Page 264 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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240                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                                                    1161  Rein ökologische Schäden sind dagegen man-
                        ersatzfähiger Schaden anerkannt. 1
                                                               1162
                        gels Anspruchs-berechtigten nicht ersatzfähig. 1
                           Hinsichtlich des Ersatzes immaterieller Schäden, wie z.B. durch einen Unfall
                        erlittene Schmerzen oder Trauer um einen verstorbenen geliebten Menschen, ist
                                                                               1163  Allerdings hat
                        die französische Rechtsprechung seit jeher großzügig gewesen. 1
                                                                                       1164
                        sie auch die Möglichkeit, nur symbolischen Schadensersatz zuzusprechen. 1
                           Der Schadensersatz, dessen Ziel es ist, den Geschädigten so zu stellen, wie er
                        ohne das schädigende Ereignis stünde, erfolgt in der  Regel durch  Geldzahlung,
                                                                        1165  Dabei bemisst sich die
                        wobei grundsätzlich auch Naturalrestitution möglich ist. 1
                        Höhe des Schadensersatzes nach den Kosten der zum Ersatz tatsächlich erforder-
                                         1166
                        lichen Maßnahmen. 1

                        5. Haftungsbeschränkung

                        Eine Beschränkung der Haftung durch Höchstsummen  kennt das französische
                        Deliktsrecht nicht.  Der  gardien  einer schadenstiftenden Sache haftet also grund-
                        sätzlich unbegrenzt.
                        Allein beim Transport gefährlicher Güter mit Seeschiffen kann es zu einer sum-
                        menmäßigen Begrenzung der Haftung kommen, da für Frankreich das Haftungs-
                        beschränkungsübereinkommen von 1976 in der Fassung des Protokolls von 1996
                           1167   Nach  Art. 1384 Abs. 1 C.c.  haftpflichtige Schiffseigentümer und deren
                        gilt. 1
                        Hilfspersonen können somit ihre Haftung unproblematisch auf  bestimmte, von
                                                                  1168  Der Eigentümer der gefährli-
                        der Schiffsgröße abhängige Beträge beschränken. 1
                        chen Güter, dem die garde de la structure de la chose obliegt, haftet dagegen für durch





                        1161  Dazu Youngs, English, French & German Comparative Law, S. 358.
                        1162  Vgl. von Bar, Gemeineuropäisches Deliktsrecht II, S. 3.
                        1163  Vgl. Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 620 f.; Civ. 13.2.1923, D.P. 1923
                           I, S. 52 ff.; vgl. von Bar, Gemeineuropäisches Deliktsrecht II, S. 76 f.; siehe dazu auch mit Bei-
                           spielsfällen und konkreten Summenangaben von Bar, Schmerzensgeld in Europa, in:
                           FS Deutsch, S. 27 (41 f.).
                        1164  Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 25; von Bar, Schmerzensgeld
                           in Europa, in: FS Deutsch, S. 27 (42).
                        1165  Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 67 f.
                        1166  Im Einzelnen dazu Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 67 ff.
                           m.w.N.
                        1167  Gesetz Nr. 2006-789 vom 5. Juli 2006, http://www.assemblee-nationale.fr/12/dossiers/respon
                           sabilite_creances_maritimes.asp (Stand: 08.08.2010); siehe auch http://www.senat.fr/rap/l05-
                           395/l05-395_mono.html (Stand: 08.08.2010). Das HBÜ 1976 ist für Frankreich bereits am
                           01.12.1986 in Kraft getreten, BGBl. 1987 II, S. 407. Früher galt in Frankreich noch das Aban-
                           donsystem, bei dem sich der Reeder durch Preisgabe von Schiff und Fracht von der Haftung
                           befreien konnte  (Herber, Seehandelsrecht, S. 209).
                        1168  Zur Beschränkung der Haftung nach dem HBÜ siehe die Ausführungen im 3. Teil A I 5 b).
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