Page 233 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 209
§ 37 Abs. 1 LuftVG das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahr-
zeugs.
Insgesamt gibt es zehn verschiedene Gewichtsklassen angefangen mit Luft-
fahrzeugen unter 500 kg Höchstabflugmasse bis zu Luftfahrzeugen mit über
500.000 kg Höchstabflugmasse, § 37 Abs. 1 lit. a) bis j) LuftVG. Die Haftungs-
höchstsummen steigen in festen Staffeln mit dem Gewicht des Luftfahrzeugs. Die
niedrigste Haftungssumme beträgt bei Luftfahrzeugen unter 500 kg Höchstab-
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flugmasse höchstens 750.000 SZR. 9 Die absolute Haftungshöchstgrenze beträgt
700 Millionen SZR.
Im Fall der Tötung oder Verletzung eines Menschen haftet der Luftfahrzeug-
halter nach § 37 Abs. 2 LuftVG für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von
600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro. Diese
individuelle Haftungshöchstgrenze entspricht derjenigen im HaftpflG und ge-
währleistet in der Regel die Deckung für den einer schwerstgeschädigten Person
zu leistenden Schadensersatz. 9
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Für den Fall, dass die Schadensersatzforderungen die Haftungshöchstsummen
nach § 37 Abs. 1 LuftVG übersteigen, ordnet § 37 Abs. 3 LuftVG die verhältnis-
mäßige Herabsetzung der Ersatzleistungen an. Beim Zusammentreffen von Per-
sonen- und Sachschäden, werden Personenschäden nach § 37 Abs. 4 LuftVG in
der Weise privilegiert, dass zwei Drittel der nach § 37 Abs. 1 LuftVG errechneten
Haftungshöchstsummen vorzugsweise zum Ersatz von Personenschäden dienen.
Übersteigen die Personenschäden die zwei Drittel, werden diese anteilig auf die
Ansprüche verteilt; darüber hinaus wird zudem das übrige Drittel anteilig für den
Ersatz von Sachschäden und für die noch ungedeckten Personenschäden verwen-
det, § 37 Abs. 4 LuftVG.
§ 42 LuftVG stellt schließlich klar, dass eine weitergehende Haftung des Luft-
fahrzeughalters, des Luftfahrzeugführers und anderer Personen nach allgemeinen
Regeln – insbesondere nach den §§ 823 ff. BGB – unberührt bleibt.
h) Versicherungspflicht
Der Halter eines Luftfahrzeugs ist nach § 43 Abs. 2 LuftVG 9 verpflichtet, zur
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Deckung seiner Haftung für Drittgeschädigte nach §§ 33 ff. LuftVG eine Haft-
pflichtversicherung abzuschließen, deren Höhe durch Rechtsverordnung
(§§ 102 ff. LuftVZO) zu bestimmen ist. Dies gilt jedoch nach § 43 Abs. 1 LuftVG
nur, soweit die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über
963 Das Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungsfons ist nach § 37 Abs. 1 LuftVG
i.V.m. § 49 b LuftVG die Rechnungseinheit.
964 BT-Drucks. 14/7752, S. 38.
965 § 43 LuftVG ist ebenso wie § 37 LuftVG durch Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung luftversiche-
rungsrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2005 (BGBl. 2005 I, S. 1070 (1071)) neu formuliert
worden.