Page 217 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                193

                           Im Gegensatz zu den speziellen Haftungsvorschriften für den Landfrachtverkehr
                           kennt das Binnenschifffahrtsrecht keine Gefährdungshaftung für Drittschäden,
                           die durch den Betrieb eines Binnenschiffes verursacht werden. Dementsprechend
                           sind beim Transport gefährlicher Güter mit Binnenschiffen grundsätzlich die all-
                           gemeinen bürgerlich-rechtlichen Haftungsvorschriften  anzuwenden. 8  Als Haf-
                                                                                       879
                           tungsadressaten kommen alle Personen in Betracht, die mit dem Transport in
                           Berührung kommen, wie z.B. der Schiffseigner, der Schiffsführer, die Schiffsbe-
                           satzung sowie der Absender oder Empfänger der Ladung, die bei eigenem Ver-
                           schulden nach §§ 823 ff. BGB grundsätzlich unbeschränkt haften. 8
                                                                                   880
                              Für den Schiffseigner bestimmt § 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die privat-
                           rechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (BinSchG) eine zusätzliche (adjek-
                           tizische) Haftung. 8  Denn nach § 3 Abs. 1 BinSchG ist der Schiffseigner für den
                                           881
                           Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord
                           tätiger Lotse  einem Dritten in Ausführung von  Dienstverrichtungen schuldhaft
                           zufügt. Voraussetzung für die Haftung nach § 3 BinSchG ist nicht nur ein Ver-
                           schulden eines Besatzungsmitglieds, sondern das Bestehen eines Anspruchs gegen
                           diesen aufgrund seines Verschuldens. 8  Der Schiffseigner haftet also für fremdes
                                                           882
                                                                                       883
                           Verschulden und  dementsprechend ohne Exkulpationsmöglichkeit. 8  Mit der
                           zusätzlichen, gesamtschuldnerischen Haftung des Schiffseigners zu der des Besat-
                           zungsmitglieds wollte man  dem Geschädigten einen zahlungskräftigen Zweit-
                           schuldner verschaffen. 8  Für eigenes Verschulden haftet der Schiffseigner weiter-
                                               884
                           hin nach §§ 823 ff. BGB. 8
                                                 885
                              Schiffseigner ist nach der Legaldefinition in § 1 BinSchG der Eigentümer eines
                           zur Schifffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hier-
                           zu von ihm verwendeten Schiffes. Außerdem wird nach § 2 Abs. 1 BinSchG auch
                           derjenige, der ein ihm nicht gehöriges Schiff zur Binnenschifffahrt verwendet und
                           es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut, Dritten ge-
                           genüber als Schiffseigner angesehen. Dieser sogenannte Ausrüster haftet folglich
                           auch nach § 3 Abs. 1 BinSchG.
                              Zur Schiffsbesatzung gehören  neben dem Schiffer 8  und der Schiffsmann-
                                                                           886
                           schaft 8  auch alle übrigen  auf dem Schiff  angestellten Personen,
                                887
                           § 3 Abs. 2 BinSchG.  Ebenso  zählt  der  Vertragslotse zur Schiffsbesatzung, nicht



                           879  Zur Haftung nach §§ 823 ff. BGB siehe 3. Teil A IV.
                           880  Zur Beschränkung der Haftung siehe 3. Teil A I 4 b).
                           881  BGHZ 26, 152 (157f.); Vortisch/Bemm, Binnenschiffahrtsrecht, § 3 BinSchG Rn. 2.
                           882  BGHZ 26, 152 (157); Vortisch/Bemm, Binnenschiffahrtsrecht, § 3 BinSchG Rn. 2.
                           883  Bauer, in: FS für Stimpel, S. 979 (980).
                           884  BGHZ 26, 152 (157f.).
                           885  Vgl. Vortisch/Bemm, Binnenschiffahrtsrecht, § 3 BinSchG Rn. 7.
                           886  Nach § 7 Abs. 1 BinSchG ist der Schiffer der Führer des Schiffes.
                           887  Der Begriff der Schiffsmannschaft wird in § 21 Abs. 1 BinSchG ausführlich bestimmt.
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