ff. BGB. Danach unterliegen die Ansprüche der regelmäßigen Verjäh-
rungs-frist von drei Jahren, §§ 195, 199 BGB. Die kenntnisunabhängige absolute
Verjährungsfrist beträgt 30 bzw. 10 Jahre, § 199 Abs. 2 und 3 BGB.
2. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz
Neben der Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB kommt eine Haftung aus
1065 § 823 Abs. 2 BGB
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz in Betracht. 1
begründet beim schuldhaften Verstoß gegen ein Schutzgesetz einen Schadenser-
satzanspruch, einschließlich eines Anspruchs auf Ersatz reiner Vermögensschä-
den, und erweitert dadurch das Deliktsrecht erheblich. Ein Schutzgesetz ist jede
Rechtsnorm, die nach ihrem Zweck und Inhalt dem Schutz von Individualinteres-
1059 Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 43; Palandt/Grüneberg, BGB, § 276 Rn. 15.
1060 Die haftungsausfüllende Kausalität beurteilt sich im Grunde nach denselben Kausalitätstheorien
wie die haftunsbegründende Kausalität, siehe dazu Soergel/Spickhoff, BGB, § 823 Rn. 20 ff.;
Palandt/Grüneberg, BGB, Vorb. vor § 249 Rn. 24 ff.
1061 Soergel/Spickhoff, BGB, § 823 Rn. 157; Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 80.
1062 Soergel/Spickhoff, BGB, § 823 Rn. 158 ff.; in Bezug auf Gefahrguttransporte siehe auch die
Ausführungen von Stör, S. 67 ff.
1063 Vgl. Herber, TranspR 1987, 253 (254).
1064 Palandt/Sprau, BGB, Einf. von § 823 Rn. 17. Auf die Darstellung des deutschen Schadenser-
satz-rechts wird verzichtet.
1065 Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 56.