Page 236 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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212 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
§§ 35, 36 und 38 LuftVG und den §§ 249 ff. BGB. Dagegen muss sich der Halter
des geschädigten Luftfahrzeugs nach § 41 Abs. 1 S. 2 LuftVG die Betriebsgefahr
seines Luftfahrzeugs anrechnen lassen, soweit diese beim Unfall mitgewirkt hat. 9
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k) Verjährung
Hinsichtlich der Verjährung verweist § 39 LuftVG auf die Vorschriften des Bür-
gerlichen Gesetzbuches (§§ 194 ff. BGB).
II. Haftung für Nukleartransporte nach Art. 4 Pariser Übereinkommen i.V.m.
§§ 25 ff. Atomgesetz
Beruht ein Schaden auf einem von einer Kernanlage ausgehenden nuklearen Er-
eignis, gelten gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Atomgesetz (AtG) für die Haftung des Anla-
geninhabers ergänzend zu den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens (PÜ)
und des Gemeinsamen Protokolls die Vorschriften des Atomgesetzes. Deutsch-
land hat das Pariser Übereinkommen mit Zusatzprotokoll bereits im Jahre 1975
als „self-executing“ mit unmittelbarer Geltung in das deutsche Recht übernom-
men. 9 Die Haftung für Schäden, die während der Beförderung von Kernmateria-
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lien – gleich welches Transportmittel – einschließlich der damit in Zusammenhang
stehenden Lagerung eingetreten sind, bestimmt sich somit nach Art. 4 PÜ i.V.m.
§§ 25 ff. AtG. 9
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Das Brüsseler Zusatzübereinkommen (BZÜ) wurde dagegen nicht als unmit-
telbar anwendbares Recht übernommen, mit der Folge, dass auf das dreistufige
Entschädigungssystem und die sonstigen Bestimmungen des BZÜ in keiner Vor-
schrift des Atomgesetzes ausdrücklich Bezug genommen wird. 9 Im Schadensfall
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haben deshalb die Geschädigten selbst keinen unmittelbaren Zugriff auf die Mit-
tel; allein die Regierung, die Mittel aus dem Übereinkommen in Anspruch nehmen
möchte, kann diese bei den übrigen Vertragsstaaten abrufen. 9
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Im Verhältnis zu §§ 823 ff. BGB oder § 22 WHG bewirkt die Kanalisierung
der Haftung auf den Anlageninhaber (Art. 6 PÜ), dass diese Haftungsbestimmun-
gen ebenso wie alle anderen möglichen Anspruchsgrundlagen durch die Vorschrif-
ten des Pariser Übereinkommens i.V.m. §§ 25 ff. AtG ausgeschlossen werden. 9
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970 Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 430.
971 BGBl. 1976 II, S. 308; BGBl. 1985 II, S. 963; zur Begründung BT-Drucks. 7/2183, S. 13, 22.
972 Zur Haftung nach Art. 4 PÜ siehe bereits ausführlich im 2. Teil II F 2.
973 Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59 Rn. 28.
974 Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59 Rn. 28.
975 Pelzer, DVBl. 1986, 875 (876); BT-Drucks. 7/2183, S. 23; vgl. auch Fischer, TranspR 1989, 4 (6).
Eine Ausnahme hiervon macht wiederum § 26 Abs. 7 AtG, dazu siehe unter 3. Teil A II 2.