Page 215 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                191

                           abzuschließen  und   aufrechtzuerhalten.  Die  Versicherungspflicht  nach
                           § 1 Abs. 1 EBHaftplfV  gilt  grundsätzlich  für alle öffentlichen und nichtöffentli-
                           chen  Eisenbahnen  i.S.d.  § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 AEG,  die  in  Deutschland  Eisen-
                           bahnverkehrsleistungen (Beförderung von Personen oder Gütern) erbringen oder
                           eine Eisenbahninfrastruktur betreiben. 8  Der nach § 1 Abs. 1 HaftpflG haftende
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                           Bahnbetriebsunternehmer fällt jedenfalls unter die Versicherungspflicht nach
                           § 1 Abs. 1 EBHaftplfV. Auch die Deutsche Bahn AG (DB) wird durch diese Re-
                                                                 872
                           gelung der Versicherungspflicht unterstellt. 8  Ebenso betrifft die Versicherungs-
                           pflicht Unternehmen mit Sitz im Ausland, vorausgesetzt dass diese in Deutsch-
                           land Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen. 8
                                                                  873
                              Schließlich sind auch Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen
                           nichtselbständig am Eisenbahnbetrieb  teilnehmen,  nach  § 1 Abs. 4 S. 1
                           EBHaftplfV versicherungspflichtig. Dies gilt jedoch nicht für die Bundesrepublik
                           Deutschland selbst, § 1 Abs. 4 S. 2 EBHaftplfV.
                              Weitere Ausnahmen zur  allgemeinen Versicherungspflicht sind in § 1 Abs. 2
                           und  Abs. 5 EBHaftplfV  normiert. Danach  entfällt die Versicherungspflicht für
                           Unternehmen, die durch einen Haftpflichtschadenausgleich die gleiche Deckung
                           erhalten, sowie für Unternehmen, die  nicht dem  öffentlichen  Verkehr dienen,
                           soweit sie nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur benutzen oder betreiben. Wer-
                           den also  beispielsweise gefährliche  Güter auf einem  nichtöffentlichen Fabrikge-
                           lände  mittels Werkbahnen transportiert, fallen diese  nicht unter die Versiche-
                           rungspflicht. Schließlich sind auch Schäden, für die ein Eisenbahnverkehrsunter-
                           nehmen aus einem Frachtvertrag haftet, ausdrücklich von der Versicherungs-
                           pflicht ausgenommen, § 1 Abs. 3 EBHaftplfV.
                              Der Umfang  der Versicherungspflicht  umfasst seit der Änderung durch das
                           Gesetz vom 25.08.1998 nicht nur Ansprüche aus dem Haftpflichtgesetz, sondern
                           alle durch Unfälle beim  Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personen- und
                           Sachschäden, unabhängig von der Anspruchsgrundlage. 8  Allerdings fallen nur
                                                                            874
                           die typischen Haftpflichtrisiken unter die Versicherungspflicht, die sich überdies
                                                                                   875
                           „beim Betrieb“ i.S.d. § 1 Abs. 1 HaftplfG realisiert haben müssen. 8
                              Die in § 2 EBHaftplfV festgesetzte Mindestversicherungssumme in Höhe von
                           20 Millionen DM pro Schadensereignis  wurde seit Erlass  der EBHaftplfV nicht
                           mehr erhöht. Ebenso wurde die Umstellung des Betrags auf Euro versäumt. Die
                           Mindestversicherungssumme muss für  jede Versicherungsperiode mindestens
                           zweimal zur Verfügung stehen. Im Gegensatz zum PflVG differenziert
                           § 2 EBHaftplfV nicht  nach Schadensarten, obwohl eine gestaffelte Festsetzung
                           der Summe nach Art und Umfang der Tätigkeit der Unternehmen sowie nach den


                           871  BT-Drucks. 13/10867, S. 6.
                           872  Vgl. Filthaut, NZV 1999, 71.
                           873  BT-Drucks. 13/10867, S. 6.
                           874  Filthaut, NZV 1999, 71 (72).
                           875  Ausführlich BT-Drucks. 13/10867, S. 6 und Filthaut, NZV 1999, 71 (72 f.).
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