Page 210 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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186 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
Geschäftsherrn und angestelltem Fahrzeugführer wird letzterer nach den
Grundsätzen der gefahrgeneigten Arbeit und des innerbetrieblichen Schadens-
ausgleichs einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Freistellung von den
gegen ihn erhobenen Ansprüchen Dritter geltend machen können. 8
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3. Haftung nach § 1 HaftpflG
a) Gefährdungshaftung
Nach § 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz (HaftpflG) haftet der Betriebsunternehmer für
alle Personen- und Sachschäden, die beim Betrieb der Schienenbahn oder Schwe-
bebahn entstehen. § 1 Abs. 1 HaftpflG statuiert somit eine an den Betrieb einer
Schienen- oder Schwebebahn anknüpfende, vom Verschulden unabhängige Ge-
fährdungs-haftung des Betriebsunternehmers. 8 Zur Begründung wird ähnlich
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wie im Straßenverkehr angeführt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft,
die trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht gänzlich beherrscht werden
kann, auch bereit sein muss, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, ohne
dass es darauf ankommen darf, ob im Einzelfall ein Verschulden nachweisbar
ist. 8 Überdies ist der Unternehmer eines solchen Betriebs am ehesten in der
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Lage, die Risiken zu beurteilen und für etwaige Schadensfälle, insbesondere durch
Versicherungen, vorzubeugen. 8
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b) Schienen- oder Schwebebahn
Der Begriff der „Schienen- oder Schwebebahn“ ersetzt die früheren Begriffe „Ei-
senbahn“ und „Straßenbahn“, und stellt klar, dass alle Arten von Bahnen von der
Haftung erfasst sind. 8 Beim Transport gefährlicher Güter kommt insbesondere
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der Transport mit einer Schienenbahn in Betracht. Entscheidendes Merkmal der
Schienenbahn ist die Bindung an Schienen (Gleise); weitere Voraussetzung ist,
dass die Bahn der Beförderung von Personen oder Sachen über längere Strecken
dient. 8
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841 Stör, S. 83, 76; vgl. Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, Rn. 308.
842 Filthaut, Haftpflichtgesetz, Einleitung Rn. 2; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs,
3. Auflage, § 1 HaftpflG Rn. 1.
843 BT-Drucks. 8/108, S. 6.
844 BT-Drucks. 8/108, S. 6.
845 Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 1 HaftpflG Rn. 5.
846 Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage, § 5 Rn. 7 f.; Filthaut, Haftpflichtgesetz,
§ 1 HaftpflG Rn. 6 ff.