Page 231 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                207

                           des Luftfahrzeugs sein, wenn dies auch in der Regel der Fall sein wird und das
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                           Eigentum ein starkes Indiz für die Haltereigenschaft ist. 9
                              Der Begriff des Luftfahrzeugs ist in § 1 Abs. 2 LuftVG ausführlich definiert.


                           c) Beim Betrieb eines Luftfahrzeugs
                           Die Schäden müssen beim Betrieb eines Luftfahrzeugs entstanden sein. Der Beg-
                           riff „beim Betrieb“ ist weit auszulegen und nicht zu verwechseln mit dem Begriff
                           „im Fluge  befindlich“ i.S.d. Zweiten Römer Haftungsabkommens. 9  In Anleh-
                                                                                      952
                           nung an die verkehrstechnische Auffassung aus dem Straßenverkehr ist unerheb-
                           lich, ob die Motoren in Gang sind; vielmehr kommt es darauf an, ob der Ver-
                           kehrsvorgang – wozu auch das Bereitstellen eines Flugzeugs zum Start sowie alle
                           Be- und Entladevorgänge gehören – beendet ist oder nicht. 9  Der Betrieb eines
                                                                               953
                           Luftfahrzeugs ist erst dann beendet, wenn es so abgestellt wird, dass Wind und
                           Motorenkraft nicht mehr darauf einwirken können. 9
                                                                       954


                           d) Unfall
                           Die Schäden beim Betrieb müssen ferner „durch Unfall“ entstanden sein. Unfall
                           ist ein  plötzliches, von  außen kommendes, unvorhersehbares,  einen Personen-
                           und Sachschaden verursachendes Ereignis. 9
                                                                955


                           e) Haftungsausschluss bei unbefugter Benutzung und Mitverschulden
                           Die Haftung des Halters ist, wie bereits gesagt, nicht ausgeschlossen, wenn der
                           Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird. Benutzt aber jemand das Luftfahr-
                           zeug ohne Wissen und Willen des Halters (Schwarzflug), so haftet dieser an Stelle
                           des Halters, § 33 Abs. 2 S. 1 LuftVG. 9
                                                           956
                              Der  Halter bleibt allerdings neben dem unbefugten  Benutzer  haftpflichtig,
                           wenn er die Benutzung des Luftfahrzeugs schuldhaft ermöglicht hat,
                           § 33 Abs. 2 S. 2 LuftVG. Unabhängig davon haftet nach § 33 Abs. 2 S. 3 LuftVG
                           allein der Halter, wenn der unbefugte Benutzer (Schwarzflieger) für den Betrieb



                           951  Hofmann/Grabherr, § 33 LuftVG Rn. 11.
                           952  Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 419; Hofmann/Grabherr, § 33 LuftVG
                              Rn. 7.
                           953  Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 419.
                           954  Hofmann/Grabherr, § 33 LuftVG Rn. 8; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts,
                              S. 419.
                           955  Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 419.
                           956  Der Schwarzflieger kann unabhängig von der Haftung nach § 33 LuftVG auch nach den allge-
                              meinen Vorschriften, insbesondere nach § 823 BGB haften, § 33 Abs. 2 letzter HS LuftVG.
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