Page 220 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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196 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
den, verdreifacht sich jedoch nach § 5h Abs. 2 Nr. 2 BinSchG der Haftungs-
höchstbetrag auf 300 SZR pro Tonne Tragfähigkeit und 1.050 SZR pro Kilowatt
Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen bei Schiffen mit eigener Antriebskraft.
Für den Fall, dass mehrere Ansprüche wegen Sachschäden miteinander kon-
kurrieren, räumt § 5h Abs. 3 BinSchG Ansprüchen wegen Beschädigung von Ha-
fenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Brücken und Navigationshil-
fen den Vorrang vor sonstigen Sachschadenansprüchen ein.
Reicht dagegen der für Personenschäden vorgesehene Haftungshöchstbetrag
zur vollen Befriedigung dieser Ansprüche nicht aus, steht nach
§ 5h Abs. 4 BinSchG der für Sachschäden vorgesehene Haftungshöchstbetrag
auch zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprüche wegen Personenschä-
den zur Verfügung, wobei die Restansprüche wegen Personenschäden den glei-
chen Rang wie die Ansprüche wegen Sachschäden haben. Der Vorrang der in
§ 5h Abs. 3 BinSchG bestimmten Sachschäden scheidet somit bis zur vollständi-
gen Befriedigung der Ansprüche wegen Personenschäden aus.
Zusätzlich bestimmt § 5h Abs. 2 BinSchG für durch gefährliche Güter verur-
sachte Personen- und Sachschäden einen Mindestbetrag von jeweils
5 Millionen SZR. Dieser Betrag entspricht in etwa dem Betrag, der im Jahre 1998
auf dem deutschen Versicherungsmarkt als Haftpflichtdeckung für Personen- und
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Sachschäden angeboten wurde. 8 Ziel des Mindestbetrages ist es zu verhindern,
dass der bei einem Gefahrgutunfall mit einem kleinen Schiff geschädigte Gläubi-
ger unzureichend Ersatz erlangt. 8
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„Gefährliche Güter“ i.S.d. § 5h BinSchG sind die der Anlage A zur Verord-
nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) in der
jeweils in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzten Fassung,
§ 5h Abs. 1 S. 3 BinSchG.
Wird ein Berger i.S.v. § 5c Abs. 1 Nr. 2 BinSchG oder ein an Bord tätiger Lot-
se in Anspruch genommen, bestimmt § 5i BinSchG abweichend von
§ 5h BinSchG besondere Haftungshöchstsummen: Für die Gesamtheit der aus
demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden kann dieser
seine Haftung auf 200.000 SZR beschränken, für Ansprüche wegen Sachschäden
auf 100.000 SZR.
bb) Verfahren der Haftungsbeschränkung
Die Haftungsbeschränkung kann nach § 5b Abs. 2 BinSchG entweder durch Er-
richtung eines Haftungsfonds nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsord-
nung (SVertO) oder durch Errichtung eines Fonds nach dem Recht eines anderen
Vertragsstaates des Straßburger Übereinkommens (CLNI) bewirkt werden. Wird
896 BT-Drucks. 13/11031, S. 31. Zur Versicherungssituation siehe 3. Teil A I 4 c).
897 BT-Drucks. 13/11031, S. 31.