Page 236 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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212                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        §§ 35, 36 und 38 LuftVG und den §§ 249 ff. BGB. Dagegen muss sich der Halter
                        des geschädigten Luftfahrzeugs nach § 41 Abs. 1 S. 2 LuftVG die Betriebsgefahr
                        seines Luftfahrzeugs anrechnen lassen, soweit diese beim Unfall mitgewirkt hat. 9
                                                                                            970


                        k) Verjährung
                        Hinsichtlich der Verjährung verweist § 39 LuftVG auf die Vorschriften des Bür-
                        gerlichen Gesetzbuches (§§ 194 ff. BGB).




                        II. Haftung für Nukleartransporte nach  Art. 4 Pariser Übereinkommen i.V.m.
                        §§ 25 ff. Atomgesetz


                        Beruht ein Schaden auf einem von einer Kernanlage ausgehenden nuklearen Er-
                        eignis, gelten gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Atomgesetz (AtG) für die Haftung des Anla-
                        geninhabers ergänzend zu den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens (PÜ)
                        und des Gemeinsamen Protokolls die Vorschriften des Atomgesetzes. Deutsch-
                        land hat das Pariser Übereinkommen mit Zusatzprotokoll bereits im Jahre 1975
                        als „self-executing“ mit unmittelbarer Geltung in das deutsche Recht übernom-
                        men. 9  Die Haftung für Schäden, die während der Beförderung von Kernmateria-
                            971
                        lien – gleich welches Transportmittel – einschließlich der damit in Zusammenhang
                        stehenden Lagerung eingetreten sind, bestimmt sich somit nach Art. 4 PÜ i.V.m.
                        §§ 25 ff. AtG. 9
                                    972
                           Das Brüsseler Zusatzübereinkommen (BZÜ) wurde dagegen nicht als unmit-
                        telbar anwendbares Recht übernommen, mit der Folge, dass auf das dreistufige
                        Entschädigungssystem und die sonstigen Bestimmungen des BZÜ in keiner Vor-
                        schrift des Atomgesetzes ausdrücklich Bezug genommen wird. 9  Im Schadensfall
                                                                              973
                        haben deshalb die Geschädigten selbst keinen unmittelbaren Zugriff auf die Mit-
                        tel; allein die Regierung, die Mittel aus dem Übereinkommen in Anspruch nehmen
                        möchte, kann diese bei den übrigen Vertragsstaaten abrufen. 9
                                                                           974
                           Im Verhältnis zu §§ 823 ff. BGB oder § 22 WHG bewirkt die Kanalisierung
                        der Haftung auf den Anlageninhaber (Art. 6 PÜ), dass diese Haftungsbestimmun-
                        gen ebenso wie alle anderen möglichen Anspruchsgrundlagen durch die Vorschrif-
                        ten des Pariser Übereinkommens i.V.m. §§ 25 ff. AtG ausgeschlossen werden. 9
                                                                                          975

                        970  Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 430.
                        971  BGBl. 1976 II, S. 308; BGBl. 1985 II, S. 963; zur Begründung BT-Drucks. 7/2183, S. 13, 22.
                        972  Zur Haftung nach Art. 4 PÜ siehe bereits ausführlich im 2. Teil II F 2.
                        973  Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59 Rn. 28.
                        974  Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59 Rn. 28.
                        975  Pelzer, DVBl. 1986, 875 (876); BT-Drucks. 7/2183, S. 23; vgl. auch Fischer, TranspR 1989, 4 (6).
                           Eine Ausnahme hiervon macht wiederum § 26 Abs. 7 AtG, dazu siehe unter 3. Teil A II 2.
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