Page 264 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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240 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
1161 Rein ökologische Schäden sind dagegen man-
ersatzfähiger Schaden anerkannt. 1
1162
gels Anspruchs-berechtigten nicht ersatzfähig. 1
Hinsichtlich des Ersatzes immaterieller Schäden, wie z.B. durch einen Unfall
erlittene Schmerzen oder Trauer um einen verstorbenen geliebten Menschen, ist
1163 Allerdings hat
die französische Rechtsprechung seit jeher großzügig gewesen. 1
1164
sie auch die Möglichkeit, nur symbolischen Schadensersatz zuzusprechen. 1
Der Schadensersatz, dessen Ziel es ist, den Geschädigten so zu stellen, wie er
ohne das schädigende Ereignis stünde, erfolgt in der Regel durch Geldzahlung,
1165 Dabei bemisst sich die
wobei grundsätzlich auch Naturalrestitution möglich ist. 1
Höhe des Schadensersatzes nach den Kosten der zum Ersatz tatsächlich erforder-
1166
lichen Maßnahmen. 1
5. Haftungsbeschränkung
Eine Beschränkung der Haftung durch Höchstsummen kennt das französische
Deliktsrecht nicht. Der gardien einer schadenstiftenden Sache haftet also grund-
sätzlich unbegrenzt.
Allein beim Transport gefährlicher Güter mit Seeschiffen kann es zu einer sum-
menmäßigen Begrenzung der Haftung kommen, da für Frankreich das Haftungs-
beschränkungsübereinkommen von 1976 in der Fassung des Protokolls von 1996
1167 Nach Art. 1384 Abs. 1 C.c. haftpflichtige Schiffseigentümer und deren
gilt. 1
Hilfspersonen können somit ihre Haftung unproblematisch auf bestimmte, von
1168 Der Eigentümer der gefährli-
der Schiffsgröße abhängige Beträge beschränken. 1
chen Güter, dem die garde de la structure de la chose obliegt, haftet dagegen für durch
1161 Dazu Youngs, English, French & German Comparative Law, S. 358.
1162 Vgl. von Bar, Gemeineuropäisches Deliktsrecht II, S. 3.
1163 Vgl. Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, S. 620 f.; Civ. 13.2.1923, D.P. 1923
I, S. 52 ff.; vgl. von Bar, Gemeineuropäisches Deliktsrecht II, S. 76 f.; siehe dazu auch mit Bei-
spielsfällen und konkreten Summenangaben von Bar, Schmerzensgeld in Europa, in:
FS Deutsch, S. 27 (41 f.).
1164 Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 25; von Bar, Schmerzensgeld
in Europa, in: FS Deutsch, S. 27 (42).
1165 Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 67 f.
1166 Im Einzelnen dazu Gotthardt, Landesbericht Frankreich, in: Deliktsrecht in Europa, S. 67 ff.
m.w.N.
1167 Gesetz Nr. 2006-789 vom 5. Juli 2006, http://www.assemblee-nationale.fr/12/dossiers/respon
sabilite_creances_maritimes.asp (Stand: 08.08.2010); siehe auch http://www.senat.fr/rap/l05-
395/l05-395_mono.html (Stand: 08.08.2010). Das HBÜ 1976 ist für Frankreich bereits am
01.12.1986 in Kraft getreten, BGBl. 1987 II, S. 407. Früher galt in Frankreich noch das Aban-
donsystem, bei dem sich der Reeder durch Preisgabe von Schiff und Fracht von der Haftung
befreien konnte (Herber, Seehandelsrecht, S. 209).
1168 Zur Beschränkung der Haftung nach dem HBÜ siehe die Ausführungen im 3. Teil A I 5 b).