Page 215 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 191
abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Versicherungspflicht nach
§ 1 Abs. 1 EBHaftplfV gilt grundsätzlich für alle öffentlichen und nichtöffentli-
chen Eisenbahnen i.S.d. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 AEG, die in Deutschland Eisen-
bahnverkehrsleistungen (Beförderung von Personen oder Gütern) erbringen oder
eine Eisenbahninfrastruktur betreiben. 8 Der nach § 1 Abs. 1 HaftpflG haftende
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Bahnbetriebsunternehmer fällt jedenfalls unter die Versicherungspflicht nach
§ 1 Abs. 1 EBHaftplfV. Auch die Deutsche Bahn AG (DB) wird durch diese Re-
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gelung der Versicherungspflicht unterstellt. 8 Ebenso betrifft die Versicherungs-
pflicht Unternehmen mit Sitz im Ausland, vorausgesetzt dass diese in Deutsch-
land Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen. 8
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Schließlich sind auch Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen
nichtselbständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, nach § 1 Abs. 4 S. 1
EBHaftplfV versicherungspflichtig. Dies gilt jedoch nicht für die Bundesrepublik
Deutschland selbst, § 1 Abs. 4 S. 2 EBHaftplfV.
Weitere Ausnahmen zur allgemeinen Versicherungspflicht sind in § 1 Abs. 2
und Abs. 5 EBHaftplfV normiert. Danach entfällt die Versicherungspflicht für
Unternehmen, die durch einen Haftpflichtschadenausgleich die gleiche Deckung
erhalten, sowie für Unternehmen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen,
soweit sie nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur benutzen oder betreiben. Wer-
den also beispielsweise gefährliche Güter auf einem nichtöffentlichen Fabrikge-
lände mittels Werkbahnen transportiert, fallen diese nicht unter die Versiche-
rungspflicht. Schließlich sind auch Schäden, für die ein Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen aus einem Frachtvertrag haftet, ausdrücklich von der Versicherungs-
pflicht ausgenommen, § 1 Abs. 3 EBHaftplfV.
Der Umfang der Versicherungspflicht umfasst seit der Änderung durch das
Gesetz vom 25.08.1998 nicht nur Ansprüche aus dem Haftpflichtgesetz, sondern
alle durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personen- und
Sachschäden, unabhängig von der Anspruchsgrundlage. 8 Allerdings fallen nur
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die typischen Haftpflichtrisiken unter die Versicherungspflicht, die sich überdies
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„beim Betrieb“ i.S.d. § 1 Abs. 1 HaftplfG realisiert haben müssen. 8
Die in § 2 EBHaftplfV festgesetzte Mindestversicherungssumme in Höhe von
20 Millionen DM pro Schadensereignis wurde seit Erlass der EBHaftplfV nicht
mehr erhöht. Ebenso wurde die Umstellung des Betrags auf Euro versäumt. Die
Mindestversicherungssumme muss für jede Versicherungsperiode mindestens
zweimal zur Verfügung stehen. Im Gegensatz zum PflVG differenziert
§ 2 EBHaftplfV nicht nach Schadensarten, obwohl eine gestaffelte Festsetzung
der Summe nach Art und Umfang der Tätigkeit der Unternehmen sowie nach den
871 BT-Drucks. 13/10867, S. 6.
872 Vgl. Filthaut, NZV 1999, 71.
873 BT-Drucks. 13/10867, S. 6.
874 Filthaut, NZV 1999, 71 (72).
875 Ausführlich BT-Drucks. 13/10867, S. 6 und Filthaut, NZV 1999, 71 (72 f.).