Page 210 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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186                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        Geschäftsherrn  und angestelltem Fahrzeugführer  wird letzterer nach den
                        Grundsätzen  der gefahrgeneigten Arbeit und des innerbetrieblichen Schadens-
                        ausgleichs einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Freistellung von den
                        gegen ihn erhobenen Ansprüchen Dritter geltend machen können. 8
                                                                                 841


                        3. Haftung nach § 1 HaftpflG


                        a) Gefährdungshaftung
                        Nach § 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz (HaftpflG) haftet der Betriebsunternehmer für
                        alle Personen- und Sachschäden, die beim Betrieb der Schienenbahn oder Schwe-
                        bebahn entstehen. § 1 Abs. 1 HaftpflG statuiert somit eine an den Betrieb einer
                        Schienen- oder Schwebebahn anknüpfende, vom Verschulden unabhängige Ge-
                        fährdungs-haftung des Betriebsunternehmers. 8  Zur Begründung wird ähnlich
                                                                842
                        wie im Straßenverkehr angeführt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft,
                        die trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht gänzlich beherrscht werden
                        kann, auch bereit sein muss, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, ohne
                        dass es darauf ankommen  darf, ob im  Einzelfall ein Verschulden nachweisbar
                        ist. 8  Überdies  ist der Unternehmer  eines solchen  Betriebs am ehesten in der
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                        Lage, die Risiken zu beurteilen und für etwaige Schadensfälle, insbesondere durch
                        Versicherungen, vorzubeugen. 8
                                                  844

                        b) Schienen- oder Schwebebahn
                        Der Begriff der „Schienen- oder Schwebebahn“ ersetzt die früheren Begriffe „Ei-
                        senbahn“ und „Straßenbahn“, und stellt klar, dass alle Arten von Bahnen von der
                        Haftung erfasst sind. 8  Beim Transport gefährlicher Güter kommt insbesondere
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                        der Transport mit einer Schienenbahn in Betracht. Entscheidendes Merkmal der
                        Schienenbahn ist die Bindung an Schienen (Gleise); weitere  Voraussetzung  ist,
                        dass die Bahn der Beförderung von Personen oder Sachen über längere Strecken
                        dient. 8
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                        841  Stör, S. 83, 76; vgl. Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, Rn. 308.
                        842  Filthaut, Haftpflichtgesetz, Einleitung Rn. 2; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs,
                           3. Auflage, § 1 HaftpflG Rn. 1.
                        843  BT-Drucks. 8/108, S. 6.
                        844  BT-Drucks. 8/108, S. 6.
                        845  Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 1 HaftpflG Rn. 5.
                        846  Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage, § 5 Rn. 7 f.; Filthaut, Haftpflichtgesetz,
                           § 1 HaftpflG Rn. 6 ff.
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