Page 233 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                209

                           § 37 Abs. 1 LuftVG das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahr-
                           zeugs.
                              Insgesamt gibt es zehn verschiedene  Gewichtsklassen angefangen  mit Luft-
                           fahrzeugen unter 500 kg Höchstabflugmasse  bis zu Luftfahrzeugen mit über
                           500.000 kg  Höchstabflugmasse,  § 37 Abs. 1 lit. a)  bis  j) LuftVG. Die Haftungs-
                           höchstsummen steigen in festen Staffeln mit dem Gewicht des Luftfahrzeugs. Die
                           niedrigste Haftungssumme beträgt  bei  Luftfahrzeugen unter 500 kg Höchstab-
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                           flugmasse höchstens 750.000 SZR. 9  Die absolute Haftungshöchstgrenze beträgt
                           700 Millionen SZR.
                              Im Fall der Tötung oder Verletzung eines Menschen haftet der Luftfahrzeug-
                           halter nach § 37 Abs. 2 LuftVG für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von
                           600.000 Euro oder bis  zu  einem  Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.  Diese
                           individuelle Haftungshöchstgrenze entspricht derjenigen im HaftpflG und ge-
                           währleistet in der Regel die Deckung für den einer schwerstgeschädigten Person
                           zu leistenden Schadensersatz. 9
                                                    964
                              Für den Fall, dass die Schadensersatzforderungen die Haftungshöchstsummen
                           nach § 37 Abs. 1 LuftVG übersteigen, ordnet § 37 Abs. 3 LuftVG die verhältnis-
                           mäßige Herabsetzung der Ersatzleistungen an. Beim Zusammentreffen von Per-
                           sonen- und Sachschäden,  werden Personenschäden nach § 37 Abs. 4 LuftVG in
                           der Weise privilegiert, dass zwei Drittel der nach § 37 Abs. 1 LuftVG errechneten
                           Haftungshöchstsummen vorzugsweise zum Ersatz von Personenschäden dienen.
                           Übersteigen die Personenschäden die zwei Drittel, werden diese anteilig auf die
                           Ansprüche verteilt; darüber hinaus wird zudem das übrige Drittel anteilig für den
                           Ersatz von Sachschäden und für die noch ungedeckten Personenschäden verwen-
                           det, § 37 Abs. 4 LuftVG.
                              § 42 LuftVG stellt schließlich klar, dass eine weitergehende Haftung des Luft-
                           fahrzeughalters, des Luftfahrzeugführers und anderer Personen nach allgemeinen
                           Regeln – insbesondere nach den §§ 823 ff. BGB – unberührt bleibt.


                           h) Versicherungspflicht
                           Der Halter eines Luftfahrzeugs  ist  nach  § 43 Abs. 2 LuftVG 9  verpflichtet,  zur
                                                                                 965
                           Deckung seiner Haftung für Drittgeschädigte nach §§ 33 ff. LuftVG eine Haft-
                           pflichtversicherung abzuschließen, deren Höhe durch Rechtsverordnung
                           (§§ 102 ff. LuftVZO) zu bestimmen ist. Dies gilt jedoch nach § 43 Abs. 1 LuftVG
                           nur, soweit die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über


                           963  Das Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungsfons ist nach § 37 Abs. 1 LuftVG
                              i.V.m. § 49 b LuftVG die Rechnungseinheit.
                           964  BT-Drucks. 14/7752, S. 38.
                           965  § 43 LuftVG ist ebenso wie § 37 LuftVG durch Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung luftversiche-
                              rungsrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2005 (BGBl. 2005 I, S. 1070 (1071)) neu formuliert
                              worden.
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