Page 227 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 203
Versicherer, der die Haftung in Bezug auf die nach Art. 2 HBÜ beschränkbaren
Ansprüche versichert.
cc) Haftungshöchstbeträge
Die für Ansprüche wegen Gefahrguttransportschäden maßgeblichen Haftungs-
höchstbeträge bemessen sich – wie im Seerecht üblich – nach der Größe, genauer
der Bruttoraumzahl (BRZ) 9 , des Schiffes, multipliziert mit der festgesetzten nach
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Tonnen gestaffelten Zahl von Rechnungseinheiten (SZR) 9 . Je nach Art des
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Schadens kommen unterschiedliche Haftungshöchstbeträge zur Anwendung, die
zuletzt durch das Protokoll von 1996 erhöht worden sind.
Für Ansprüche wegen Personenschäden und sonstigen Ansprüchen bestim-
men sich die Höchstbeträge nach Art. 6 HBÜ, wobei die Höchstbeträge für die
Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche gelten
(Art. 9 Abs. 1 HBÜ). Bei Personenschäden legt Artikel 6 Abs. 1 lit. a) i) HBÜ den
Sockelbetrag für ein Schiff mit bis zu 2.000 Tonnen auf 2 Millionen SZR fest. Für
ein größeres Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 30.000 Tonnen erhöht sich die-
ser Sockelbetrag für jede Tonne um 800 SZR, für ein Schiff mit 30.001 bis 70.000
Tonnen Raumgehalt um 600 SZR pro Tonne und für ein Schiff mit über 70.000
Tonnen Raumgehalt um 400 SZR pro Tonne, Art. 6 Abs. 1 lit. a) ii) HBÜ.
Der Sockelbetrag für sonstige Ansprüche beträgt nach
Art. 6 Abs. 1 lit. b) i) HBÜ für ein Schiff mit bis zu 2.000 Tonnen Raumgehalt
1 Million SZR. Für größere Schiffe mit einem Raumgehalt von 2.001 bis 30.000
Tonnen erhöht sich dieser Sockelbetrag pro Tonne um 400 SZR, für Schiffe mit
einem Raumgehalt von 30.001 bis 70.000 Tonnen um 300 SZR pro Tonnen und
für Schiffe mit über 70.000 Tonnen Raumgehalt um 200 SZR pro Tonne,
Art. 6 Abs. 1 lit. b) ii) HBÜ. Einfacher ausgedrückt beträgt der Haftungshöchstbe-
trag für sonstige Ansprüche jeweils die Hälfte des für Personenschäden festgesetz-
ten Höchstbetrags.
Dabei werden Ansprüche wegen Personenschäden zu Lasten von Ansprüchen
wegen Sachschäden nach Artikel 6 Abs. 2 HBÜ privilegiert, falls der Haftungs-
höchstbetrag zu ihrer Befriedigung nicht ausreichen sollte. 9 Unbeschadet der
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Privilegierung von Personenschäden nach Art. 6 Abs. 2 HBÜ bestimmt
§ 487b HGB, dass Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbe-
cken, Wasserstraßen und Navigationshilfen Vorrang vor sonstigen Ansprüchen
i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b) HBÜ haben.
937 Die Bruttoraumzahl eines Schiffes wird nach den in Anlage 1 des Internationalen Schiffsvermes-
sungsübereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen über die Vermessung des Raum-
gehalts errechnet, Art. 6 Abs. 5 HBÜ.
938 Maßgebliche Rechnungseinheit ist nach Art. 8 HBÜ auch hier das Sonderziehungsrecht (SZR)
des Internationalen Währungsfonds.
939 Diese Regelung entspricht § 5h Abs. 4 BinSchG.