Page 231 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 207
des Luftfahrzeugs sein, wenn dies auch in der Regel der Fall sein wird und das
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Eigentum ein starkes Indiz für die Haltereigenschaft ist. 9
Der Begriff des Luftfahrzeugs ist in § 1 Abs. 2 LuftVG ausführlich definiert.
c) Beim Betrieb eines Luftfahrzeugs
Die Schäden müssen beim Betrieb eines Luftfahrzeugs entstanden sein. Der Beg-
riff „beim Betrieb“ ist weit auszulegen und nicht zu verwechseln mit dem Begriff
„im Fluge befindlich“ i.S.d. Zweiten Römer Haftungsabkommens. 9 In Anleh-
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nung an die verkehrstechnische Auffassung aus dem Straßenverkehr ist unerheb-
lich, ob die Motoren in Gang sind; vielmehr kommt es darauf an, ob der Ver-
kehrsvorgang – wozu auch das Bereitstellen eines Flugzeugs zum Start sowie alle
Be- und Entladevorgänge gehören – beendet ist oder nicht. 9 Der Betrieb eines
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Luftfahrzeugs ist erst dann beendet, wenn es so abgestellt wird, dass Wind und
Motorenkraft nicht mehr darauf einwirken können. 9
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d) Unfall
Die Schäden beim Betrieb müssen ferner „durch Unfall“ entstanden sein. Unfall
ist ein plötzliches, von außen kommendes, unvorhersehbares, einen Personen-
und Sachschaden verursachendes Ereignis. 9
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e) Haftungsausschluss bei unbefugter Benutzung und Mitverschulden
Die Haftung des Halters ist, wie bereits gesagt, nicht ausgeschlossen, wenn der
Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird. Benutzt aber jemand das Luftfahr-
zeug ohne Wissen und Willen des Halters (Schwarzflug), so haftet dieser an Stelle
des Halters, § 33 Abs. 2 S. 1 LuftVG. 9
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Der Halter bleibt allerdings neben dem unbefugten Benutzer haftpflichtig,
wenn er die Benutzung des Luftfahrzeugs schuldhaft ermöglicht hat,
§ 33 Abs. 2 S. 2 LuftVG. Unabhängig davon haftet nach § 33 Abs. 2 S. 3 LuftVG
allein der Halter, wenn der unbefugte Benutzer (Schwarzflieger) für den Betrieb
951 Hofmann/Grabherr, § 33 LuftVG Rn. 11.
952 Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 419; Hofmann/Grabherr, § 33 LuftVG
Rn. 7.
953 Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 419.
954 Hofmann/Grabherr, § 33 LuftVG Rn. 8; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts,
S. 419.
955 Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 419.
956 Der Schwarzflieger kann unabhängig von der Haftung nach § 33 LuftVG auch nach den allge-
meinen Vorschriften, insbesondere nach § 823 BGB haften, § 33 Abs. 2 letzter HS LuftVG.