Page 213 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                189

                           nicht im HaftpflG selbst geregelt, sondern bestimmt sich nach den Vorschriften
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                           der §§ 249 ff. BGB. 8



                           g) Haftungsbeschränkung durch Höchstbeträge
                           Die Haftung  des Betriebsunternehmers ist ebenso wie die des Kfz-Halters auf
                           bestimmte Höchstbeträge (§§ 9 und 10 HaftpflG) beschränkt. Eine § 12 a StVG
                           entsprechende Regelung, die besondere Haftungshöchstsummen für Gefahrgut-
                           transporte vorsieht, enthält das HaftplfG jedoch auch nach Änderung durch das
                           2. SchadÄndG nicht. Allerdings wurden durch das 2. SchadÄndG die zuletzt 1977
                           geänderten  Haftungshöchstbeträge unter Berücksichtigung der  wirtschaftlichen
                           Entwicklung  und des neu einführten Schmerzensgeldanspruchs deutlich erhöht
                           und auf Euro umgestellt. 8
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                              Im Fall der Tötung oder Verletzung eines Menschen haftet der Betriebsunter-
                           nehmer  nach § 9 HaftpflG für jede Person  bis zu einem Kapitalbetrag von
                           600.000 Euro oder  bis zu  einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.  Eine
                           zusätzliche  Begrenzung für den Fall,  dass bei einem Unfall mehrere Personen
                           verletzt werden, ist im HaftpflG nicht vorgesehen. Von dem Fehlen einer solchen
                           Regelung profitieren die  Geschädigten insbesondere bei katastrophenähnlichen
                           Unfällen mit vielen Unfallopfern.
                              Hinsichtlich  der Haftungsgrenze für Sachschäden ist zwischen Schäden an
                           beweglichen Sachen  und Schäden  an Grundstücken zu unterscheiden. Nach
                           § 10 Abs. 1 HaftpflG  wird  die  Haftung  des Betriebsunternehmers  für Sachschä-
                           den auf 300.000 Euro begrenzt, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sa-
                           chen beschädigt  werden. Übersteigen die Ersatzansprüche  aufgrund desselben
                           Schadensereignisses die Haftungsgrenze von 300.000 Euro, verringern sich nach
                           § 10 Abs. 2 HaftpflG die einzelnen Ansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Ge-
                           samtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. Jedoch können die Geschädigten, ebenso
                           wie auch in der Straßenverkehrshaftung, nach § 12 HaftpflG weiterhin Ansprüche
                           aus sonstigen Recht (z.B. §§ 823 ff. BGB) geltend machen.
                              Die Haftungshöchstgrenze des § 10 Abs. 1 HaftpflG gilt kraft ausdrücklicher
                           Regelung in § 10 Abs. 3 HaftpflG nicht für die Beschädigung von Grundstücken.
                           Für Schäden an Grundstücken haftet  der Betriebsunternehmer folglich unbe-
                           grenzt. Der Begriff des Grundstücks  ist dem allgemeinen  Bürgerlichen  Recht
                           nachgebildet und umfasst neben dem Grundstück selbst auch dessen wesentliche
                           Bestandteile (§ 94 BGB), wie Gebäude und Bodenfrüchte. 8  Werden durch den-
                                                                              864
                           selben  Unfall  sowohl ein Grundstück als auch bewegliche Sachen beschädigt,


                           862  Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 1 HaftpflG Rn. 212 ff.; ausführlich § 10 HaftpflG Rn. 8 ff.
                           863  BT-Drucks. 14/7752, S. 35 f.; Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 9 HaftpflG Rn. 2.
                           864  Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 10 HaftpflG Rn. 3; BGHZ 20, 85 (87).
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