Page 220 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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196                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        den, verdreifacht sich jedoch nach § 5h Abs. 2 Nr. 2 BinSchG  der  Haftungs-
                        höchstbetrag auf 300 SZR pro Tonne Tragfähigkeit und 1.050 SZR pro Kilowatt
                        Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen bei Schiffen mit eigener Antriebskraft.
                           Für den Fall, dass mehrere Ansprüche wegen Sachschäden miteinander kon-
                        kurrieren, räumt § 5h Abs. 3 BinSchG Ansprüchen wegen Beschädigung von Ha-
                        fenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Brücken und Navigationshil-
                        fen den Vorrang vor sonstigen Sachschadenansprüchen ein.
                           Reicht dagegen der für Personenschäden vorgesehene Haftungshöchstbetrag
                        zur vollen Befriedigung dieser Ansprüche nicht  aus, steht nach
                        § 5h Abs. 4 BinSchG der für Sachschäden vorgesehene Haftungshöchstbetrag
                        auch zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprüche wegen Personenschä-
                        den zur Verfügung, wobei die Restansprüche wegen Personenschäden den glei-
                        chen Rang wie die Ansprüche wegen Sachschäden haben. Der Vorrang der in
                        § 5h Abs. 3 BinSchG bestimmten Sachschäden scheidet somit bis zur vollständi-
                        gen Befriedigung der Ansprüche wegen Personenschäden aus.
                           Zusätzlich bestimmt § 5h Abs. 2 BinSchG für durch gefährliche Güter verur-
                        sachte  Personen- und Sachschäden einen Mindestbetrag von jeweils
                        5 Millionen SZR. Dieser Betrag entspricht in etwa dem Betrag, der im Jahre 1998
                        auf dem deutschen Versicherungsmarkt als Haftpflichtdeckung für Personen- und
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                        Sachschäden angeboten wurde. 8  Ziel des Mindestbetrages ist es zu verhindern,
                        dass der bei einem Gefahrgutunfall mit einem kleinen Schiff geschädigte Gläubi-
                        ger unzureichend Ersatz erlangt. 8
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                           „Gefährliche Güter“ i.S.d. § 5h BinSchG sind die der Anlage A zur Verord-
                        nung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) in der
                        jeweils in der Bundesrepublik Deutschland in  Kraft gesetzten Fassung,
                        § 5h Abs. 1 S. 3 BinSchG.
                           Wird ein Berger i.S.v. § 5c Abs. 1 Nr. 2 BinSchG oder ein an Bord tätiger Lot-
                        se in Anspruch genommen, bestimmt § 5i BinSchG abweichend von
                        § 5h BinSchG  besondere  Haftungshöchstsummen: Für die Gesamtheit der aus
                        demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden kann dieser
                        seine Haftung auf  200.000 SZR beschränken, für Ansprüche wegen Sachschäden
                        auf 100.000 SZR.


                        bb) Verfahren der Haftungsbeschränkung
                        Die Haftungsbeschränkung kann nach § 5b Abs. 2 BinSchG entweder durch Er-
                        richtung eines Haftungsfonds nach der Schifffahrtsrechtlichen  Verteilungsord-
                        nung (SVertO) oder durch Errichtung eines Fonds nach dem Recht eines anderen
                        Vertragsstaates des Straßburger Übereinkommens (CLNI) bewirkt werden. Wird


                        896  BT-Drucks. 13/11031, S. 31. Zur Versicherungssituation siehe 3. Teil A I 4 c).
                        897  BT-Drucks. 13/11031, S. 31.
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