Page 221 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                197

                           von der ersten Alternative Gebrauch gemacht, finden die Vorschriften über das
                           Binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren (§§ 34 ff. SVertO) Anwendung.
                              Danach vollzieht sich die Haftungsbeschränkung in der Weise, dass der
                           Schuldner bei einem Gericht die Festsetzung der Haftungssumme beantragt, nach
                           deren Einzahlung das Gericht das Verfahren eröffnet. Mit Eröffnung des Vertei-
                           lungsverfahrens werden Zivilprozesse  und Zwangsvollstreckungen wegen der
                           Ansprüche, für die die Haftung beschränkt werden kann, unzulässig. Die Gläubi-
                           ger werden nach dem Aufgebot in einem konkursähnlichen Verfahren befriedigt.
                              Nach § 5b Abs. 3 BinSchG kann das Recht zur Haftungsbeschränkung
                           schließlich auch – ohne Errichtung eines Fonds – im Wege der Einrede geltend
                           gemacht werden. Die geltend gemachte  Einrede entfaltet jedoch  nur Wirkung
                           zugunsten des die Einrede erhebenden Schuldners, nicht aber zugunsten anderer
                           Schuldner. Die Vorschriften der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung sind
                           entsprechend anzuwenden.


                           cc) Unbeschränkte Haftung
                           Ausnahmsweise haftet der Schiffseigner nach § 5 b Abs. 1 BinSchG unbeschränkt,
                           wenn er den Schaden selbst absichtlich oder bewusst leichtfertig herbeigeführt
                           hat. 8  Das Verschulden eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Schiffs-
                              898
                           eigners genügt dagegen – anders als  nach der entsprechenden Regelung in der
                           CRTD - nicht, um diesem das Privileg der Haftungsbeschränkung zu nehmen. 8
                                                                                              899


                           c) Versicherungssituation
                           Da das Binnenschifffahrtsrecht keine Gefährdungshaftung  für Drittschäden
                           kennt, besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung, derartige Schäden zu versi-
                           chern.
                              Auf dem Versicherungsmarkt gibt es bislang keine Versicherung, die Versiche-
                           rungsschutz speziell für die Haftung beim Transport gefährlicher Güter anbie-
                           tet. 8  Im Rahmen der Flusskaskoversicherung  erhält der Binnenschiffseigner
                              900
                           lediglich Versicherungsschutz für Sachschäden Dritter, die durch  unmittelbare
                           navigatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsver-
                           kehr verursacht worden sind. 9  Davon ausdrücklich ausgenommen sind jedoch
                                                     901

                           898  Die aus Art. 4 CLNI übernommenen Begriffe „Absicht“ und „bewusste Leichtfertigkeit“ ent-
                              sprechen den Begriffen „Vorsatz“ und „bewusste grobe Fahrlässigkeit“, vgl. BT-Drucks.
                              13/8446, S. 24.
                           899  BT-Drucks. 13/8446, S. 24.
                           900  Vgl. Brunn, DVWG B 149, S. 138 (140 ff.); vgl. Fischer, Zeitschrift für Binnenschiffahrt und
                              Wasserstraßen (ZfB) 2004 (Nr. 5), S. 55.
                           901  Personenschäden Ziffer 4.1 der „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Flusskasko-
                              Risiken 2000“ (AVB Flusskasko 2000).
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