Page 235 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                211

                           mitzuführen ist. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist ohnehin bereits
                           beim    Antrag   auf    Zulassung   des    Luftfahrzeugs  nachzuweisen,
                           § 2 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG, § 8 Abs. 2 Ziff. 3 LuftVZO.
                              Ausländische Luftfahrzeuge  unterliegen  bei Flügen über dem  Bundesgebiet
                           ebenfalls der Versicherungspflicht  für die Haftung aus Drittschäden,
                           § 99 Abs. 4 LuftVZO. Die Höhe des Versicherungsschutzes muss dabei nach dem
                           Sinn und Zweck des § 43 LuftVG den deutschen Vorschriften entsprechen. 9
                                                                                            968
                              Ein unmittelbarer Anspruch der Geschädigten gegen den Versicherer ist in der
                           Verordnung (EG) Nr. 785/2004 nicht vorgesehen. Auch das deutsche Recht sieht
                           einen solchen Direktanspruch grundsätzlich  nicht vor. § 43 Abs. 3 LuftVG ver-
                           weist allerdings – mit Ausnahme von § 114 VVG – auf die Vorschriften über die
                           Pflichtversicherung des VVG und somit  auch  auf  § 115 Abs. 1 VVG,  der  den
                           Direktanspruch gegen den Versicherer regelt. Da es sich bei der Versicherungs-
                           pflicht für den Betrieb von Luftfahrzeugen jedoch nicht um eine nach dem PflVG
                           bestehende  Versicherungspflicht handelt, kommt ein unmittelbarer Anspruch
                           gegen den Versicherer nur dann in Betracht, wenn entweder der Aufenthalt des
                           Versicherungsnehmers unbekannt ist  (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VVG),  oder  über
                           das Vermögen des Versicherungsnehmers  das Insolvenzverfahren eröffnet  oder
                           der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen oder ein vorläufiger Insolvenz-
                           verwalter bestellt worden ist, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG.
                           Bei  Verstößen gegen die  Mindestversicherungsanforderungen der Verordnung
                           (EG) Nr. 785/2004 können die Mitgliedstaaten schließlich Sanktionen im Rahmen
                           des Art. 8 der Verordnung erlassen.


                           i) Schadensverursachung durch mehrere Haftpflichtige
                           Für den Fall, dass mehrere Luftfahrzeughalter einem geschädigten Dritten ersatz-
                           pflichtig sind und diesem gegenüber nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner
                           haften, regelt § 41 LuftVG die Ausgleichspflicht für das Innenverhältnis.


                           j) Zusammenstoß von Luftfahrzeugen
                           Beim Zusammenstoß von Luftfahrzeugen können ausnahmsweise neben den am
                           Erdboden Geschädigten auch die Insassen (Besatzung und Fluggäste) des geschä-
                           digten Luftfahrzeugs, die Absender von Fracht als Ladungsbeteiligte und der ge-
                           schädigte Luftfahrzeughalter Schadensersatzansprüche nach  § 33 Abs. 1 S. 1
                           LuftVG geltend machen. 9  Der Umfang der Schadensersatzpflicht des schädi-
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                           genden Luftfahrzeughalters für die Insassen und sonstigen Ladungsbeteiligten
                           richtet sich wie für die am Erdboden  betroffenen Drittgeschädigten nach den


                           968  Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 760.
                           969  Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, S. 430.
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