Page 213 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 189
nicht im HaftpflG selbst geregelt, sondern bestimmt sich nach den Vorschriften
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der §§ 249 ff. BGB. 8
g) Haftungsbeschränkung durch Höchstbeträge
Die Haftung des Betriebsunternehmers ist ebenso wie die des Kfz-Halters auf
bestimmte Höchstbeträge (§§ 9 und 10 HaftpflG) beschränkt. Eine § 12 a StVG
entsprechende Regelung, die besondere Haftungshöchstsummen für Gefahrgut-
transporte vorsieht, enthält das HaftplfG jedoch auch nach Änderung durch das
2. SchadÄndG nicht. Allerdings wurden durch das 2. SchadÄndG die zuletzt 1977
geänderten Haftungshöchstbeträge unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Entwicklung und des neu einführten Schmerzensgeldanspruchs deutlich erhöht
und auf Euro umgestellt. 8
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Im Fall der Tötung oder Verletzung eines Menschen haftet der Betriebsunter-
nehmer nach § 9 HaftpflG für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von
600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro. Eine
zusätzliche Begrenzung für den Fall, dass bei einem Unfall mehrere Personen
verletzt werden, ist im HaftpflG nicht vorgesehen. Von dem Fehlen einer solchen
Regelung profitieren die Geschädigten insbesondere bei katastrophenähnlichen
Unfällen mit vielen Unfallopfern.
Hinsichtlich der Haftungsgrenze für Sachschäden ist zwischen Schäden an
beweglichen Sachen und Schäden an Grundstücken zu unterscheiden. Nach
§ 10 Abs. 1 HaftpflG wird die Haftung des Betriebsunternehmers für Sachschä-
den auf 300.000 Euro begrenzt, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sa-
chen beschädigt werden. Übersteigen die Ersatzansprüche aufgrund desselben
Schadensereignisses die Haftungsgrenze von 300.000 Euro, verringern sich nach
§ 10 Abs. 2 HaftpflG die einzelnen Ansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Ge-
samtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. Jedoch können die Geschädigten, ebenso
wie auch in der Straßenverkehrshaftung, nach § 12 HaftpflG weiterhin Ansprüche
aus sonstigen Recht (z.B. §§ 823 ff. BGB) geltend machen.
Die Haftungshöchstgrenze des § 10 Abs. 1 HaftpflG gilt kraft ausdrücklicher
Regelung in § 10 Abs. 3 HaftpflG nicht für die Beschädigung von Grundstücken.
Für Schäden an Grundstücken haftet der Betriebsunternehmer folglich unbe-
grenzt. Der Begriff des Grundstücks ist dem allgemeinen Bürgerlichen Recht
nachgebildet und umfasst neben dem Grundstück selbst auch dessen wesentliche
Bestandteile (§ 94 BGB), wie Gebäude und Bodenfrüchte. 8 Werden durch den-
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selben Unfall sowohl ein Grundstück als auch bewegliche Sachen beschädigt,
862 Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 1 HaftpflG Rn. 212 ff.; ausführlich § 10 HaftpflG Rn. 8 ff.
863 BT-Drucks. 14/7752, S. 35 f.; Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 9 HaftpflG Rn. 2.
864 Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 10 HaftpflG Rn. 3; BGHZ 20, 85 (87).