Page 227 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 227

3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                203

                           Versicherer, der die Haftung in Bezug auf die nach Art. 2 HBÜ beschränkbaren
                           Ansprüche versichert.


                           cc) Haftungshöchstbeträge
                           Die für Ansprüche wegen  Gefahrguttransportschäden maßgeblichen Haftungs-
                           höchstbeträge bemessen sich – wie im Seerecht üblich – nach der Größe, genauer
                           der Bruttoraumzahl (BRZ) 9 , des Schiffes, multipliziert mit der festgesetzten nach
                                                  937
                           Tonnen gestaffelten Zahl  von Rechnungseinheiten (SZR) 9 . Je nach Art des
                                                                               938
                           Schadens kommen unterschiedliche Haftungshöchstbeträge zur Anwendung, die
                           zuletzt durch das Protokoll von 1996 erhöht worden sind.
                              Für Ansprüche wegen Personenschäden und sonstigen Ansprüchen bestim-
                           men sich die Höchstbeträge nach Art. 6 HBÜ, wobei die Höchstbeträge für die
                           Gesamtheit  der aus demselben  Ereignis entstandenen Ansprüche  gelten
                           (Art. 9 Abs. 1 HBÜ). Bei Personenschäden legt Artikel 6 Abs. 1 lit. a) i) HBÜ den
                           Sockelbetrag für ein Schiff mit bis zu 2.000 Tonnen auf 2 Millionen SZR fest. Für
                           ein größeres Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 30.000 Tonnen erhöht sich die-
                           ser Sockelbetrag für jede Tonne um 800 SZR, für ein Schiff mit 30.001 bis 70.000
                           Tonnen Raumgehalt um 600 SZR pro Tonne und für ein Schiff mit über 70.000
                           Tonnen Raumgehalt um 400 SZR pro Tonne, Art. 6 Abs. 1 lit. a) ii) HBÜ.
                              Der     Sockelbetrag  für    sonstige   Ansprüche    beträgt   nach
                           Art. 6 Abs. 1 lit. b) i) HBÜ  für  ein  Schiff mit bis  zu 2.000  Tonnen Raumgehalt
                           1 Million SZR. Für größere Schiffe mit einem Raumgehalt von 2.001 bis 30.000
                           Tonnen erhöht sich dieser Sockelbetrag pro Tonne um 400 SZR, für Schiffe mit
                           einem Raumgehalt von 30.001 bis 70.000 Tonnen um 300 SZR pro Tonnen und
                           für Schiffe  mit über 70.000 Tonnen  Raumgehalt um 200 SZR pro  Tonne,
                           Art. 6 Abs. 1 lit. b) ii) HBÜ. Einfacher ausgedrückt beträgt der Haftungshöchstbe-
                           trag für sonstige Ansprüche jeweils die Hälfte des für Personenschäden festgesetz-
                           ten Höchstbetrags.
                              Dabei werden Ansprüche wegen Personenschäden zu Lasten von Ansprüchen
                           wegen Sachschäden nach  Artikel 6 Abs. 2 HBÜ privilegiert, falls der Haftungs-
                           höchstbetrag  zu ihrer Befriedigung nicht ausreichen sollte. 9  Unbeschadet der
                                                                                939
                           Privilegierung  von  Personenschäden  nach  Art. 6 Abs. 2 HBÜ  bestimmt
                           § 487b HGB, dass Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbe-
                           cken,  Wasserstraßen und  Navigationshilfen Vorrang  vor sonstigen Ansprüchen
                           i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b) HBÜ haben.


                           937  Die Bruttoraumzahl eines Schiffes wird nach den in Anlage 1 des Internationalen Schiffsvermes-
                              sungsübereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen über die Vermessung des Raum-
                              gehalts errechnet, Art. 6 Abs. 5 HBÜ.
                           938  Maßgebliche Rechnungseinheit ist nach Art. 8 HBÜ auch hier das Sonderziehungsrecht (SZR)
                              des Internationalen Währungsfonds.
                           939  Diese Regelung entspricht § 5h Abs. 4 BinSchG.
   222   223   224   225   226   227   228   229   230   231   232