Page 235 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 211
mitzuführen ist. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist ohnehin bereits
beim Antrag auf Zulassung des Luftfahrzeugs nachzuweisen,
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG, § 8 Abs. 2 Ziff. 3 LuftVZO.
Ausländische Luftfahrzeuge unterliegen bei Flügen über dem Bundesgebiet
ebenfalls der Versicherungspflicht für die Haftung aus Drittschäden,
§ 99 Abs. 4 LuftVZO. Die Höhe des Versicherungsschutzes muss dabei nach dem
Sinn und Zweck des § 43 LuftVG den deutschen Vorschriften entsprechen. 9
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Ein unmittelbarer Anspruch der Geschädigten gegen den Versicherer ist in der
Verordnung (EG) Nr. 785/2004 nicht vorgesehen. Auch das deutsche Recht sieht
einen solchen Direktanspruch grundsätzlich nicht vor. § 43 Abs. 3 LuftVG ver-
weist allerdings – mit Ausnahme von § 114 VVG – auf die Vorschriften über die
Pflichtversicherung des VVG und somit auch auf § 115 Abs. 1 VVG, der den
Direktanspruch gegen den Versicherer regelt. Da es sich bei der Versicherungs-
pflicht für den Betrieb von Luftfahrzeugen jedoch nicht um eine nach dem PflVG
bestehende Versicherungspflicht handelt, kommt ein unmittelbarer Anspruch
gegen den Versicherer nur dann in Betracht, wenn entweder der Aufenthalt des
Versicherungsnehmers unbekannt ist (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VVG), oder über
das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder
der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen oder ein vorläufiger Insolvenz-
verwalter bestellt worden ist, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG.
Bei Verstößen gegen die Mindestversicherungsanforderungen der Verordnung
(EG) Nr. 785/2004 können die Mitgliedstaaten schließlich Sanktionen im Rahmen
des Art. 8 der Verordnung erlassen.
i) Schadensverursachung durch mehrere Haftpflichtige
Für den Fall, dass mehrere Luftfahrzeughalter einem geschädigten Dritten ersatz-
pflichtig sind und diesem gegenüber nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner
haften, regelt § 41 LuftVG die Ausgleichspflicht für das Innenverhältnis.
j) Zusammenstoß von Luftfahrzeugen
Beim Zusammenstoß von Luftfahrzeugen können ausnahmsweise neben den am
Erdboden Geschädigten auch die Insassen (Besatzung und Fluggäste) des geschä-
digten Luftfahrzeugs, die Absender von Fracht als Ladungsbeteiligte und der ge-
schädigte Luftfahrzeughalter Schadensersatzansprüche nach § 33 Abs. 1 S. 1
LuftVG geltend machen. 9 Der Umfang der Schadensersatzpflicht des schädi-
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genden Luftfahrzeughalters für die Insassen und sonstigen Ladungsbeteiligten
richtet sich wie für die am Erdboden betroffenen Drittgeschädigten nach den
968 Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 760.
969 Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 430.